Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 15.06.2007; Aktenzeichen 11 O 21/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 15.6.2007 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder verurteilt, an den Kläger weitere 28.348,24 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I.
Der Kläger hat die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von 63.500 EUR in Anspruch genommen. Der Betrag ist der Beklagten von dem Landkreis ... aus Mitteln überwiesen worden, die dieser der Schuldnerin als Agrarförderung für das Jahr 2003 zuerkannt hatte. Die Schuldnerin hatte ihrerseits Ansprüche auf die zu erwartende Agrarförderung zuvor mit Abtretungsvereinbarungen vom 28.1.2003 und vom 16.4.2003 an die Beklagte abgetreten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.500 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, ein Anfechtungsgrund liege nicht vor.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 219 - 224 d.A.).
Mit dem am 15.6.2007 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 35.151,76 EUR nebst beantragter Zinsen entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 224 - 230 d.A.).
Das Urteil des Landgerichts ist dem Kläger am 21.6.2007 zugestellt worden. Er hat gegen das Urteil am 12.7.2007 Berufung eingelegt, die er am 21.8.2007 begründet hat.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger den vom Landgericht abgewiesenen Teil der Klageforderung weiter.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 15.6.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder, Az.: 11 O 21/06, zu verurteilen, an den Kläger weitere 28.348,24 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
Der Klage ist auch hinsichtlich des nunmehr noch streitgegenständlichen Teilbetrages unter dem Gesichtspunkt eines insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs nach §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO stattzugeben.
Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Abtretungen der Schuldnerin vom 28.1.2003 und vom 16.4.2003 an die Beklagte, betreffend die Ansprüche der Schuldnerin auf Ausgleichzahlungen im Rahmen der Agrarförderung für das Jahr 2003, nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen vor.
Die anfechtbaren Rechtshandlungen der Schuldnerin sind die Abschlüsse der beiden Abtretungsvereinbarungen.
Die Abtretungen zur Besicherung von Forderungen der Beklagten aus Warenlieferungen an die Schuldnerin sind inkongruente Leistungen im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Die Inkongruenz der Abtretungen steht hinsichtlich der Forderungen der Beklagten aus Warenlieferungen, die bereits vor den beiden Abtretungen erfolgten, in zweiter Instanz außer Streit. Die Abtretungen sind insoweit Sicherungen der bereits bestehenden Kaufpreisforderungen, die die Beklagte bei der Begründung der zu besichernden Forderungen nicht vereinbarte und deshalb nicht bereits aufgrund der entsprechenden Kaufverträge zu beanspruchen hatte.
Die Abtretungen der Schuldnerin vom 28.1.2003 und vom 16.4.2003 sind jedoch auch insofern inkongruent, als sie der Besicherung von Kaufpreisansprüchen dienten, die erst nach Abschluss der Abtretungsvereinbarungen entstanden. Die Abtretungen als angefochtene Rechtshandlungen waren zurzeit ihrer Vornahme wie auch zur Zeit der nachfolgenden Kaufverträge im insolvenzrechtlichen Sinne noch nicht vorgenommen worden.
Nach § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung - erst - in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Das ist hier der Zeitpunkt, zu dem der mit den Abtretungsvereinbarungen im Voraus - jeweils teilweise - abgetretene Anspruch der Schuldnerin auf Agrarförderung entstand. Dies geschah am 20.11.2003. An diesem Tag ist der Schuldnerin der Bescheid des Landrates des Landkreises ... vom 7.11.2003, betreffend die von der Schuldnerin für 2003 beantragte Agrarförderung, zugegangen. Für die Entstehung des Anspruchs der Schuldnerin auf die Agrarförderung kommt es nicht auf das Datum der Erstellung des Bescheides an, sondern auf dessen Zugang bei der Adressatin, also der Schuldnerin. Der ...