Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschaftsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Formpflicht bei der Abtretung von GmbH-Anteilen.

 

Normenkette

GmbHG § 15 Abs. 4; BGB §§ 125, 141, 313, 518, 766

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 02.03.1995; Aktenzeichen 3 O 446/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 02. März 1995 – 3 O 446/94 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Klägers beträgt 17.000,00 DM.

 

Tatbestand

Am 14.02.1991 schlossen die Parteien eine privatschriftliche Vereinbarung, in der sich der Beklagte verpflichtete, nach Eintragung der Z. Schrott- und Metallhandels GmbH in Gründung in das Handelsregister zwei Anteile in Höhe von je 17.000/00 DM an einen inzwischen verstorbenen Herrn L. und den Kläger zum Nennbetrag abzutreten. Dabei nahmen sie aus Kostengründen von der notariellen Beurkundung der Vereinbarung Abstand.

Unmittelbar nach Abschluß dieser Vereinbarung gründete der Beklagte durch Errichtung einer notariellen Urkunde die Z. Schrott- und Metallhandels GmbH als Einmann-GmbH. Diese GmbH wurde zwischenzeitlich im Handelsregister des Amtsgerichts P. unter der HRB-Nr. … eingetragen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Abtretung eines entsprechenden Geschäftsanteils am Stammkapital der Z. Schrott- und Metallhandels GmbH. Er vertritt die Auffassung, die Vereinbarung, in der sich der Beklagte zur Abtretung des Gesellschaftsanteils verpflichtete, sei wirksam. Der Mangel der notariellen Form sei dadurch geheilt worden, daß in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluß der privatschriftlichen Vereinbarung die notarielle Gründung der GmbH vollzogen worden sei.

Er hat im ersten Rechtszug beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, zu erklären, daß ein Geschäftsanteil der Z. Schrott- und Metallhandels GmbH in Z. eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts P. zur HRB-Nr. … im Nominalwert von 17.000/00 DM an den Kläger abgetreten wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch das am 13.03.1995 zugestellte Urteil die Klage abgewiesen. Die zwischen den Parteien geschlossene privatschriftliche Vereinbarung sei gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig, da die Vereinbarung nicht in der durch § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG vorgeschriebenen Form geschlossen worden sei. Dieser Formmangel sei auch nicht zwischenzeitlich entsprechend § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG geheilt worden, da die Abtretung des Geschäftsanteils nicht in der nach § 15 Abs. 3 GmbHG vorgeschriebenen notariellen Form vollzogen worden sei. Auch in der in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an diese Vereinbarung erfolgten Gründung der GmbH in notarieller Form könne kein Heilungstatbestand gesehen werden, da diese Gründung nicht unter Beteiligung der Parteien, sondern allein durch den Kläger vorgenommen worden sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 13.04.1995 Berufung eingelegt und diese nach Gewährung einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.06.1995 am 15.06.1995 begründet. Er greift die im erstinstanzlichen Urteil vorgenommene rechtliche Würdigung an und weist erneut auf den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen der privatschriftlichen Vereinbarung der Parteien und der Gründung der GmbH in notarieller Form hin. Es handele sich auch inhaltlich um eine Gesamtvereinbarung, so daß auch die Abtretungsverpflichtung als wirksam anzusehen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 02.03.1995 den Beklagten zu verurteilen, zu erklären, daß ein Geschäftsanteil der Z. Schrott- und Metallhandels GmbH in Z. eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts P. zur HRB-Nr. … im Nominalwert von 17.000,00 DM an den Kläger abgetreten wird.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit rechtlichen Erwägungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter Instanz nebst Anlagen sowie auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Abtretung eines Gesellschaftsanteils der Z. Schrott- und Metallhandels GmbH.

Die zwischen den Parteien am 14.02.1991 geschlossene privatschriftliche Vereinbarung, in der sich der Beklagte zur Abtretung eines solchen Geschäftsanteils an den Kläger verpflichtete, ist gem. § 125 S. 1 BGB nichtig. Die Vereinbarung wurde nicht in der durch Gesetz vorgeschriebenen Form geschlossen. Nach § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG bedarf eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird, der notariellen Form, die hier nicht eingehalten wurde.

Dieser Formmangel ist a...

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