Normenkette
BGB § 495
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.04.2018, Az. 8 O 138/17, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.
Die Beklagte gewährte dem Kläger und Frau ... mit Vertrag vom 28./31.07.2011 einen grundpfandrechtlich gesicherten "Baukredit (ohne Bausparvertrag)" über den Nettodarlehensbetrag von 44.400 EUR. Der "anfängliche Sollzinssatz fest bis 31.07.2012" ist in dem Vertragsformular mit 4,39 % jährlich angegeben, die Tilgungsraten sind mit 2 % und die effektiven Jahreszinsen gemäß Preisangabenverordnung mit 4,48 % ausgewiesen. Unter der Überschrift "Finanzierungs- und Kostenübersicht" wird ferner der "Sollzinsbetrag pro Tag" mit "5,41 EUR" beziffert. Unter der Überschrift "Ergänzende Bestimmungen und Erläuterungen zur Finanzierungs- und Kostenübersicht" wird in der Vertragsurkunde zum Sollzinssatz ausgeführt: "Für diesen Kredit wird eine Festzinsvereinbarung (gebundener Sollzinssatz) bis zum genannten Termin getroffen. Wird bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist keine neue Zinsvereinbarung getroffen, so läuft das Darlehen zu veränderlichen Konditionen weiter. Der Sollzinssatz kann in Abhängigkeit von der Veränderung eines Referenzzinssatz[es] gemäß der 'Allgemeinen Vereinbarungen für Baukredite ohne Bausparvertrag (AVBo) der ... AG (X) angepasst werden." In den dem Darlehensvertrag beigefügten "Allgemeine[n] Bestimmungen für Baukredite ohne Bausparvertrag" heißt es unter Nr. II 6. ("Sollzinsanpassung") auszugsweise: "Endet die Bindung des Sollzinses vor dem für die Rückzahlung bestimmten Zeitpunkt und werden bis zum Ablauf des Sollzinsbindungszeitraums keine neuen Konditionen für den weiteren Zinsabschnitt vereinbart, ist das Annuitäten- bzw. Festdarlehen künftig mit einem variablen Sollzinssatz zu verzinsen, dessen Höhe sich nach dem Referenzzins zuzüglich eines Aufschlags von nominal 0,9 % p.a. richtet. Die X ist nach folgendem Verfahren berechtigt und verpflichtet, variable Sollzinssätze anzupassen (...). Referenzzinssatz (...) ist der im Bundesbankbericht von der Bundesbank für das Monatsende des dem Vertragsabschluss vorangehenden Quartals veröffentlichte Zinssatz 'Wohnbaukredite an private Haushalte mit Ursprungslaufzeit bis 1 Jahr (Zinssätze und Volumina für die Bestände der deutschen Banken [MFIs]. Die Entwicklung des Referenzzinssatzes wird die X regelmäßig jeweils zum letzten Bankarbeitstag eines Quartals überprüfen" (vgl. Anlage B8, Bl. 123 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages samt Sicherungsvereinbarung und Nebenbedingungen wird auf die hierfür zur Akte gereichten Ablichtungen (Anlagen K1/B8, Bl. 13 ff./111 ff. d.A.) sowie für die in dem Vertragsformular abgedruckte "Widerrufsinformation" insbesondere auf deren im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Inhalt verwiesen.
Frau ... wurde von der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis mit Wirkung zum 30.04.2015 entlassen (vgl. Anlage K3, Bl. 16 d.A.). Mit Schreiben vom 12.01.2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, das Darlehen zu widerrufen (vgl. Anlage K2, Bl. 14 d.A.). Mit Antwortschreiben vom 01.02.2017 wies die Beklagte die Widerrufserklärung zurück (vgl. Anlage K3, Bl. 15 ff. d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 13.07.2017 forderte der Kläger die Beklagte nochmals vergeblich auf, die Wirksamkeit seiner Widerrufserklärung zu bestätigen (vgl. Anlage K4, Bl. 17 ff. d.A.).
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.544,66 EUR für geleistete Zins- und Tilgungsleistungen sowie Nutzungsersatz in Höhe von 688,08 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Er hat die Auffassung vertreten, das Widerrufsrecht sei nicht fristbedingt erloschen gewesen, weil die in dem Vertragsformular abgedruckte Widerrufsinformation nicht alle erforderlichen Pflichtabgaben im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB (a.F.) enthalten habe. Zum einen fehle es gemäß Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB (a.F.) für den Zeitraum nach Ablauf der Zinsbindung an Angaben zum Sollzinssatz. Zum anderen fehle es an einem Hinweis zur Abtretbarkeit von Forderungen gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (a.F.). Die Beklagte hat mit näheren Darlegungen die Auffassung vertreten, die Widerrufserklärung sei nicht fristgerecht erfolgt, weil die Widerrufsinformation ordnungsgemäß gewesen sei, insbesondere dem Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (a.F.) entsprochen habe.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das für die weiteren tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewies...