Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.05.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 0 65/17 - teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger einen 5.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2017 übersteigenden Betrag zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Grundlage einer am 05.08.2016 abgegebenen vertragstrafenbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung von zwei Vertragsstrafen in Höhe von je 5.500 EUR in Anspruch genommen, die Beklagte hat widerklagend beantragt festzustellen, dass sie nicht zur Zahlung von Vertragsstrafen betreffend zwei anderer, von der Klägerin abgemahnter, gerichtlich aber nicht geltend gemachter Verstöße verpflichtet sei. Gegenstand der Berufung ist noch die Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafe für einen der beiden mit der Klage geltend gemachten Verstöße, nämlich die Verwendung des Markenlogos der Firma H... auf der Homepage der Beklagten www.a... neben 11 weiteren Markenlogos unter der Überschrift "12 Hersteller im Bestand" im Januar 2017. Im Übrigen nimmt die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung von Vertragsstrafe von 5.500 EUR nebst Zinsen hin bezogen auf ihre Werbung im Januar 2017 auf dem Portal www.m... betreffend ein Fahrzeug R....
Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eröffnet ist, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) der Beklagten hat Erfolg. Dem Kläger steht wegen der Verwendung des Markenlogos der Firma H... im Januar 2017 auf der Homepage der Beklagten unter "Fahrzeuge" mit der Überschrift "12 Hersteller im Bestand" ein Anspruch auf Vertragsstrafe auf Grundlage der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 05.08.2016 nicht
zu. Entsprechend war das landgerichtliche Urteil in dem Umfang des Berufungsangriffs abzuändern und die Klage teilweises abzuweisen.
1) Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe im Unterlassensfall mit der Zuwiderhandlung verwirkt, § 339 S. 1, 2 BGB. Ein solches Zahlungsversprechen beinhaltet das Schreiben der Beklagten vom 05.08.2016, das als Angebot im Sinne des § 145 BGB durch das Schreiben der Klägerin vom 11.08.2016 angenommen worden ist.
2) Die Beklagte hat durch die Verwendung des Markenlogos der Firma H... auf ihrer Homepage ihrer vertraglich begründeten Unterlassungsverpflichtung nicht zuwider gehandelt.
aa) Das Unterlassungsgebot umfasst zuvörderst die mit der verbotenen Form identischen Handlungen. Verboten ist nach dem Wortlaut der Erklärung "im geschäftlichen Verkehr durch die Verwendung des vollständigen H...- Markenlogos den Eindruck zu erwecken, die Schuldnerin habe eine besondere vertragliche Bindung zum Hersteller, wenn dies nicht der Fall ist, wie ausweislich der Anlage 1 geschehen".
Die Anlage 1 betraf die Werbung für ein zu verkaufendes Fahrzeug der Marke H... unter Verwendung des vollständigen H...-Markenlogos. Vorliegend beanstandet die Klägern hingegen - soweit in der Berufung noch relevant - die Verwendung des (vollständigen) H...-Markenlogos in Zusammenhang mit der Auflistung derjenigen Hersteller, deren Fahrzeuge die Beklagte im Bestand hat. Zwischen diesen beiden Verwendungen des Markenlogos besteht keine Identität. Für diese Beurteilung kommt es nicht auf die Abbildung des Markenlogos als solche an, sondern auf den Zusammenhang, in dem diese Verwendung erfolgt. Denn nicht die Verwendung des Logos als solche, sondern der Eindruck einer besonderen vertraglichen Bindung zum Fahrzeug-Hersteller, nämlich, die Beklagte sei autorisierter Vertriebspartner, ist das Tatbestandsmerkmal, das nach dem Wortlaut der Erklärung die Unlauterkeit begründen soll. Dies wird deutlich aus dem Wortlaut der von der Klägerin vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung, die der Beklagten unter dem 27.07.2016 übersandt worden ist. Diese bezeichnet als inkriminierte Handlung das Hervorrufen des Eindrucks, Vertriebspartner zu sein und benennt als Mittel zur Hervorrufung dieses Eindrucks die Verwendung des Markenlogos. Soweit die Klägerin in der Berufung nunmehr geltend macht, das Erwecken eines bestimmten Eindruckes sei lediglich Begründungselement, die Unterlassungsverpflichtung erstrecke sich auf die Verwendung des Logos als solches, kann ihr angesichts der von eindeutigen und von ihr selbst vorformulierten Erklärung nicht gefolgt werden.
bb) Die inkriminierte Werbung ist auch nicht als kerngleich zu dem Verhalten zu bewerten, welches der Unterwerfungserklärung zugrunde liegt. Grundsätzlich ...