Verfahrensgang
AG Emmendingen (Beschluss vom 08.07.2014; Aktenzeichen 4 F 209/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Emmendingen vom 08.07.2014 (4 F 209/14) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Verfahrens betreffend die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Die Beteiligten sind seit 01.02.2014 getrennt lebende Ehegatten, die beiden gemeinsamen Kinder Denis G., geb ... 2005, und Karina G., geb. am ... 2007, wohnen bei der Antragsgegnerin. Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 22.05.2014 unter Hinweis auf die gemeinsame elterliche Sorge zur Zustimmung zu einer von der Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Kindern im August 2014 geplanten dreiwöchigen Reise zu den Großeltern mütterlicherseits im Osten der Ukraine auf. Der Antragsteller verweigerte mit Anwaltsschreiben vom 23.05.2014 unter Hinweis auf die politische Lage in der Ukraine die Zustimmung und forderte die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 27.05.2014 unter Fristsetzung zum 03.06.2014 auf, den Verzicht auf die geplante Reise zu erklären und die Kinderreisepässe herauszugeben bzw. zu erklären, dass solche nicht vorhanden seien. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin teilte mit Fax vom 02.06.2014 an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass wegen der erforderlichen Rücksprache mit der Antragsgegnerin eine Stellungnahme erst nach dem 03.06.2014 möglich sei. Mit Anwaltsschreiben vom 24.06.2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie aufgrund der unsicheren politischen Lage im Osten der Ukraine und einer entsprechenden Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ausdrücklich zusichere, dass die beabsichtigte Urlaubsreise im August 2014 unterbleiben werde. Sie sei im Übrigen nicht im Besitz der Kinderausweise, die sich nach ihrer Kenntnis beim Antragsteller befänden.
Bereits mit Antrag vom 10.06.2014, eingegangen beim AG Emmendingen am 11.06.2014, beantragte der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für den beabsichtigten Antrag,
1. Der Antragsgegnerin wird die Ausreise aus dem Bundesgebiet in die Ukraine bis zum 31.12.2014 unter Mitnahme der ehegemeinsamen Kinder Denis G., geb. am ... 2005 Karina G., geb. am ... 2007 verboten.
2. Zur Durchsetzung dieser Verfügung werden die Kinderreiseausweise der beiden Kinder Denis G., geb. am ... 2005 Karina G., geb. am ... 2007 zur Gerichtsakte genommen. Die Mutter wird dazu verpflichtet, die Ausweise in amtliche Verwahrung zu geben.
Die Antragsgegnerin ist dem Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers entgegengetreten.
Sie ist der Ansicht, dass dem Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsstellers bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Eine telefonische Rücksprache sei nach dem Schreiben vom 27.05.2014 nicht mehr erfolgt. Zwischenzeitlich habe die Antragsgegnerin aufgrund der unsicheren politischen Situation von der Reise Abstand genommen. Sie sei auch nicht im Besitz der Kinderausweise, die sich nach ihrer Kenntnis beim Antragsteller befänden. Beides sei dem Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 24.06.2014 mitgeteilt worden.
Das AG - Familiengericht - Emmendingen hat den Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 08.07.2014 zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheine und dem Antragsteller das Rechtschutzbedürfnis fehle, nachdem die Antragsgegnerin erklärt habe, derzeit nicht mit den Kindern in die Ukraine reisen zu wollen.
Gegen diesen ihm am 11.07.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 11.07.2014 beim AG eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt. Von der Antragsgegnerin seien bisher keine vertrauensbildenden Maßnahmen vorgenommen worden, so dass fraglich sei, ob sie sich an ihre Zusage, von der Reise einstweilen Abstand zu nehmen, halten werde. Sie breche laufend Versprechungen gleich welcher Art.
Mit Beschluss vom 16.07.2014 half das AG - Familiengericht - Emmendingen der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf die weiterhin zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht ab und legte die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Das AG hat zu Recht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Verfahrenskostenhilfe darf gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Vorliegend kann dahinstehen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist, d.h. eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihr...