Normenkette
StVG §§ 7, 7 Abs. 1, §§ 8, 8 Nr. 2; PflVG § 823 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.02.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az.: 1 O 106/07, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten materiellen Schadensersatz sowie Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall mit einem Quad, dessen Eigentümer und Halter der Beklagte zu 1. war. Der Unfall ereignete sich dadurch, dass das Quad von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger, der keinen Helm trug, das Fahrzeug geführt hat oder der Beklagte zu 1., der nicht über die entsprechende Fahrerlaubnis verfügte. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von einem Drittel für gegeben erachtet und die Voraussetzungen der Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG bejaht. Insbesondere hat es in diesem Zusammenhang einen Haftungsausschluss der Beklagten nach § 8 Nr. 2 StVG nicht für gegeben erachtet, weil die insofern beweisbelasteten Beklagten nicht bewiesen hätten, dass der Kläger das Fahrzeug selbst geführt habe. Soweit sich aus den Angaben der Zeugin Me... Anhaltspunkte dafür finden, dass der Kläger gefahren sein könnte, seien die Angaben der Zeugin letztlich nicht genau genug, während seitens der Zeugen K... sowie P... und B... N... glaubhaft bekundet worden sei, dass der Beklagte zu 1. ihnen gegenüber in persönlichen Gesprächen eingeräumt habe, das Quad im Unfallzeitpunkt gefahren zu haben. Der Nachweis der Fahrereigenschaft des Klägers sei auch nicht anhand des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S... erbracht. Eine Tätigkeit des Klägers bei dem Betrieb des Fahrzeugs im Sinne von § 8 Nr. 2 StVG lasse sich auch nicht damit begründen, dass er zum Unfallzeitpunkt entsprechend seiner Darstellung Beifahrer auf dem Quad gewesen sei. Zwar könnten grundsätzlich auch Beifahrer von der Ausnahmevorschrift erfasst sein. Dies setze aber eine Tätigkeit von gewisser Dauer voraus, bei der sich zum Beispiel der Beifahrer des Kfz-Halters den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebes freiwillig aussetze. Hier aber liege lediglich eine Mitbeförderung vor, die von der Ausnahmevorschrift nicht erfasst werde. Ebenso wie der Beifahrer eines Pkws nehme auch der Beifahrer eines Quads oder Motorrads nur passiv an den Fahrbewegungen des Fahrzeugs teil.
Dem Kläger sei allerdings ein Mitverschulden an der Schadensentstehung zuzurechnen, weil er auf der Fahrt keinen Schutzhelm getragen habe. Dem stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass die Helmpflicht für solche Fahrzeuge erst ab dem 01.01.2006 gesetzlich verankert worden sei. Ein "verkehrsrichtiges" Verhalten sei auch ohne eine solche gesetzliche Bestimmung im Tragen eines Schutzhelms zu sehen.
Hinsichtlich des gegehrten Schmerzensgeldes hat das Landgericht ein solches in Höhe von 20.000,00 € für angemessen erachtet. Wegen der Einzelheiten hierzu und zu den materiellen Schäden wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Gegen das den Beklagten am 02.03.2009 zugestellte Urteil haben sie mit einem am 17.03.2009 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, dem 04.05.2009, eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie sind der Meinung, es sei bewiesen, dass der Kläger Fahrer des Quads und der Beklagte zu 1. Sozius zum Unfallzeitpunkt gewesen seien. Die Bekundungen der Zeugin Me... seien unzulässig "entwertet" worden. Das Landgericht sei auch von einer unzutreffenden Beweislastverteilung ausgegangen. Selbst wenn der Kläger Beifahrer auf dem Quad gewesen sein sollte, würde § 7 StVG nicht zur Anwendung kommen, und es käme die Verschuldenshaftung zum Zuge, hinsichtlich derer die Beweislast beim Kläger liege, bei dem sie auch bleibe, da er als Beifahrer bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig gewesen sei. Im Gegensatz zu einem Beifahrer beim Pkw sei zu berücksichtigen, dass ein Motorrad- oder Quadfahrer mit seinem Körper eine Einheit mit dem Motorrad oder Quad eingehe und insbesondere mit den fahrdynamischen Prozessen unmittelbar verbunden sei, insbesondere durch entsprechendes "legen" in Kurven und andere Gewichtsverlagerungen. Besonderheit in der Fahrdynamik bei einem Quad sei die Neigung, bei höheren Geschwindigkeiten zu übersteuern. Ein Quad-Sozius bilde mit dem Fahrer und dem Q...