Leitsatz (amtlich)
Die alleinige außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung eines Auskunftsanspruches nach § 1605 Abs. 1 BGB durch den Unterhaltsgläubiger berechtigt den Unterhaltschuldner nicht zur Erhebung der negativen Feststellungsklage.
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Urteil vom 04.07.2003; Aktenzeichen 26 F 310/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers vom 28.10.2003 wird das Urteil des AG Bad Liebenwerda vom 4.7.2003, Az.: 26 F 310/02, wie folgt abgeändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 93 % und der Beklagte 7 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 12.2.2004 auf 8.548 Euro und sodann auf einen Gebührenwert bis 8.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger begründet sein Rechtsmittel mit dem Hinweis, dass er aufgrund der außerprozessualen Schreiben des Beklagten ein Feststellungsinteresse für seine negative Feststellungsklage als gegeben ansehe. Ein Unterhaltsanspruch stehe dem Beklagten infolge seiner Leistungsunfähigkeit unzweifelhaft nicht zu, sodass das Nichtbestehen einer Unterhaltsverpflichtung ggü. dem Beklagten festzustellen und die Widerklage abzuweisen gewesen wäre. Ausgehend von monatlichen Nettoeinkünften von 983,61 Euro lägen seine einzusetzenden Einkünfte nach Abzug des Tabellenunterhalts für das minderjährige Kind C. F. unterhalb 925 Euro. Der Beklagte sei zudem nicht bedürftig.
In der Berufungsinstanz legt der Kläger eine Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers vom 6.8.2002 über seine Einkünfte für den Zeitraum von Juli 2001 bis Juni 2002 sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 28.10.2002 vor.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2004 hat der Beklagte seine Widerklage mit Zustimmung des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Auskunft durch Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 zurückgenommen. Im Übrigen haben die Parteien die Widerklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 4.7.2003 verkündeten Urteils des AG - FamG - Bad Liebenwerda, Az.: 26 F 310/02, festzustellen, dass der Kläger ggü. dem Beklagten, beginnend ab 1.6.2002, nicht mehr zur Zahlung von monatlichem Unterhalt verpflichtet ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich darauf, dass nicht erkennbar sei, aus welchen Gründen ein Unterhaltsanspruch des Beklagten für die Zeit der Volljährigkeit von vornherein ausgeschlossen sei. Die Feststellungsklage sei rechtsmissbräuchlich, da er zu keinem Zeitpunkt die Zahlung von Unterhalt verlangt habe.
II. Die gem. den §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist in dem dem Senat noch zur Entscheidung in der Hauptsache vorliegenden Umfang überwiegend unbegründet.
1. Infolge der erstinstanzlich durch rügeloses Einlassen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2003 gem. § 267 ZPO wirksamen Klageänderung, hat der Kläger sein Begehren auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum ab Juni 2002 beschränkt. Sein ursprüngliches, auf die Zeit der Minderjährigkeit des Beklagten gerichtetes Begehren, hat er nach dem eindeutigen Wortlaut der Klageanträge auch nicht hilfsweise weiterverfolgt. Über die Widerklage ist in der Hauptsache nicht mehr zu entscheiden, da diese teilweise zurückgenommen und im Übrigen von den Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die erstinstanzliche Entscheidung ist hinsichtlich der Widerklage wirkungslos.
2. Die Berufung hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg, da die negative Feststellungsklage bereits mangels Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO unzulässig ist.
Erforderlich hierfür wäre eine gegenwärtige tatsächliche Unsicherheit, die ein Rechtsverhältnis nach Art oder Umfang gefährdet (BGH NJW 1999, 432). Das bedeutet, dass einem Recht oder der Rechtslage des Klägers durch ein Verhalten des Beklagten eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit drohen müsste. Das ist dann der Fall, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreiten oder sich eines Rechtes gegen den Kläger berühmen würde und das erstrebte Urteil durch die Rechtskraft geeignet wäre, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 1986, 2597).
Allein die außergerichtliche wie auch die gerichtliche Geltendmachung eines Auskunftsanspruches nach § 1605 Abs. 1 BGB stellt jedoch kein Sich-Berühmen eines Unterhaltsanspruches dar, obwohl das Gesetz in § 1613 Abs. 1 BGB durch das Auskunftsverlangen die Geltendmachung von rückständigem Unterhalt ermöglicht. Ein Berühmen liegt erst vor, wenn der Gegner geltend macht, dass sich aus einem bestehenden Rechtsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt nicht ungewiss ist, ein Ersatzanspruch ergeben könnte. Die Ankündigung, unter bes...