Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 17.12.2013; Aktenzeichen 4 O 252/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.12.2013 verkündete Urteil des LG Potsdam, Az 4 O 252/08, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist - ebenso wie die angefochtene Entscheidung - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf weiter gehende Vergütung von Bauleistungen in Anspruch. Sie ist bezuschlagte Bieterin in einer von dem Beklagten durchgeführten Ausschreibung, u.a. - im streitgegenständlichen Bereich - über Abbrucharbeiten. Nach unstreitig mangelfreier Durchführung von Arbeiten begehrt sie einerseits eine korrigierte Vergütung für zwei Positionen des Leistungsverzeichnisses nach Maßgabe eines von ihr behaupteten Kalkulationsirrtums. Daneben begehrt sie wegen mehrerer, in einem konkreten Punkt inzwischen auch unstreitiger, Abweichungen des tatsächlichen Bauvorhabens von der Ausschreibung, Erschwernissen bzw. unzulänglicher Ausschreibung weiteren Lohn.
Der beklagte Verein führte - unterstützt durch Fachplaner - im Jahr 2006 eine öffentliche Ausschreibung betreffend Baumaßnahmen im Zuge der Sanierung/des Umbaus seines Laborgebäudes in G. durch. Die vorab eingeholte Kostenschätzung belief sich auf 98.019,80 EUR. Allgemein sahen die Ausschreibungsunterlagen im hier relevanten Umfang vor, dass ein 1988/89/90 errichtetes/fertiggestelltes Stahlbetonskelettmontagebauwerk der Serie 1975 mit 4 Geschossen und ca. 15 m Höhe, dessen Dachdecke als Flachdach mit Warmdachaufbau ausgeführt ist, bis auf die tragenden Teile zurückgebaut und auf den aktuellen Stand gebracht werden soll. Es waren zwei Bauabschnitte zu bearbeiten, davon der erste von der 36. bis zur 47. KW 2006 und der zweite von der 18. bis zur 35. KW 2007, mit einer zu berücksichtigenden Bauunterbrechung dazwischen. Während der Bauarbeiten sollte der jeweils andere Gebäudeteil in Betrieb bleiben und als Laborgebäude genutzt werden; die Bauabschnittsgrenze sollte in der Gebäudemitte liegen. Besonders lärm- und schmutzintensive Arbeiten (Bohr- und Stemmarbeiten) sollten während der normalen Bürozeiten vermieden werden. Betreffend "Titel 1.1 Abbrucharbeiten" war weiter vorgesehen, dass Gerüste, deren Arbeitsbühnen auch mehr als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen, Schuttrutschen, Bauaufzüge oder dgl. in die EP einzuberechnen sind und die Planung und Durchführung der Abbruchmethode Sache des Auftragnehmers (AN) ist. Die Abbruchmethode musste demnach aus der Abbruchanweisung erkennbar sein. Vor Beginn der Abbrucharbeiten war entsprechend der Bauart, dem Bauzustand und den Baustoffen die Abbruchmethode vom AN zu überprüfen, gegebenenfalls neu festzulegen und kostenneutral durchzuführen. Die Arbeiten sollten im 1. und 2. Bauabschnitt abschnittsweise erfolgen. Bestandteil der Unterlagen war der Hinweis, dass das Gebäude Spannbeton-Hohlplatten als Geschoßdecken aufweist, die nur mit Vorsicht und Erlaubnis der Bauleitung gebohrt/gedübelt werden dürfen. "Titel 1.2 Provisorische Dachabdichtung und Schutzmaßnahmen" des Leistungsverzeichnisses zur Ausschreibung beinhaltete u.a. die Abdeckung von 16 bzw. 9 Dachöffnungen unterschiedlicher Dimension. "Titel 1.3 Dachabdichtungsarbeiten" beinhaltete in Position 1.3.50 die Anbringung einer neuen Gefälledämmschicht und in Position 1.3.140 eine Wärmedämmung von Schachtköpfen. Mehrfach wurde im Leistungsverzeichnis eine Technikzentrale erwähnt, die anzuarbeiten war. In "Titel 1.4 Einbauteile" waren zahlreiche zu liefernde und einzubauende Bauteile für verschiedene Lüfter-, Sockel-, Dunstrohr- sowie vier Stützeneinfassungen, auch ihrer jeweiligen Größe nach beschrieben. Einige Dunstrohre waren laut Position 1.1.100 abzubauen und zu entsorgen. Letztlich waren näher beschriebene Sicherungselemente zu bepreisen. Für den zweiten Bauabschnitt gilt - mit Ausnahme der Technikzentrale - analoges, wobei hier abweichend ein Flachdachausstieg mit Scherentreppe beschrieben wurde. Bestandteil der Ausschreibung waren letztlich auch die nach der Planliste beigefügten Zeichnungen und Pläne. Im Ausschreibungstext wurde u.a. die VOB/B zum künftigen Vertragsbestandteil erklärt.
Die Klägerin beteiligte sich an dieser Ausschreibung mit einem Gebot vom 20.7.2006 zum "Gewerk 04 - Dachabdichtungs- und Klempnerarbeiten". Zu den streitgegenständlichen Positionen des Leistungsverzeichnisses gab sie folgende Einheitspreisgebote ab:
Abbildung
(handschriftliche Unterstreichungen bzw. Umkreisung erfolgten hier nachträglich) Abbildung
In ebenfalls von der Klägerin ausgefüllten Angaben zur Kalkulation teilte diese u.a. in der Unterlage "EFB-Preis 2" (Anlage K1, hier Blatt 24 d.A.) Einzelheiten zu ihrem Verrechnungslohn m...