Verfahrensgang
AG Emmendingen (Aktenzeichen 4 F 156/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 16.07.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Verfahrenskostenhilfeantrags für einen beabsichtigten negativen Feststellungsantrag.
Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Mit Anwaltsschriftsatz vom 27.03.2019 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Auskunft zu erteilen. Diesem Auskunftsverlangen ist der Antragsteller nachgekommen und hat die Antragsgegnerin ihrerseits zur Auskunftserteilung aufgefordert.
Nachdem die Antragsgegnerin keine Auskunft erteilt hat, möchte der Antragsteller nun gerichtlich feststellen lassen, dass der Antragsgegnerin kein laufender oder rückständiger, hilfsweise kein rückständiger Trennungsunterhalt zustehe. Für das insoweit beabsichtigte Verfahren beantragt er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Er müsse es nicht hinnehmen, mit dem Damoklesschwert späterer Unterhaltsnachforderungen über Monate oder gar Jahre bedroht zu werden.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht. Derzeit seien in erster Linie Fragen der steuerlichen Veranlagung zwischen den Ehegatten zu klären. Ein Unterhalt sei noch nicht beziffert worden.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Emmendingen hat mit Beschluss vom 16.07.2019 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 18.07.2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.08.2019 beim Amtsgericht Emmendingen eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht Emmendingen mit Beschluss vom 02.09.2019 nicht abgeholfen hat.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig, denn sie wurde nicht innerhalb der Monatsfrist der §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO eingelegt. Die auf 16.08.2019 datierte Beschwerdeschrift des Antragstellers ging erst am 22.08.2019 beim Amtsgericht Emmendingen und damit nach Ablauf der am Montag, den 19.08.2019 endenden Beschwerdefrist ein.
2. Eines Hinweises auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde bedurfte es nicht. Denn sie ist darüber hinaus auch unbegründet.
Dem beabsichtigten Antrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Ein solches ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und die erstrebte gerichtliche Entscheidung geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2010, 1877; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 256 Rn. 7). Ein Feststellungsinteresse für einen negativen Feststellungsantrag ist zu bejahen, wenn die Gefahr der Unsicherheit daraus entsteht, dass der Gegner sich eines Rechts berühmt. Hierdurch wird der Handlungsspielraum des vermeintlichen Schuldners eingeschränkt, etwa weil er Mittel zur Befriedigung des angemaßten Anspruchs vorhalten muss (BGH NJW 2006, 2780, Beck online Rn. 22 f.; Musielak/Voit/Foerste, 16. Aufl. 2019, ZPO, § 256 Rn. 9)
Allein die außergerichtliche wie auch die gerichtliche Geltendmachung eines Auskunftsanspruches nach § 1605 Abs. 1 BGB stellt jedoch noch kein "Sich-Berühmen" in diesem Sinne dar (OLG Brandenburg FamRZ 2005, 117; Scholz/Kleffmann/Doering-Striening, Teil G Einkommensermittlung Rn. 191; Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht, § 10 Rn. 320; Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 1150; Musielak/Voit/Foerste, a.a.O. § 256 Rn. 10).
Obwohl das Gesetz in § 1613 Abs. 1 BGB die Geltendmachung von rückständigem Unterhalt bereits ab Zugang des Auskunftsbegehrens ermöglicht, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Auskunftsverlangen bereits die konkludente Behauptung enthält, es bestehe ein Unterhaltsanspruch (OLG Brandenburg FamRZ 2005, 117). Denn mit dem Bemühen um eine Auskunft befindet sich der möglicherweise Unterhaltsberechtigte noch in der Prüfphase, ob er sich eines Unterhaltsanspruchs "berühmen soll" (Wendl/Dose/Schmitz, a.a.O., § 10 Rn. 320; Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 1150). Hierzu ist er auf die Auskunft des Unterhaltspflichtigen angewiesen, mit deren Hilfe er in die Lage versetzt wird, die Grundlagen für eine Unterhaltsberechnung zu erhalten und die Leistungsfähigkeit des Auskunftspflichtigen zu prüfen (Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Auflage 2019, § 1605 Rn. 1).
Über dieses Prüfstadium sind die Beteiligten vorliegend noch nicht hinausgelangt, so dass für eine negative Feststellungsklage kein Raum besteht. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs auf Grundlage der erteilten Auskunft bereits konkret behauptet oder diesen gar beziffert hat.
III. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
Fundstellen