Verfahrensgang
AG Emmendingen (Beschluss vom 16.05.2014; Aktenzeichen 4 F 133/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Emmendingen vom 16.05.2014 wird der Beschluss aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug gewährt und Rechtsanwalt A als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.
Der Antragsteller hat keine Raten oder sonstige Beträge auf die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Der heute 15-jährige Antragsteller beabsichtigt in der Hauptsache im Wege des Stufenantrags seine Großmutter auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen. Von seinem Vater kann er keinen Unterhalt erlangen, weil dessen Aufenthalt unbekannt ist. Der Antragsteller trägt vor, seine Mutter sei nicht leistungsfähig.
Die Antragsgegnerin erwidert, dass nicht ausgeführt worden sei, weshalb die Eltern des Antragstellers keinen Unterhalt leisten könnten und auch nicht dargetan sei, weshalb es für die Mutter des Antragstellers nicht zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Antragsteller beziehe zudem Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Sein Bedarf sei hierdurch gedeckt.
Das AG - Familiengericht - Emmendingen hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss vom 16.05.2014 zurückgewiesen. Ein Unterhaltsanspruch gegen die Großmutter des Antragstellers sei nicht schlüssig dargetan, weil nicht ausreichend substanziiert vorgetragen worden sei, dass die vorrangig haftende Mutter des Antragstellers nicht selbst für den Unterhalt aufkommen kann.
Gegen diesen dem Antragsteller am 22.05.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner beim AG Emmendingen am 04.06.2014 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Die Mutter des Antragstellers beziehe Sozialleistungen. Es sei ihr bisher trotz laufender Bewerbungen nicht gelungen, eine Arbeit zu finden.
Das AG Familiengericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 05.06.2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 teilte der Antragsteller fünf Arbeitgeber mit, bei denen seine Mutter sich beworben habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Verfahrenskostenhilfe ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dem beabsichtigten Stufenantrag können die Erfolgsaussichten nicht von vornherein versagt werden. Eine Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin kommt vorliegend gem. § 1607 Abs. 2 BGB in Betracht. Die mit dem möglichen Anspruch im Zusammenhang stehenden schwierigen Rechtsfragen sind nicht im Verfahrenskostenhilfeverfahren zu klären, in dem eine bloß summarische Prüfung erfolgt.
2. a) Der Antragsteller stützt den beabsichtigten Stufenantrag nicht nur auf § 1607 Abs. 1 BGB sondern auch auf eine mögliche Ersatzhaftung der Antragsgegnerin nach § 1607 Abs. 2 BGB mit Hinweis darauf, dass die Rechtsverfolgung gegen beide Eltern des Antragstellers im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert sei. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil das Ergebnis von der zweifelhaften Rechtsfrage abhängt, welche Maßstäbe für die Feststellung anzulegen sind, dass die Rechtsverfolgung etwaiger Unterhaltsansprüche gegen die Mutter des Antragstellers erschwert ist.
b) Fest steht nämlich, dass Unterhaltsansprüche gegen den Vater des Antragstellers jedenfalls derzeit nicht durchgesetzt werden können, weil dessen Aufenthalt nicht bekannt ist. So hat der Antragsteller nicht nur vorgetragen, dass der Aufenthalt seines Vaters auch im Ermittlungsverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung von der Staatsanwaltschaft bisher nicht ermittelt werden konnte. Unbestritten geblieben ist auch, dass sowohl die Mutter des Antragstellers als auch das Landratsamt ... erfolglos versucht haben, Unterhalt vom Vater des Antragstellers zu erlangen.
c) Dass auch die Rechtsverfolgung gegen die Mutter im Sinne des § 1607 Abs. 2 BGB erschwert ist, könnte sich daraus ergeben, dass unbestritten geblieben ist, dass die Mutter des Antragstellers keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt und Sozialleistungen bezieht. Ihre Arbeit bei... hat die Mutter des Antragstellers wieder verloren. Der Antragsteller hat ebenfalls vorgetragen, dass für ihn keine Leistungen nach dem UVG mehr erbracht werden. Es spricht daher einiges dafür, dass mögliche Unterhaltsansprüche des Antragstellers gegenüber seiner Mutter jedenfalls nicht erfolgreich vollstreckt werden könnten. Erheblich erschwert ist die Rechtsverfolgung jedenfalls auch dann, wenn ein Titel voraussichtlich nicht vollstreckt werden kann, weil der Unterhaltspflichtige nur aufgrund fiktiven Einkommens zur Zahlung vo...