Verfahrensgang
LG Neuruppin (Aktenzeichen 31 O 110/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten wird das am 17.04.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 31. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - Az.: 31 O 110/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen, einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.304,51 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat der Klage mit einem der Streithelferin der Beklagten am 20.05.2020 zugestellten Urteil in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 22.304,51 EUR nebst Zinsen an die Klägerin, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Ansprüche der Klägerin aus der zu ihren Gunsten erfolgten Hinterlegung beim Amtsgericht Prenzlau (4 HL 106/18), verurteilt.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Anspruch der Klägerin folge aus §§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB i.V.m. § 159 Abs. 2 VVG. Mit dem Eintritt des Todes des R... W... sei das vertraglich vorgesehene Bezugsrecht des Versicherungsnehmers vollständig entfallen und auf die Klägerin als Bezugsberechtigte übergegangen. Einer Annahme durch die Klägerin habe es nicht bedurft. Die von R... W... zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Klägerin habe eine im Deckungsverhältnis unentziehbare Rechtsstellung verschafft, die die Erben nicht mehr verändern könnten. Insoweit sei die Beklagte auch nicht durch die Hinterlegung der Versicherungssumme beim Amtsgericht Prenzlau freigeworden, denn die Voraussetzungen des § 378 BGB haben insoweit nicht vorgelegen. Für die Beklagte seien keine Gründe gegeben gewesen, die bei ihr objektive Zweifel an der Person des Gläubigers hätten hervorrufen können. Insbesondere berechtige das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten den Schuldner grundsätzlich nicht zur Hinterlegung. Infolge des Abstraktionsprinzips könnten Mängel im Rechtsgrund nicht auf das Deckungsverhältnis durchgreifen. Ein möglicher Anspruch des Erben stehe daher der Auszahlung der Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten nicht entgegen. Etwas anderes gelte auch nicht bei offensichtlichen Mängeln im Valutaverhältnis unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben. Hinzu komme, dass im Streitfall auch eine Offensichtlichkeit zugunsten der Streithelferin der Beklagten als Alleinerbin nicht gegeben sei. Hierzu könnten die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht herangezogen werden, da es keine allgemeine Annahme gebe, dass das Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch die versicherungsvertraglich begründeten Zuwendungen entfallen lasse. Der Erblasser hätte in diesem Fall die Bezugsberechtigung einfach ändern können. Auch der Vortrag der Beklagten, die Alleinerbin habe möglicherweise rechtzeitig widerrufen, sei problematisch, denn ein solcher Fall müsse hier nicht gegeben sein. Insoweit könne offenbleiben, ob die Alleinerbin zur Vorlage des Versicherungsscheins in der Lage sei. Auf dieser Grundlage sei die Klägerin verpflichtet, die durch die Hinterlegung zu ihren Gunsten begründete Sperrstellung durch Abtretung an die Beklagte herauszugeben.
Gegen das Urteil richtet sich die am 15.06.2020 eingelegte und innerhalb verlängerter Frist am 19.08.2020 begründete Berufung der Streithelferin der Beklagten in vollem Umfang. Sie meint, das Landgericht habe zwar erkannt, dass die Beklagte gem. § 378 BGB durch Hinterlegung des streitgegenständlichen Betrages freigeworden sein könnte. Hierbei habe es allerdings § 372 S. 2 Alt. 2 BGB rechtsfehlerhaftet angewandt, denn die Beklagte sei über die Person des Gläubigers im Ungewissen gewesen, ohne dass ihr Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Eine Ungewissheit bestehe bereits bei Zweifeln im Falle mehrerer Forderungsprätendenten. Im Streitfall habe die Beklagte aufgrund der unterschiedlichen Erklärungen der Klägerin und der Streithelferin nicht sicher sein, ob die Klägerin tatsächliche Berechtigte sei. Insoweit habe sie auch einen offenkundigen Mangel im Valutaverhältnis dargelegt, der auf der Grundlage obergerichtlicher Rechtsprechung auch auf das Deckungsverhältnis durchschlage. Zwar habe das Landgericht diese Rechtsprechung erkannt und auch in seinen Obersätzen zugrundegelegt. Die Subsumtion sei dann jedoch unzutreffend erfolgt. Insoweit habe sie hinreichend dargetan, dass der Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots an die Klä...