Entscheidungsstichwort (Thema)
Ummeldung eines Kfz keine Schenkung
Normenkette
ZPO § 771; BGB § 516
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 30.06.2006; Aktenzeichen 3 O 303/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.6.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Neuruppin wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Tenor des erstinstanzlichen Urteils lautet:
"Das am 29.11.2005 verkündete Versäumnis-Schlussurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Neuruppin wird aufrechterhalten.
Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen."
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann der Klägerin aus dem Schuldanerkenntnis zur UR-Nr. 484/03 des Notars Dr. F. vom 25.8.2003. In diesem Rahmen pfändete der Gerichtsvollzieher - auch im Interesse weiterer Gläubiger des Ehemannes der Klägerin - auf dem von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnten Eckgrundstück Rh. Straße ... und R. Weg ... in Sch. mehrere Kraftfahrzeuge, darunter den Pkw Old-timer MG A, Baujahr 1959, amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeug-Ident.-Nr.: GHD 83739.
Die Klägerin hat Drittwiderspruchsklage erhoben und vorgetragen, das vorgenannte Fahrzeug sei ihr einige Tage vor dem 22.2.2002 von ihrem Ehemann geschenkt worden. Dieser habe ihr Schlüssel und Fahrzeugpapiere ausgehändigt.
Das LG hat die Klage, die sich auch gegen die Zwangsvollstreckung in weitere Fahrzeuge und gegen andere Beklagte richtete, hinsichtlich des vorgenannten Fahrzeugs mit Versäumnis-Schlussurteil vom 29.11.2005 abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung über den Einspruch der Klägerin hat diese beantragt, das Versäumnis-Schlussurteil vom 29.11.2005 aufzuheben und die von der Beklagten durch den Obergerichtsvollzieher C.Si. zum Az.: - DR II 575 - aus dem Schuldanerkenntnis UR.-Nr. 484/03 des Notars Dr. F. vom 25.8.2003 gegen den Schuldner D.R. betriebene Zwangsvollstreckung in das folgende Fahrzeug für unzulässig zu erklären:
Pkw Oldtimer MG A, Baujahr 1959, amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeug-Ident.-Nr.: GHD 83739.
Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnis-Schlussurteil vom 29.11.2005 aufrechtzuerhalten.
Das LG hat Beweis zu der von der Klägerin behaupteten Schenkung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch Vernehmung der Zeugen D.R. und J.R. erhoben.
Mit dem am 30.6.2006 verkündetem Urteil hat das LG die Klage abgewiesen. Das Urteil des LG ist der Klägerin am 6.7.2006 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am Montag, den 7.8.2006 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 19.9.2006 an diesem Tage begründet hat.
Die Klägerin beanstandet die Würdigung der Beweisaufnahme durch das LG. Sie stützt diese Beanstandung vor allem darauf, dass das LG in dem Verfahren über ihre Drittwiderspruchsklage gegen die Zwangsvollstreckung der B. Berlin AG, die dasselbe Fahrzeug betraf, die Aussage des Zeugen R. für glaubhaft und den Zeugen für glaubwürdig gehalten habe.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils vom 20.6.2006 die von der Beklagten mit dem Obergerichtsvollzieher C.Si. zum Az.: - DR II 150 - gegen den Schuldner D.R. betriebene Zwangsvollstreckung in den Pkw Oldtimer MG, Typ A Coupé, amtl. Kennzeichen ..., Fahrzeug-Ident.-Nr.: GHD 83739 für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Rechtsstreit gem. §§ 523 Abs. 1 Satz 1, 526 Abs. 1 ZPO mit Beschluss vom 10.10.2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Einzelrichter hat gemäß dem in der mündlichen Verhandlung am 23.3.2007 verkündeten Beweisbeschluss Beweis erhoben. Wegen des Inhalts des Beschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2007 verwiesen.
II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Drittwiderspruchsklage ist nicht begründet.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Drittwiderspruchsklage i.S.d. § 771 Abs. 1 ZPO ist, dass dem Dritten an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht. Ein solches Recht der Klägerin hinsichtlich des streitbefangenen Fahrzeugs, insbesondere das von der Klägerin beanspruchte Eigentum daran, kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin hat ihre Behauptung, das in Rede stehende Fahrzeug sei ihr von dem Schuldner, ihrem Ehemann, zwischen dem 9. und 22.2.2001 - so mit der Berufungsbegründung konkretisiert - geschenkt worden, nicht beweisen können. Insofern ist der Beweiswürdigung des LG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils im Ergebnis zu folgen.
Die vom LG durchgeführte Beweisaufnahme ist allerdings vom Berufungsgericht zu wiederholen g...