Normenkette
BGB § 648; ZPO § 926
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 7 O 204/00) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagte gegen das am 27.11.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG in Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist von Beruf Architekt. Er war für die Beklagten im Rahmen eines Bauprojektes in W.-B. tätig. Zwischen den Parteien ist eine restliche Honorarzahlung i.H.v. 50.666,50 DM streitig. Im vorliegenden Verfahren erwirkte der Verfügungskläger eine Sicherungshypothek gem. § 648 BGB, bezüglich derer eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Verfügungsbeklagten legten Widerspruch ein. In der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien folgenden „Zwischen-Vergleich”:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptverfahrens zwischen den Parteien ruhen soll.
2. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Zwischen-Vergleichs der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens betreffend den im einstweiligen Verfügungsverfahren streitigen Forderungen beider Parteien folgt.
Gemäß Beschluss des LG vom gleichen Tage ruht das Verfahren bis zum Wiederaufruf nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
Auf Antrag der Beklagten wurde dem Kläger eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt.
Der Kläger erhob vor dem LG in Wiesbaden Zahlungsklage gegen die Beklagten, die zunächst nicht zugestellt wurde, da der Kläger den Kostenvorschuss nicht einzahlte. Im Hinblick auf die fehlende Zustellung beantragten die Beklagten mit Schriftsatz vom 5.7.2001 (Bl. 77 f.) die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.
Der Kläger trug vor, dass er den Gerichtskostenvorschuss im August 2001 eingezahlt habe (Bl. 91). Nach Darstellung der Beklagten ist der Vorschuss jedoch nie einbezahlt worden (vgl. Bl. 127). Das LG in Wiesbaden hat mittlerweile Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.7.2002 bestimmt (Bl. 138).
Durch das von den Verfügungsbeklagten angefochtene Urteil hat das LG in Wiesbaden den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Zur Begründung führt das LG im Wesentlichen aus, dass das Hauptsacheverfahren innerhalb der angeordneten Frist anhängig gemacht worden sei. Die Zahlungsklage sei in diesem Zusammenhang das richtige Mittel.
Im Berufungsverfahren vertiefen die Parteien ihr bisheriges Vorbringen.
Die Verfügungsbeklagten verweisen darauf, dass nach herrschender Meinung die Zahlungsklage nicht als Hauptsacheklage i.S.d. § 926 ZPO angesehen werden könne. Sie haben mittlerweile den „Zwischen-Vergleich”, den sie nunmehr als nichtig ansehen, gekündigt (Bl. 151).
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
1. Das Urteil des LG Wiesbaden vom 27.11.2001 – 7 O 204/00 – abzuändern und die durch Beschluss vom 24.10.2000 erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben.
2. Das zuständige Grundbuchamt beim AG Wiesbaden, Grundbuch von B., wird ersucht, die zu Lasten des Grundstücks der Berufungskläger in Blatt 9524, Flur 57, Flurstück 25/2, Gemarkung B., A.-Straße 2 in W. zu Gunsten des Berufungsbeklagten eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen Forderung aus Architektenvertrag i.H.v. 50.666,50 DM sowie wegen eines Kostenbetrages von 1.861,80 DM zu löschen.
Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Entscheidungsgründe
Der Verfügungskläger hat als „Unternehmer eines Bauwerkes” im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek erwirkt. Als Bauwerkunternehmer gilt unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen auch ein Architekt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 648, Rz. 2). Wird – wie hier – eine Anordnung gem. § 926 ZPO getroffen, so muss der die einstweilige Verfügung Erwirkende nach überwiegender Auffassung die sog. „Hypothekenklage” erheben (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 926, Rz. 11; Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 648, Rz. 5; Museliak/Huber, ZPO, 2. Aufl., 2000, § 926, Rz. 14; OLG Frankfurt v. 23.2.1983 – 17 U 179/82, NJW 1983, 1129f; OLG Düsseldorf v. 5.11.1985 – 23 U 159/85, NJW-RR 1986, 322; BayObLG ZIP 2000, 1264; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., 1999, Rz. 292; Hofmann/Koppmann, Die neue Bauhandwerkersicherung, 3. Aufl., Nr. 26.2).
Die Gegenmeinung, nach der auch die Klage auf Zahlung des restlichen Honorars als Klage zur Hauptsache anzurechnen ist und der sich das LG in der angefochtenen Entscheidung angeschlossen hat, wird unter anderem vertreten von Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 926, Rz. 30, und Leue, Jus 1985, 176 ff.
Die Argumente der h.M. liegen im Wesentlichen auf formaler Ebene. Die einstweilige Verfügung wird von ihr als reines S...