Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 27.11.2013; Aktenzeichen 1 O 298/12) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG Neuruppin vom 27.11.2013 - 1 O 98/12, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 10.631 EUR
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung über die Vormerkung für eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek.
Die Antragstellerin erwirkte die einstweilige Verfügung des AG Perleberg vom 31.5.2012 über die Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek zu Lasten von Grundstücken der Beklagten. Die Sicherungshypothek sollte der Sicherung eines Architektenhonoraranspruchs der Antragstellerin i.H.v. 31.892 EUR dienen. Die Vormerkung wurde am 9.7.2012 im Grundbuch eingetragen.
Mit Beschluss des LG Neuruppin vom 23.1.2013 wurde der Antragstellerin gem. § 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung binnen eines Monats gesetzt.
Die Antragstellerin erhob beim LG Neuruppin Zahlungsklage.
Die Antragsgegnerin hat die Aufhebung des Beschlusses des AG Perleberg mit der Begründung verlangt, dass die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist keine Klage auf Eintragung einer Sicherungshypothek erhoben habe. Erstinstanzlich hat sie beantragt, die einstweilige Verfügung des AG Perleberg vom 31.5.2012 - 11 C 108/12 - aufzuheben.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Erhebung der Zahlungsklage sei für die Zwecke des § 926 ZPO ausreichend.
Das LG hat die einstweilige Verfügung des AG aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Erhebung einer Zahlungsklage nicht ausreichend sei. Der Streitgegenstand der Zahlungsklage sei mit demjenigen der Hypothekenklage nicht identisch; auch die gesetzlichen Voraussetzungen seien andere. Mit Einwänden gegen die Eintragung, die dem Sicherungsanspruch entgegen gehalten werden könnten oder sich auf das Grundstück bezögen, könne eine Partei im Zahlungsprozess nicht gehört werden. Daher könne die Zahlungsklage auch nicht mit der Hypothekenklage gleichgesetzt werden.
Mit der Berufung wendet sich die Antragstellerin gegen die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Sie vertieft ihre bereits erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung, wonach die Zahlungsklage im Rahmen des § 926 ZPO ausreichend sei, und verweist hierzu auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (BauR 2002, 1435). Die anderslautende herrschende Meinung sei zu formalistisch, weil der Streit im Kern die - im Zahlungsprozess zu klärende - Frage betreffe, ob der geltend gemachte Werklohnanspruch bestehe. Das Bestehen der Werklohnforderung und deren Einwendungsfreiheit seien bei beiden Klagearten zu prüfen. Bestehe der Zahlungsanspruch, so folge daraus auch der Anspruch auf Bewilligung der Eintragung der Bauhandwerker-Sicherungshypothek, sofern der Kläger der Bauunternehmer und der beklagte Besteller zugleich Grundstückseigentümer seien. Aus wirtschaftlicher Sicht entspreche der Prüfungsumfang der Hypothekenklage in den wesentlichen Punkten demjenigen der Zahlungsklage. Es sei im Übrigen nicht prozessökonomisch, neben der Zahlungsklage auch noch eine Hypothekenklage erheben zu müssen.
Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Gemäß §§ 935, 936, 926 Abs. 2 ZPO war auf Antrag der Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch Endurteil auszusprechen, nachdem die Antragstellerin die Hauptsache nicht innerhalb der gem. § 926 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist anhängig gemacht hat.
Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die Frist des § 926 Abs. 1 ZPO fruchtlos abgelaufen ist. Auch der Senat folgt insoweit der herrschenden Auffassung, wonach die alleinige Erhebung der Zahlungsklage nicht ausreichend ist, die einstweilige Verfügung über die Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek gem. § 926 Abs. 2 ZPO aufrecht zu erhalten (vgl. OLG Frankfurt NJW 1983, 1129; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 322; BayObLG ZIP 2000, 1246; OLG Celle NJW-RR 2003, 1529; B/L/A/H, ZPO, 72. Aufl., § 926 Rz. 12 "Leistungsklage"; Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 4. Aufl., § 926 Rz. 19;. Drescher in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 926 Rz. 13; Musielak/Huber, ZPO, 11. Aufl., § 926 Rz. 14; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 926 Rz. 14; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 919 Rz. 3; Prütting/Gehrlein/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 926 Rz. 10; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 926 Rz. 7; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 648 Rz. 5; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rz. 292; a.A. OLG Frankfurt, BauR 2002, 1435; Leue JuS 1985, 176 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 926 Rz. 30).
1. Der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegene Schuldner kann gem. § 926 ZPO die blockierende Wirkung der einstweiligen Entscheidung dadurch limitieren, dass dem Gläubiger gem. § 926 Abs. 1 ZPO eine Fr...