Verfahrensgang
AG Senftenberg (Entscheidung vom 30.03.2007; Aktenzeichen 31 F 313/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Senftenberg vom 30.03.2007 - 31 F 313/05 - zu dessen Ziffer 3. die Klage der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt abgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller nachehelichen Unterhalt.
Der am ... 1935 geborene Antragsteller und die am ... 1938 geborene Antragsgegnerin haben am 28. Juni 1990 die Ehe geschlossen. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Trennung erfolgte im Dezember 2003. Der Antragsteller begehrte mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2005 die Scheidung, der die Antragsgegnerin zustimmte.
Die Antragsgegnerin verlangt unter Bezugnahme auf eine privatschriftliche Vereinbarung der Parteien vom 22. Dezember 2003 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 120,00 EUR. Die Vereinbarung lautet wie folgt:
"Ich, H... J..., ziehe mit Wirkung des unteren Datums aus der ehelichen Wohnung in S..., P...-Straße 16, aus.
Meine Ehefrau, E... J..., verbleibt in derselben wohnen.
Mit beiderseitigem Einverständnis zahle ich meiner Frau E..., ab Mai 2004, einen Versorgungsausgleich in Höhe von 120,00 EUR monatlich."
Diese Vereinbarung hat die Antragsgegnerin anlässlich des Auszugs des Antragstellers gefertigt. Sie ist von beiden Parteien unterschrieben worden.
Beide Parteien sind Altersrentner. Der Antragsteller bezieht seit dem 1. August 1995 Rente, die Antragsgegnerin seit dem 1. Januar 1999. Die monatliche Rente des Antragstellers beläuft sich derzeit auf netto 1.157,27 EUR, die der Antragsgegnerin auf 689 EUR. Die Antragsgegnerin verfügt über ein Bankguthaben von 4.467 EUR. Beiden Parteien steht anteilig die Hälfte eines Sparbriefs im Wert von 6.510 EUR zu.
Der Antragsteller hat Ratenkredite zu bedienen (monatlich 36 EUR und 336 EUR). Die Verträge sind nach der Trennung der Parteien geschlossen worden. Außerdem unterhält er eine Sterbegeldversicherung und zwei Unfallversicherungen.
Der Antragsteller ist an seniler Demenz erkrankt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Juni 2007 ist ihm für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Körperschaften und Gerichten Frau G... L... als Betreuerin bestellt worden.
Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die Vereinbarung vom 22. Dezember 2003 betreffe nur Trennungsunterhalt. Er meint, von einer Scheidung sei noch gar nicht auszugehen gewesen. Jedenfalls habe er die Vereinbarung so verstanden. Außerdem macht er geltend, die Antragsgegnerin sei nicht bedürftig, weil ihre eigene Rente durch den noch durchzuführenden Versorgungsausgleich sich erhöhen, während seine Rente verringert werde. Außerdem habe die Antragsgegnerin Vermögen.
Der Antragsteller hat gemeint, ein etwaiger Unterhaltsanspruch sei jedenfalls verwirkt. Seit der Trennung habe die Antragsgegnerin einen Lebensgefährten. Beide verfügten zwar über getrennte Wohnungen. In diesen Wohnungen lebten sie aber abwechselnd gemeinsam. Außerdem wirtschafteten sie gemeinsam und verbrächten auch ihre Urlaube zusammen. Hierfür hat er Beweis angetreten.
Weiter sei nachehelicher Unterhalt jedenfalls zu befristen, da die Antragsgegnerin keine beruflichen Nachteile durch die ohnehin nicht sehr lang dauernde Ehe erlitten habe.
Die Antragsgegnerin hat bestritten, mit einem Lebensgefährten zusammenzuleben. Es sei zutreffend, dass sie einen "Bekannten" habe. Demgegenüber habe aber der Antragsteller eine neue Lebensgefährtin.
Das Amtsgericht Senftenberg hat durch Verbundurteil vom 30. März 2007 die Scheidung der Ehe ausgesprochen, den Versorgungsausgleich durchgeführt und dem Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 120,00 EUR monatlich stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragstellers, der nach wie vor die Klageabweisung begehrt. Er rügt, das Amtsgericht habe die Vereinbarung falsch ausgelegt und sämtliche sonstigen Argumente des Antragstellers kommentarlos übergangen. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, dass er leistungsunfähig sei. Die Betreuerin prüfe derzeit, ob Insolvenz angemeldet werden müsse.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
unter "Aufhebung" des Urteils des Amtsgerichts Senftenberg vom 30. März 2007 den Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt abzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag.
II.
Die zulässige Berufung des Antragstellers ist begründet. Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller kein Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung zu.
Die Parteien sind seit dem 11.09.2007 rechtskräftig geschieden. Die Rechtskraft ist gemäß § 629 a Abs. 3 ZPO nach Ablauf eines Monats seit Zustellung der Rechtsmittelbegründung eingetreten. Die Berufungsbegründung des Antra...