Leitsatz (amtlich)
Hauptsacheklage i.S.d. § 926 ZPO ist bei einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB allein die Klage auf Einräumung der Sicherungshypothek, nicht eine Zahlungsklage.
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Entscheidung vom 20.05.2003; Aktenzeichen 1 O 93/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des LG (Rechtspflegerin) vom 20.5.2003 aufgehoben. Der Antragstellerin wird aufgegeben, binnen einer Frist von einem Monat Klage zur Hauptsache zu erheben. Auf § 926 Abs. 2 ZPO wird hingewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Beschwerdewert: 3.000 Euro.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek erwirkt (Bl. 26). Der Antragsgegner hat beantragt, gem. § 926 ZPO eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Diesen Antrag hat das LG – Rechtspflegerin – durch Beschluss vom 20.5.2003 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die von der Antragstellerin bereits erhobene Zahlungsklage (LG Lüneburg – 1 O 54/03) sei als Klage zur Hauptsache anzusehen, weshalb es entgegen der herrschenden Meinung keiner gesonderten Hypothekenklage bedürfe. Auf den Beschluss wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der das LG nicht abgeholfen hat.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RpflG, § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die Entscheidung der Rechtspflegerin überzeugt nicht.
Sie setzt sich zunächst mit der wohl immer noch ganz herrschenden Meinung in Widerspruch, die als Klage der Hauptsache i.S.d. § 926 ZPO für den hier vorliegenden Fall einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek allein die sog. Hypothekenklage, d.h. die Klage auf Bewilligung der Eintragung der Hypothek, nicht aber die Zahlungsklage ansieht (vgl. nur Palandt-Sprau/BGB, 61. Aufl., § 648 Rz. 5; Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl., § 926 Rz. 14; Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 926 Rz. 11; OLG Düsseldorf v. 5.11.1985 – 23 U 159/85, NJW-RR 1986, 322; OLG Frankfurt v. 23.2.1983 – 17 U 179/82, NJW 1983, 1129).
Der gegenteiligen Auffassung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt v. 15.5.2002 – 23 U 6/02, MDR 2003, 23 = OLGReport 2002, 221) und der Kommentierung von Zöller/Vollkommer (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 926 Rz. 30; ebenso Leue JuS 1985, 176) vermag der Senat nicht zu folgen. Er hält vielmehr die u.a. vom OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf v. 5.11.1985 – 23 U 159/85, NJW-RR 1986, 322) vertretene und eingehend begründete Auffassung für zutreffend. Für sie sprechen auch nicht allein formalistische Gründe, sondern gerade auch Unterschiede in den beiden in Rede stehenden Klagearten, die als Hauptsacheklage diskutiert werden (ebenso Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rz. 291 ff.).
Richtig ist zwar, dass die durch einstweilige Verfügung erwirkte Vormerkung letztlich der Sicherung der Werklohnforderung des Antragstellers dient. Die hier mittlerweile erhobene Zahlungsklage ist aber nicht in jedem Fall geeignet, hinreichend zu klären, ob (und in welcher Höhe) der durch die einstweilige Verfügung gesicherte Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek tatsächlich besteht. Das zeigen die folgenden Unterschiede:
Bei der Zahlungsklage auf restlichen Werklohn – wie sie hier erhoben ist – kommt es zunächst darauf an, ob der Werklohn fällig geworden ist. Das spielt umgekehrt für die Hypothekenklage keine Rolle. Würde beispielsweise im vorliegenden Fall die Zahlungsklage etwa mangels Fälligkeit (weil hier die Frage der förmlichen Abnahme im Streit steht) als derzeit unbegründet abgewiesen, wäre damit für die hier entscheidende Frage, ob die Eintragung einer Sicherungshypothek zu bewilligen ist und in welcher Höhe, nichts gewonnen, weil gerade dieser Anspruch im Hauptsacheverfahren gar nicht geprüft werden müsste. Etwaige Einwendungen wegen Mängeln der Bauleistung würden ebenso wenig geprüft. Damit ist beiden Parteien wenig gedient, denn auch bei einem noch nicht abgenommenen Werk kann dem Antragsteller dennoch i.E. ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek zustehen, wie umgekehrt wegen zahlreicher Mängel der Anspruch im Wesentlichen zu Fall gebracht werden könnte.
Für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek ist auch ohne Belang, dass etwa ein vereinbarter Sicherungseinbehalt abzuziehen ist, was aber bei der Zahlungsklage durchaus eine Rolle spielt. Ebenso ergeben sich Unterschiede daraus, dass bei der Zahlungsklage wegen Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht beispielsweise mit dem dreifachen Druckzuschlag bewertet wird, was bei der Sicherungshypothek nur mit dem einfachen Betrag zu berücksichtigen wäre.
Schließlich könnte der Antragsteller aus einem Zahlungstitel i.E. auch nicht die Umschreibung der Vormerkung in ei...