Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen 4 O 414/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.6.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Potsdam, Az.: 4 O 414/07, teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 1.664,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.6.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagten verurteilt, an die Beklagte zu 1.6.195,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.3.2007 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird hinsichtlich eines Betrages von 339,99 EUR nebst anteiliger Zinsen verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger allein zu 30 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 38 % und die Beklagte zu 1. zu 32 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz haben dieser zu 68 % und die Beklagte zu 1. zu 32 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in erster Instanz haben die Beklagte zu 1. zu 42 % und die Drittwiderbeklagten zu 58 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in erster Instanz haben der Kläger allein zu 25 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 38 % und die Beklagte zu 1. zu 37 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. in erster Instanz hat der Kläger zu tragen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger allein zu 21 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 20 % und die Beklagte zu 1. zu 59 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz haben dieser zu 41 % und die Beklagte zu 1. zu 59 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in der Berufungsinstanz haben die Beklagte zu 1. zu 72 % und die Drittwiderbeklagten zu 28 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in der Berufungsinstanz haben der Kläger allein zu 12 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 20 % und die Beklagte zu 1. zu 68 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. in der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Berufung ist hinsichtlich eines Betrages von 339,99 EUR unzulässig. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es gem. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen Umständen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. Der Berufungskläger muss sich mithin mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich auseinandersetzen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird.
Soweit eine solche Begründung fehlt, ist die Berufung unzulässig (BGH NJW-RR 2000, S. 1015). Teilbar ist ein Streitgegenstand auch bei Schadensersatzpositionen, die Einheitlichkeit des Anspruchs steht nicht entgegen (vgl. BGH MDR 2004, 701). Da die Beklagte zu 1. mit der Widerklage die erstinstanzlich geltend gemachten Schadenspositionen - soweit sie abgewiesen worden sind - in vollem Umfang weiterverfolgt, wäre sie gehalten gewesen, sich bezüglich aller Positionen, hinsichtlich derer das LG die Widerklage abgewiesen hat, mit dem Urteil auseinanderzusetzen. Dies ist jedoch nicht der Fall. So enthält die Berufungsbegründung keinerlei Angaben zu Erstattungsfähigkeit der Position "Kosten Anfahrt Einsatzleiter" i.H.v. 51,11 EUR, die das LG in vollem Umfang nicht berücksichtigt hat.
Mangels Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil ist das Rechtsmittel daher hinsichtlich dieser Position unzulässig. Gleiches gilt hinsichtlich des von der Beklagten zu 1. im Rahmen der Vorhaltekosten geforderten Zuschlags von 10 % für den ihrer Behauptung nach anfallenden Verwaltungsaufwand. Das LG hat diesen Zuschlag mangels Nachvollziehbarkeit der Berechtigung einer weiteren Pauschale neben der allgemeinen Schadenspauschale und dem konkret abgerechneten Aufwand für den Austausch der beschädigten Straßenbahn nicht für erstattungsfähig gehalten.
Auch hinsichtlich dieser Position in Höhe eines Betrages von 36,11 EUR täglich, mithin insgesamt i.H.v. 288,88 EUR für die in Rechnung gestellten acht Ausfalltage fehlen Ausführungen zu einer Berücksichtigungsfähigkeit in der Berufungsbegründung.
Im Übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Beklagten stützen ihr Rechtsmittel u.a. darauf, dass ein gegen die Drittwiderbeklagte zu 1. sprechender Anscheinsbeweis hinsichtlich eines schuldhaften Verkehrsverstoßes infolg...