Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 30.08.2011; Aktenzeichen 3 O 66/10) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30. August 2011, Az. 3 O 66/10, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den W... (nachfolgend W...) auf Schadensersatz wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten aus abgetretenem Recht in Anspruch. Zuvor hatte der Beklagte im Widerspruchsverfahren jeweils Bescheide gegen drei Mandanten des Klägers aufgehoben.
1. Fall (Herr R...):
Der Beklagte erließ unter dem 25. Juli 2005 gegen Herrn R... R... einen Abwasserbescheid über 16.307,64 € (Bl. 9 d. A.). Unter dem 11. August 2005 beauftragte Herr R... den Kläger mit der Wahrnahme seiner Interessen. Dieser legte unter dem 22. August 2005 für seinen Mandanten Widerspruch (Bl. 12 f. d. A.) ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 VwGO der Widerspruch selbst keine aufschiebende Wirkung entfaltete. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. Mai 2009, in der das Gericht die dem Bescheid zu Grunde liegende Satzung für nichtig erklärt hatte, erließ der Beklagte unter dem 13. Oktober 2009 einen Aufhebungsbescheid (Bl. 14 d. A.). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 verlangte der Kläger die Erstattung anwaltlicher Kosten aus dem Vorverfahren in Höhe von 2.042,99 € (Bl. 15 d. A.). Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 (Bl. 17 d. A.) ab. Ein Hinweis auf die Regelungen des StHG fand sich in der wechselseitigen Korrespondenz nicht. Mit Vereinbarung vom 28. Oktober 2009 (Bl. 11 d. A.) trat Herr R... den Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten in Höhe von 2.042,99 € an den Kläger ab.
2. Fall (Herr H)
Ähnlich wie im Fall 1 erließ der Beklagte unter dem 25. Juli 2005 gegen Herrn P... H... einen Abwasserbescheid über 4.709,84 € (Bl. 57 f. d. A.). Unter dem 28. Juli 2005 beauftragte Herr H... den Kläger mit der Wahrnahme seiner Interessen (Bl. 56 d. A.). Dieser legte mit Schreiben vom 18. August 2005 für seinen Mandanten Widerspruch gegen den Bescheid ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (Bl. 60 d. A.). Auch hier erließ der Beklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. Mai 2009, in der das Gericht die dem Bescheid zu Grunde liegende Satzung für nichtig erklärt hatte, unter dem 13. Oktober 2009 einen Aufhebungsbescheid (Bl. 63 f. d. A.). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 verlangte der Kläger die Erstattung anwaltlicher Kosten aus dem Vorverfahren in Höhe von 1.026,73 € (Bl. 65 d. A.). Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 (Bl. 66 f. d. A.) ab. Ein Hinweis auf die Regelungen des StHG fand sich auch hier in der wechselseitigen Korrespondenz nicht. Mit Vereinbarung vom 17. November 2009 (Bl. 59 d. A.) trat Herr H... den Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten in Höhe von 1.026,73 € an den Kläger ab.
3. Fall (Herr N...)
Der Beklagte erließ unter dem 26. Februar 2009 gegen Herrn E... N... einen Abwasserbescheid über 1.672,00 € (Bl. 111 f. d. A.). Unter dem 7. März 2009 beauftragte Herr N... den Kläger mit der Wahrnahme seiner Interessen (Bl. 110 d. A.). Dieser legte mit Schreiben vom 18. März 2009 für seinen Mandanten "Einspruch" gegen den Bescheid ein (Bl. 114 f. d. A). Der Mandant habe das streitgegenständliche Wohnhaus erst im März 2009 und damit nach der Abrechnungsperiode bezogen. Die Höhe des Verbrauchs sei nicht nachvollziehbar. Offenbar sei die Wasseruhr zugefroren gewesen. Mit weiterem Schreiben vom 18. Juni 2009 (Bl. 116 f. d. A.) beantragte der Kläger für seinen Mandanten ergänzend die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO. Der Beklagte hob mit Bescheid vom 28. Juli 2009 (Bl. 187 d. A.) den Ausgangsbescheid auf und erließ am selben Tag einen neuen Bescheid über 854,40 € (Bl. 118 d. A.). Auch gegen diesen Bescheid legte Herr N... mit anwaltlichem Schreiben vom 5. August 2009 (Bl. 120 d. A.) Widerspruch ein. Der Zähler sei bereits bei Übernahme des Grundstücks im Oktober 2008 zerstört gewesen. Er verlangte die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 €. Dies wies der Beklagte mit Schreiben vom 23. September 2009 zurück (Bl. 124 d. A.). In dem anwaltlichen Schreiben vom 13. Oktober 2009 hielt Herr N... an der Zahlungsverpflichtung fest und verlangte nunmehr 1.776,43 €, was der Beklagte letztlich mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 127 d. A.) verweigerte. Ein Hinweis auf die Regelungen des StHG fand sich auch hier nicht. Mit Vereinbarung vom 13. Oktober 2009 (Bl. 113 d. A.) trat Herr N... den Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten in Höhe von 1.776,43 € an den Kläger ab.
Im Verlaufe des Prozesses hat der Kläger die Verweisung der drei Verfahren von dem Amtsgericht Bad Liebenwerda an das Landgericht Cottbus beantragt. Überdies hat er die Klage in Höhe von Teilbeträgen von 120,43 €...