Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 28.07.2011; Aktenzeichen 2 O 89/10 B) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28.07.2011 (Az. 2 O 89/10 B) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile gegen die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile gegen die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht im Wege der Teilklage restlichen Werklohn aus der Schlussrechnung vom 24.04.2012 für das Bauvorhaben "Neubau eines Zentralversorgungskrankenhauses in V..." geltend.
Die Klägerin erhielt am 14.07.2009 in einem förmlichen Vergabeverfahren nach VOB/A den Zuschlag für die Rohbauarbeiten am Bauvorhaben "Neubau eines Zentralversorgungskrankenhauses in V..." der Beklagen. Dem Vertrag liegt die VOB/B zugrunde.
Die Beklage hatte die "Rohbauarbeiten 1" (Vergabe-/Projekt-Nr. A 03/323010) für dieses Bauprojekt im Frühjahr 2009 offen ausgeschrieben. Nach Ziffer 3.1.5 der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Anlage K 4) war mit dem Angebot eine Aufgliederung der wichtigen Einheitspreise mit dem Vordruck "KEV 182 Preis 2" vorzulegen. Die Klägerin hatte am 06.05.2009 ihr Angebot unterbreitet (Anl. K 6). In dem zugehörigen Leistungsverzeichnis, wie es bei der Ausschreibung vorgegeben worden war (Anl. K 9), hatte sie bei den Positionen 01.03.06.001, 02.03.06.001 und 03.03.06.001 unter der Bezeichnung "Betonstabstahl 500 S (A) normalduktil - Stablängen bis 12 m" jeweils einen Einheitspreis von 485,16 EUR/t eingetragen. Dem Angebot war nach Nr. 1.4. des Angebots die "Aufgliederung wichtiger Einheitspreise" als Anlage beigefügt (KEV 182 - Anl. K 7). Danach setzte sich der Einheitspreis von 485,16 EUR/t aus einem Stoffpreis von 400,00 EUR/t sowie der in der Anlage KEV 180.2 (Anl. K 8) ausgewiesenen "Umlage für Gemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn" von 21,29 % zusammen. Zeitansätze oder Lohnkosten wurden ausweislich dieser Aufgliederung der Einheitspreise nicht in die Bildung des Einheitspreises eingestellt. Die Klägerin erklärte mit ihrem Angebot, sie halte sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an ihr Angebot gebunden. Die Zuschlagsfrist endete am 07.08.2009.
Nachdem den objektbetreuenden Architekten der Beklagten aufgefallen war, dass im Vordruck "Aufgliederung wichtiger Einheitspreise", wie er mit dem Angebot der Klägerin vorgelegt worden war, für die Positionen 01.03.06.001, 02.03.06.001 und 03.03.06.001 Betonstabstahl nur ein Betrag in der Rubrik "Stoffe" eingetragen war, nicht jedoch in den Rubriken Zeitansatz, Löhne, Geräte und Fremdleistungen, wandten sich die objektbetreuenden Architekten der Beklagten telefonisch am 07.07.2009 an die Klägerin mit der Bitte um Klärung. Den Inhalt des anschließenden Telefongesprächs hat der Architekt L... in einer Telefonnotiz vom 07.07.2009 niedergelegt (Anl. B 6). Darin ist ausgeführt:
"(...) Ich habe Herrn Z... am Morgen über Handy erreicht und ihm erläutert, dass wir (...) eine Unstimmigkeit bei der Preiskalkulation des Betonstahls auf KEV Blatt 182 festgestellt hätten. Hier sei durch BAM nur die Lieferleistung des Stahls eingetragen worden, obwohl es sich hierbei um eine Komplettleistung handele.(...) Dieser Anruf erfolgte gegen 15.15 Uhr. Hierin erklärte er (Anmerkung: Herr Z...) mir, dass es sich bei der strittigen Position für BAM eindeutig um eine reine Lieferleistung handele, da sich bei der Bezeichnung Betonstabstahl ganz im Gegensatz zu anderen Positionen (...) um eine Lieferleistung handele. Meinen Widerspruch zu dieser Aussage, dass es sich hier, wie auch bei allen anderen Positionen, die von ihm richtigerweise als Komplettleistung angeboten wurden, auch um eine solche handelt, ließ er unbeantwortet."
Mit Schreiben vom 07.07.2009 (Anl. K 13) wies die Klägerin den objektbetreuenden Architekten der Beklagten darauf hin, dass der im Angebot der Klägerin enthaltene Einheitspreis für den Betonstabstahl nur die Lieferung, nicht aber auch den Einbau des Betonstahls mit beinhalte. Dieses Schreiben weist u. a. folgenden Inhalt auf:
"Auf Ihre telefonische Nachfrage vom 07.07.2009 teilen wir Ihnen mit, dass wir die angefragten Rohbauarbeiten (...) so angeboten und verpreist haben, wie diese im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben sind (...). Diese Leistungen haben wir gemäß Ausschreibungstext als Lieferleistungen verpreist und angeboten. Unter den abgefragten Aufgliederungen wichtiger Einheitspreise ...