Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 22.07.2005; Aktenzeichen 52 O 176/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.01.2007; Aktenzeichen VII ZR 105/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam vom 22.7.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, die über eine Niederlassung in S. verfügt, auf Vergütung von Arbeiten anlässlich der Verbreiterung und Instandsetzung der Strombrücke M. in Anspruch.

Die Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit des zunächst angerufenen LG Göttingen und machte insoweit geltend, es bestehe aufgrund ihrer gemäß dem Verhandlungsprotokoll vom 28.3.2000 in den Vertrag einbezogenen "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer" eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung. Dem hielt die Klägerin entgegen, ein Vertragsschluss sei nicht bereits mit Unterzeichnung des Verhandlungsprotokolls erfolgt, zumal der für sie tätige Mitarbeiter K. nicht bevollmächtigt gewesen sei, sondern erst mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 31.3.2000 durch die Beklagte. Infolge dessen gälten die Geschäftsbedingungen der Mitgliedsfirmen des Konditionenkartells "F. (F.)" (im Folgenden: Geschäftsbedingungen F.), wonach das LG Göttingen für zuständig erklärt werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das LG Potsdam, an das das LG Göttingen den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.11.2003 verwiesen hatte, hat die Klage aufgrund der für wirksam erachteten Schiedsgerichtsvereinbarung als unzulässig abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob aufgrund der Unterzeichnung der mit Auftragsbestätigung vom 31.3.2000 übermittelten Geschäftsbedingungen F. von einer Abänderung des im Verhandlungsprotokoll vorgesehenen Gerichtsstandes S. auszugehen und welche Geschäftsbedingungen als vorrangig anzusehen seien. Die Geschäftsbedingungen F. regelten nämlich allein die örtliche Zuständigkeit und stünden damit nicht in Widerspruch zu der in den AGB der Beklagten enthaltenen Schiedsgerichtsabrede. Auf den Verweisungsbeschluss des LG Göttingen könne sich die Klägerin nicht stützen, denn darin sei über die Frage der Wirksamkeit der Schiedsgerichtsabrede nicht entschieden worden - und habe auch nicht entschieden werden können.

Die Wirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung sei nach dem AGBG unbedenklich, denn Schiedsgerichtsabreden seien unter Kaufleuten - wie hier - weder überraschend noch unangemessen. Der Einwand, diese seien im Baugewerbe unüblich, entbehre jeglicher Substantiierung und sei angesichts der Entscheidung des OLG Brandenburg in BauR 2002, 1890, auch unzutreffend. Von dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheide sich der vorliegende lediglich darin, dass hier die Schiedsgerichtsregelung und die örtliche Gerichtsstandbestimmung nicht in einem einheitlichen Vertragswerk enthalten gewesen seien. Entscheidend sei, dass mit der Formulierung "Gerichtsstand S." keine Abweichung von der sachlichen Schiedsgerichtzuständigkeit getroffen worden sei. Auch die in den Geschäftsbedingungen F. enthaltene Gerichtsstandbestimmung lasse nicht den Schluss zu, eine Schiedsgerichtsregelung sei damit ausgeschlossen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter verfolgt. Sie vertritt die Auffassung, die vorrangig geltenden Geschäftsbedingungen F. schlössen schon aufgrund der Abwehrklausel der Ziff. I eine Schiedsgerichtsregelung aus. Ohnehin sei die in Ziff. 9 der AGB der Beklagten enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung nichtig, weil das zur Entscheidung berufene Gericht weder bestimmt noch bestimmbar sei. Jedenfalls sei die Schiedsabrede mit der Gerichtsstandbestimmung "S." unvereinbar, weil die Schiedsgerichtsordnung der Wirtschaftsvereinigung Bauindustrie e.V. die ständige Einrichtung eines Schiedsgerichts vorsehe, dessen Obmann Rechtsanwalt S. in Düsseldorf sei.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie 79.374,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.12.2002 aus 68.523,97 EUR sowie aus weiteren 10.850,27 EUR seit dem 8.2.2003 zu zahlen,

2. an sie 23.084,63 EUR Zug um Zug gegen Übergabe einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer Deutschen Bank oder Sparkasse in dieser Höhe als Sicherheit für eventuell bestehende Sachmängelgewährleistungsansprüche aus dem Bauvorhaben "Verbreiterung und Instandsetzung der Strombrücke M. (Auftragsnummer 303722) vom 31.3.2000 zu zahle...

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