Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2007 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.339,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche künftigen Schäden, die aus dem Unfall vom 05.09.2005 entstehen, unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von einem Drittel zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagten zu 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls mit einem vierrädrigen geländegängigen Kraftfahrzeug, einem sogenannten Quad.
Der Kläger wohnte ursprünglich in demselben Mietshaus in Oranienburg wie der Beklagte zu 1) und war zu dieser Zeit mit diesem befreundet. Der Beklagte zu 1) war Eigentümer und Halter des Quads. Die Beklagte zu 2) war dessen KFz.-Haftpflichtversicherung. Zum Führen eines solchen Kraftfahrzeugs ist in Deutschland die Fahrerlaubnis Klasse B (bis 1998 Klasse 3) erforderlich. Im Gegensatz zum Kläger war der Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt nicht Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis. Am Tag des Unfallgeschehens, dem 05.09.2005, meldete der Beklagte zu 1) sein neu erworbenes Quad bei der Zulassungsbehörde an. Der Beklagte zu 1) ließ sich dann von dem Kläger in dessen PKW zu dem Grundstück seiner Eltern bringen, wo sich das Quad befand. Der Beklagte zu 1) brachte die Kennzeichen an dem Fahrzeug an und überließ dem Kläger bei der sich daran anschließenden Fahrt die Steuerung des Quads. Der Beklagte zu 1) nahm dabei als Sozius hinter dem Kläger Platz. Die beiden wollten zu ihrem gemeinsamen Bekannten, dem Zeugen NXXX, um dort einen Schutzhelm für den Kläger zu holen. Im Gegensatz zu dem Kläger trug der Beklagte zu 1) während der gemeinsamen Fahrten an diesem Tag einen Schutzhelm. An der Wohnung des Zeugen NXXX in der XXXXstraße in Oranienburg, Ortsteil Friedrichsthal, trafen der Kläger und der Beklagte zu 1) auf die Zeugen SXXX, KXX und Patrick NXXX. Ebenfalls traf der Zeuge RXXX mit einem Quad ein. Es stellte sich heraus, dass der gesuchte Schutzhelm sich in der Wohnung des Zeugen RXXX befand. Dementsprechend fassten der Zeuge RXXX, der Kläger und der Beklagte zu 1) den Entschluss, zu der Wohnung des Zeugen RXXX in Oranienburg, Ortsteil Malz, zu fahren.
Der Zeuge RXXX fuhr mit seinem Quad voraus, dahinter folgte das Quad mit dem Kläger und dem Beklagten zu 1). Zwischen den Parteien ist streitig, wer von beiden das Quad als Fahrer gesteuert hat. Die Zeugen KXXX, Patrick NXXX und SXXX folgten den beiden Quads in einem PKW bis zur nächsten Kreuzung, bogen dann aber nach rechts ab, während die beiden Quads weiter geradeaus auf der Malzer Chaussee in Richtung Malz fuhren. An der Kreuzung der Malzer Chaussee mit der Grabowseestraße gelangte ein PKW zwischen die beiden Quads. Ungefähr hundert Meter weiter kam es zu dem Unfall. Das Quad mit dem Zeugen RXXXX war zu diesem Zeitpunkt schon vorausgefahren. Hinter dem Quad mit dem Kläger und dem Beklagten zu 1) fuhr in einiger Entfernung der PKW mit der Zeugin MXXXXX. Vor dem Unfall fuhr das Quad nach rechts von der Fahrbahn der Malzer Chaussee auf den sich dort befindlichen Radweg. Es prallte dann gegen einen sich zu dem damaligen Zeitpunkt noch dort befindlichen Baum. Der Kläger wurde im Zuge dieser Kollision von dem Quad nach links über die sich zwischen dem Radweg und der Fahrbahn befindliche Leitplanke auf die Straße geschleudert. Der Beklagte zu 2) wurde ebenfalls von dem Quad geschleudert und landete unversehrt im Bereich rechts von der Fahrbahn im Wald. Die genaue Landeposition ist unbekannt. Er und die mittlerweile sich vor Ort befindliche Zeugin MXXXXX leisteten dem Kläger Erste Hilfe. Zudem kam der Zeuge RXXXX mit seinem Quad zurück, um zu schauen, was passiert war. Dieser besorgte einen Erste-Hilfe-Kasten, der von dem Zeugen SXXXX gebracht wurde. An dem verunfallten Quad wurden vor allem die rechte Seite des Frontschutzbügels, die Aufhängung des rechten Vorderrades und die rechten Anbauteile beschädigt. Der Beklagte zu 1) veräußerte dieses später.
Bei dem Aufprall auf die Fahrbahn erlitt der Kläger vor allem schwer...