Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 03.06.2009; Aktenzeichen 13 O 290/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juni 2009, Az. 13 O 290/09, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.989,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.915,50 € seit dem 3.10.2008, aus weiteren 2.915,50 € seit dem 3.11.2008, aus weiteren 2.915,50 € seit dem 3.12.2008 und aus weiteren 243,- € seit dem 7.3.2009 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt Gewerbemietzins für die Monate Oktober bis Dezember 2008. Die Beklagte verteidigt sich hiergegen unter Berufung auf eine angebliche Verletzung des Konkurrenzschutzgebots.
Die Parteien sind einander durch einen am 04.10.2004 von ihren jeweiligen Rechtsvorgängern geschlossenen Mietvertrag über ein Gewerbegrundstück in der J...-Straße in F... (Anl. 1 zur Klageschrift) verbunden. Zweck der Vermietung war der Betrieb einer "..."-Service-Station durch den Mieter. Der monatlich zu zahlende Zins setzt sich zusammen aus einem Nettomietzins von 2.450,00 €, einer Nebenkostenvorauszahlung von 150,00 € sowie der 19%igen Mehrwertsteuer.
In § 9 des Mietvertrages ist unter der Überschrift "Konkurrenz" vereinbart:
Der Vermieter wird in einem Umkreis von 1000 m nicht selbst eine Autoglas-Service Station eröffnen, noch ein Grundstück einer direkten Konkurrenzfirma zu diesem Zwecke vermieten, verpachten oder verkaufen.
Schon zuvor, nämlich mit Vertrag vom 04.10.2004, hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin ein angrenzendes Gewerbegrundstück vermietet. Gegenstand dieses Vertrages war der "Betrieb einer P...Station". Die Firma P... ist ein bundesweit tätiges Filialunternehmen. Im Handelsregister ist ihr Unternehmensgegenstand eingetragen als:
Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen oder von Schalldämpfern im Sofortdienst ... . Gegenstand des Unternehmens ist ferner der Einbau und Verkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör sowie die Durchführung von Abgaskontrolluntersuchungen und diesbezügliche Reparaturen.
In der Zeit nach Abschluss des Mietvertrages ergab es sich, dass Kunden der Firma P... teilweise auch die Leistungen der Beklagten in Anspruch nahmen. Hintergrund war eine entsprechende Absprache zwischen der Beklagten und der Firma P....
Spätestens seit Februar 2008 bietet auch die Firma P... auf ihrem Betriebsgelände Autoglaserarbeiten an bzw. lässt diese durch Dritte dort ausführen.
Mit Schreiben vom 18.03.2008 forderte die Beklagte die Klägerin unter Berufung auf den vereinbarten Konkurrenzschutz auf, diese Tätigkeit zu unterbinden. Da dies nicht erfolgte, machte sie mit Schreiben vom 07.10.2008 und nochmals mit Schreiben vom 28.10.2008 die Minderung des Mietzinses geltend. Nachdem sie bereits seit Ende des Jahres 2007 ihren Mietzins zum Teil nur stockend gezahlt hatte, leistete sie für die Zeit von Oktober bis Dezember 2008 keine Zahlungen mehr.
Für diese Monate macht die Klägerin Mietzins geltend. Ferner verlangt sie eine nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 243,00 €.
Sie hat behauptet, zum Leistungsangebot der Firma P... hätten bereits im Jahr 2005 auch Autoglasreparaturen gehört. Dies und auch der Mietvertrag mit der Firma P... sei den Geschäftsführern der Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des hier verfahrensgegenständlichen Mietvertrages bekannt gewesen. Im Zuge der Anbahnung ihres Mietvertrages habe die Beklagte darum gebeten, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Mietvertrag mit der Firma P... eine Konkurrenzschutzklausel zu ihren, der Beklagten, Gunsten in Bezug auf Autoglaser- und Folienarbeiten aufnehmen möge. Dies habe die Firma P... jedoch abgelehnt.
Die Beklagte hat ein Recht zur Minderung des Mietzinses und die Aufrechnung mit einem ab April 2008 entstandenen mangelbedingten Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Sie hat vertreten, das Mietobjekt sei wegen Verstoßes der Klägerin gegen die Konkurrenzschutzklausel mangelbehaftet. Die Firma P... habe erst seit Februar 2008 auch Autoglaserarbeiten angeboten. Zuvor habe sie in Ermangelung eines solchen eigenen Angebots Kunden mit entsprechendem Bedarf an sie, die Beklagte, verwiesen. Die seit Februar 2008 neu entstandene Konkurrenzsituation habe dazu geführt, dass ihr, der Beklagten, Umsatz um etwa 3.200,00 € monatlich zurückgegangen sei.
Mit der angegriffenen Entscheidung, auf die wegen der weitergehenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Zahlungsanspruch aus § 535 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte könne dagegen keine Rechte aus § 536 Abs. 1 BGB...