Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 09.02.2007; Aktenzeichen 17 O 359/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. Februar 2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 359/05, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2979,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.086,60 EUR seit dem 1. September 2005 und aus 893,20 EUR seit dem 14. März 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an den Beklagten 1.069,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2005 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 73 % und der Beklagte 27 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 60 % und der Beklagte 40 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet. Dem Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes in Höhe von 4.448,24 EUR aus § 631 Abs. 1 BGB zu. Die Forderung des Beklagten ist jedoch durch die von den Klägern in zweiter Instanz erstmals erklärte hilfsweise Aufrechnung mit der rechtskräftig durch das landgerichtliche Urteil, das von dem Beklagten in diesem Umfang nicht angegriffen worden ist, festgestellten Forderung in Höhe von 2.979,80 EUR gem. §§ 387, 389 BGB erloschen.
1.
Dem Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 4.448,24 EUR, der der letzten Rate gemäß Ziffer IV. 1. des Bauvertrages vom 18.10.1999 entspricht, aus § 631 Abs. 1 BGB zu. Das Schuldverhältnis richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Vorschriften, da der zugrunde liegende Werkvertrag zwischen den Parteien bereits am 18.10.1999 abgeschlossen worden ist (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).
Zwischen den Parteien ist ein BGB-Bauvertrag geschlossen worden. Die Geltung der Bestimmungen der VOB/B ist nicht wirksam vereinbart worden. Zwar ist unter Ziffer II. 1. des Bauvertrages die Geltung der VOB/B vorgesehen. Da es sich bei den Klägern jedoch um Privatleute handelt, setzt eine wirksame Einbeziehung der Vorschriften der VOB/B voraus, dass die Kläger den Inhalt der VOB/B bei Vertragsabschluss kannten, ihnen ein Exemplar der VOB/B überreicht oder auf andere Weise Gelegenheit zur Kenntnis vom Inhalt der VOB/B gegeben wurde (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 1012 m.w.N.). Hierzu ist seitens der Parteien kein konkreter Vortrag erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger bei Vertragsschluss durch einen Architekten vertreten oder beraten wurden (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 1998, 885).
Der zwischen den Parteien dem Grunde und der Höhe nach unstreitige restliche Vergütungsanspruch des Beklagten aus dem Bauvertrag vom 18.10.1999 ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verjährt. Gemäß den §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 201 BGB a. F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB verjährt der Anspruch auf Vergütung in zwei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird. Die Vergütung des Unternehmers wird grundsätzlich gem. § 641 Abs. 1 BGB mit der im Streitfall am 09.08.2000 erfolgten Abnahme fällig, so dass Verjährung somit mit Ablauf des 31.12.2002 eingetreten wäre. Die Parteien haben jedoch im Streitfall hinsichtlich der streitgegenständlichen letzten Rate durch die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehaltes in Ziffer XI. 6. i.V.m. 1. des Bauvertrages die Fälligkeit vertraglich anderweitig dahingehend geregelt, dass die letzte Rate erst mit Ablauf der vereinbarten fünfjährigen Gewährleistungsfrist fällig werden sollte. Eine wirksame Vereinbarung eines Sicherheitseinbehaltes liegt vor. Dem steht nicht entgegen, dass nach Ziffer IV. 1. des Bauvertrages die letzte Rate in Höhe von 3 % nach Fertigstellung der Restarbeiten, spätestens 3 Tage nach Schlüsselübergabe bzw. Übergabe zur Eigenleistung zu zahlen war. Soweit diese Fälligkeitsregelung zu der Vereinbarung eines Sicherheitseinbehaltes scheinbar im Widerspruch steht, ist zulasten des Beklagten die Regelung in Ziffer XI. des Bauvertrages als die für den Beklagten ungünstigere zugrunde zu legen. Die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehaltes ist für die Kläger von Vorteil, indem zum einen die Zahlung der letzten Rate bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist durch den Beklagten gestundet wird und zum anderen die Kläger im Falle des Auftretens von Mängeln auf den Sicherheitseinbehalt hätten zurückgreifen können. Selbst bei Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG a. F. würde die Unklarheit lediglich dazu führen, dass die streitgegenständliche Klausel dahingehen...