Verfahrensgang
LG Leipzig (Entscheidung vom 08.04.2011; Aktenzeichen 2 HK O 276/08) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig - 2.Kammer für Handelssachen - vom 08.04.2011, Az. 02 HK O 276/08, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 19.693,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. seit dem 08.02.2007 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 859,80 EUR als Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 7/8 und die Beklagte 1/8.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsschuldner nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliche Vergütung für Wasserbauarbeiten im Rahmen der Rekultivierung des Tagebaurestlochs M..
Nach öffentlicher Ausschreibung beauftragte die Beklagte die Klägerin am 16.02.2006 mit der Einbringung einer Spundwand am Bauvorhaben M. M. am G. (Anlage K1). Die von der Klägerin auftragsgemäß einzurammende Spundwand bildet die Uferbefestigung des in der Grundform halbkreisförmigen Hafenbeckens. Vertragsgrundlage war ein Angebot der Klägerin vom 06.02.2006 (Anlage K 2). Vertragsbestandteil waren die Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten (Anlage K 3), die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Beklagten (Anlage K 4) sowie die Leistungsbeschreibung nebst detailliertem Leistungsverzeichnis der Beklagten (Anlage K 5).
Die vertraglich geschuldete Leistung der Klägerin wurde ordnungsgemäß, fristgerecht und mangelfrei erbracht und am 29.11.2011 von der Beklagten förmlich abgenommen (Anlage K 6).
Mit Schlussrechnung vom 08.12.2006 rechnete die Klägerin ihre Leistungen über einen Endbetrag i.H.v. 844.373,45 EUR brutto ab (Anlage K 7). Unter Berücksichtigung der beklagtenseits geleisteten Abschlagszahlungen verblieb ein offener Saldo der Klägerin i.H.v. 161.896,80 EUR brutto. Nachdem im weiteren Verlauf die Beklagte einen Saldo i.H.v. 2.976,69 EUR ausglich, verblieb eine ausstehende Differenz i.H.v. 158.920,11 EUR brutto, welche die Klägerin im Wege der Klage geltend gemacht hat.
Die streitgegenständliche Forderung resultiert aus beklagtenseits wie folgt vorgenommenen Kürzungen:
- Schlussrechnungsposition 1.3.3000 (Larssen 603/10/10 +
E 20 liefern 15,634 t á 9.287,52 EUR) 145.201,09 EUR
Auf diese Position leistete die Beklagte lediglich 2,1 t á 9.287,52 EUR, d.h. 19.503,79 EUR.
- Pos. 1.3.2900 (Larssen 603/10/10 liefern 113,734 t á
620,00 EUR) 70.515,08 EUR
Auf diese Position leistete die Beklagte 127,268 t á
620,00 EUR, mithin insgesamt 78.906,16 EUR.
- Pos. 1.6.6700 (Liefern und Einbau von Kurzankern GWI 28 für innen liegende Gurtung) 8.710,04 EUR
Auf diese Position leistete die Beklagte keine Zahlung.
- Pos. 1.6.6800 (Liefern und Einbau von Kurzankern GWI 32 für innen liegende Gurtung) i.H.v. 10.983,84 EUR
Auf diese Position leistete die Beklagte keine Zahlung.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, die Kürzungen durch die Beklagte seien zu Unrecht erfolgt. Der unter Rechn.-Pos. 1.3.3000 abgerechnete Einheitspreis i.H.v. 9.287,52 EUR je Tonne sei zwischen den Parteien laut Pos. 1.3.3000 des Leistungsverzeichnisses nicht nur für die Eckprofile, sondern auch für die Doppelbohlen laut Ausschreibungstext vereinbart worden. Der Text der Leistungsverzeichnisposition 1.3.3000 sei insoweit eindeutig, es fehle an einer Auslegungsbedürftigkeit. Die Formulierungen in Pos. 01.03.2700 bzw. 01.03.2900 seien dahingehend identisch, dass jeweils Doppelbohlen mit Mittelschloss ausgeschrieben worden seien. Nicht ersichtlich und unzutreffend sei daher, wie in den genannten Positionen jeweils die Doppelbohlen enthalten sein sollen, in der identisch formulierten Position 01.03.3000 hingegen angeblich nicht. Die im Streit stehenden Doppelbohlen mit angeschweißten Eckprofilen seien in der Gesamtheit der Pos. 1.3.3000 des Leistungsverzeichnisses zuzuordnen. Die Eckprofile seien mit den Doppelbohlen verschweißt, so dass es sich insgesamt jeweils um Einspundwandelemente handele.
Die Klägerin hat weiter erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihr stehe auch ein Vergütungsanspruch für die im Leistungsverzeichnis nicht enthaltenen, unstreitig aber eingebauten Kurzanker (Rechnungspositionen 1.6.6700 bzw. 1.6.6800) zu. Entsprechende Leistungsänderungen seien nach Leistungsaufnahme der Klägerin im Februar 2006 erst im März 2006 durch statische Aspekte begründet worden. Im Ergebnis seien die Anbringung einer oberen Spundwandabdeckung sowie Änderungen in Bezug auf Gurtu...