Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 16.07.2008; Aktenzeichen 3 O 327/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Juli 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 327/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden aus einer Behandlung durch Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und 2. ab dem 01.10.2004. Die Beklagten zu 1. und 2. betreiben gemeinsam in den Räumen der ...klinik Lü. (Beklagte zu 3.), die zur Beklagten zu 2. gehören, die Geburtshilfe, wobei die Hebammen Angestellte der Beklagten zu 2. sind, während die Mediziner bei der Beklagten zu 1. beschäftigt sind. Die Klägerin hatte sich in der Nacht zum 02.10.2004 in die Behandlung der Beklagten zu 1. und 2. wegen der bevorstehenden Geburt ihres Kindes begeben. Am Morgen des 02.10.2004 kam es bei der Klägerin zu einer Uterusruptur (die von einer vorhergehenden Kaiserschnittentbindung stammende Narbe war aufgerissen). In der Folge konnte im Rahmen einer um 10:16 Uhr angesetzten Notsectio das Kind nur noch tot geboren werden. Zugleich wurde die gerissene Gebärmutter operativ entfernt, wobei es jedenfalls zu einer Harnblasenläsion kam. Nach Behauptung der Klägerin wurden bei dieser Operation oder einer Folgeoperation der Harnleiter und die Blase fehlerhaft mit der Baudecke vernäht, was wiederum Ursache der am 5. postoperativen Tag bei der Klägerin aufgetretenen Nierenstauung (links) 2. Grades gewesen sein soll, aus der sich in der Folgezeit eine Blasenscheidenfistel mit absoluter Harninkontinenz entwickelt hat. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und 2. die Gebärmutterruptur zu einem früheren Zeitpunkt hätten erkennen bzw. im Vorfeld der Ruptur eine entsprechende Gefahr hätten vermuten und dementsprechend früher eine Sectio hätten vornehmen müssen, sodass es weder zur Totgeburt noch zu Entfernung der Gebärmutter und auch nicht zu den weiteren von der Klägerin behaupteten Folgen gekommen wäre. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 16.07.2008 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, gegen die Beklagte zu 3. sei die Klage bereits unzulässig, da diese mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht parteifähig sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Klägerin stünden Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen die Beklagten zu 1. und 2. nicht zu. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Tod ihres Kindes am 02.10.2004 auf ein vorwerfbares ärztliches Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen sei; auch hätten sich keine Anhaltspunkte für begangene Fehler im Zusammenhang mit der anschließenden operativen Entfernung der Gebärmutter ergeben. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen habe das Vorgehen der Beklagten jedenfalls bis 09:40 Uhr den allgemeinen Regeln der ärztlichen Heilbehandlungskunst entsprochen. Hinweise auf eine bereits erfolgte oder zumindest unmittelbar drohende Uterusruptur hätten bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Es könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin über Schmerzen im Unterbauch geklagt habe, da sie insoweit einen Beweis nicht angetreten habe. Soweit der Sachverständige die Zeitspanne von 09:40 Uhr - dem Zeitpunkt, in dem Herztöne des Kindes nicht mehr sicher abgeleitet werden konnten - bis zur Entscheidung zur Durchführung der Notsectio um 10:16 Uhr als zu lang bezeichnet habe, sei ein hierin liegender Behandlungsfehler jedenfalls nicht kausal für die Totgeburt und die Beeinträchtigungen der Klägerin geworden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es noch hinzunehmen, wenn vom Zeitpunkt der Entscheidung zur Notsectio bis zu deren Durchführung 15 - 20 Minuten vergehen würden. Eine Rettung des Kindes in dieser Zeitspanne wäre jedoch nicht möglich gewesen, da die Überlebenszeit nach den Angaben des Sachverständigen bei kompletter Unterbrechung der Sauerstoffversorgung lediglich 10 Minuten betrage. Auch weitere Fehler seien den Beklagten nicht vorzuwerfen. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die operative Entfernung der Gebärmutter medizinisch indiziert gewesen sei und auch die Verletzung der Blase als typisches Risiko dieser Operation innewohne. Die von der Klägerin behauptete Vernähung der Blase an der Bauchdecke sei nach dem Inhalt der Patientenakte nicht belegt und m...

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