Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 20.06.2007; Aktenzeichen 14 O 155/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Juni 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 155/06, abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 7.665,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 7.665,89 EUR aus den §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG zu. Die Voraussetzungen für eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG sind gegeben. Der Kläger wurde bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1. verletzt und sein Eigentum dabei beschädigt. Ein Fall des Haftungssausschlusses wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Der Anspruch des Klägers ist nicht aufgrund eines gem. §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden Mitverschuldens zu kürzen oder gar ausgeschlossen. Die für die den Vorwurf eines Mitverschuldens begründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten haben nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten und vom Senat zum Teil wiederholten Beweisaufnahme nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO erforderlichen hinreichenden Gewissheit den Beweis erbracht, dass der Kläger entgegen § 2 Abs. 1 StVO den Gehweg benutzte, obwohl dieser gem. § 25 Abs. 1 S. 1 StVO allein den Fußgängern vorbehalten ist. Unter Berücksichtigung des vom Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen L..., der sowohl im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als auch in dem vorliegenden Rechtsstreit getätigten Bekundungen der Zeugin M... sowie der Erklärungen der persönlich angehörten Parteien lässt sich nicht ohne verbleibende vernünftige Zweifel feststellen, dass der Kläger tatsächlich den Gehweg benutzte.
Der Sachverständige L... hat den genauen Kollisionsort, aus dem man möglicherweise Rückschlüsse darauf hätte ziehen können, ob der Kläger wie von ihm behauptet die rechte Fahrbahnseite oder den Gehweg benutzt hat, mangels objektiver Anknüpfungspunkte im Nachhinein nicht mehr feststellen können. Nach den Untersuchungen des Sachverständigen lässt sich keine der beiden von den Parteien geschilderten Unfallvarianten ausschließen. Vielmehr sprechen nach der Auffassung des Sachverständigen die von der Polizei bei der Unfallaufnahme dokumentierten Kratzspuren im Bereich der Fahrbahn der B... Straße eher für die Behauptung des Klägers, dass er die rechte Fahrbahnseite benutzt habe. Aus dem Umstand, dass der Sachverständige ermittelt hat, dass aufgrund der Beschädigungen beider Fahrzeuge und der Verletzungen des Klägers davon auszugehen ist, dass der Kläger gegen das bereits stehende Fahrzeug des Beklagten zu 1. aufgeprallt ist, lassen sich nicht mit hinreichender Sicherheit Rückschlüsse darauf schließen, ob der Kläger den Gehweg benutzt hat, da auch bei dieser Konstellation die Möglichkeit besteht, dass der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug zum Stehen gebracht hat, als er den auf der rechten Fahrbahnseite fahrenden Kläger bemerkt hat.
Auch aufgrund der Aussage der Zeugin M... ist der dem Beklagten obliegende Beweis letztlich nicht zur Überzeugung des Senates erbracht. Die Zeugin M... hat zwar bekundet, sie habe von ihrem Standpunkt aus gesehen, dass der Kläger auf dem Gehweg angekommen sei. Ihren Standpunkt hat die Zeugin jedoch im Laufe ihrer verschiedenen Vernehmungen jeweils unterschiedlich angegeben. In ihrer polizeilichen Zeugenbefragung hatte sie angegeben, sie habe vor der Hauseingangstür des Hauses Nr. 3 mit Blickrichtung zur B... Straße gestanden (Bl. 22 BA). Dieser Standpunkt ist durch den Sachverständigen L... bei der Unfallrekonstruktion berücksichtigt worden; in diesem Zusammenhang ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass es aus seiner Sicht nicht möglich gewesen sei, die Annäherung des Klägers vor Erreichen der Einmündung wahrzunehmen, und es zudem unwahrscheinlich sei, dass man aus dieser Perspektive einschätzen könne, ob sich der Kläger auf der Fahrbahn oder auf dem Gehweg angenähert habe (vgl. Bl. 74 GA). Während der Beklagte zu 1. im Termin vom 30.08.2006 vor dem Landgericht erklärt hat, die Zeugin habe "hinter dem Hauseingang vor der Grundstückseinfahrt" gestanden (Bl. 48 GA), hat die Zeugin M... in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht wiederum erklärt, sie habe "hinter dem Knick in der Mitte des Neubaus" gestanden (Bl. 126 GA). Bei der wiederholten Zeugenvernehmung an Ort und Stelle hat die Zeugin auf entsprechende...