Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 07.02.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 50/22 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.
Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger stehen die mit der Berufung weiterhin geltend gemachten und teilweise auch erweiterten Feststellungs- und Zahlungsansprüche nicht zu. Die Nebenansprüche teilen dabei das Schicksal der Hauptforderung. Zutreffend hat das Landgericht der Klage, soweit sie Gegenstand der klägerischen Berufung ist, einen Erfolg versagt. Dies betrifft auch die erstmals im Berufungsverfahren bezifferten Ansprüche, die durch den Kläger nach Anhängigkeit gezahlt wurden (vgl. hierzu BB 4, 5). Alle hier in Rede stehenden Mitteilungen der Beklagten zu den Beitragsanpassungen im Versicherungsverhältnis des Klägers zur Versicherungsscheinnummer ... für den Kläger als Versicherten in den Jahren 2019, und 2021 im Tarif VC3P sowie für die mitversicherte S... W... in den Jahren 2020, 2021 und 2022 im Tarif VCN2P (vgl. zu den jeweiligen Beitragsanpassungsschreiben und Mitteilungen die Unterlagen im Anlagenkonvolut BLD 3) genügen in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Dies hat der Senat bereits in ständiger Praxis zu gleichlautenden Beitragsanpassungen der Beklagten so entschieden (vgl. Urt. v. 12.07.2023 - 11 U 28/23; v. 29.03.2023 - 11 U 305/22; v. 22.03.2022 - 11 U 264/22; v. 15.03.2023 - 11 U 222/22 und 11 U 297/22; v. 01.03.2023 - 11 U 139/22 und 11 U 198/22; v. 25.01.2023 - 11 U 125/22; v. 18.01.2023 - 154/22; v. 21.12.2022 - 11 U 133/21; v. 07.12.2022 - 11 U 219/21) und auch das Landgericht ist dem mit zutreffender Begründung gefolgt (LGU 7, 8). Da sich die Berufungsbegründung des Klägers hiermit nicht weiter befasst, kann auf die den klägerischen Prozessbevollmächtigten bekannte, ständige Senatspraxis verwiesen werden.
3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich darauf, dass sein Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der formell wirksamen Beitragsanpassungen der Beklagten zu einer Stattgabe seiner Klage hätte führen müssen.
a) Für den Senat ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb das Landgericht gehörsverletzend seinen erstinstanzlichen Vortrag zur Verwendung der Limitierungsmittel übergangen haben soll.
Ausweislich des erstinstanzlichen Sitzungsprotokolls vom 07.02.2023 hat das Landgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auf die isolierte Betrachtung der Vollständigkeit der dem Treuhänder übergebenen Unterlagen nicht ankomme und im Übrigen der Kläger die Berechnungen der Beklagten nicht in Frage gestellt habe (erstinstanzliche eA 161). Dem ist der Kläger nach dem Inhalt des vorgenannten Sitzungsprotokolls nicht weiter entgegengetreten.
b) Für den Senat ist in diesem Zusammenhang auch nicht erkennbar, dass der Kläger "inzident" eine ermessensüberschreitende Limitierungsmittelvergabe "mitbehauptet" habe. Ein solcher Vortrag lässt sich dem klägerischen Vorbringen in erster Instanz nicht entnehmen. In der Klageschrift vom 07.04.2022 ging es dem Kläger noch um eine Stufenklage und zur vermeintlichen materiellen Rechtswidrigkeit war der Vortrag pauschal und nicht einmal nach den jeweiligen Beitragsanpassungen zuzuordnen. Im Übrigen wurde die materielle Unwirksamkeit ausschließlich auf die Unvollständigkeit der dem Treuhänder übergebenen Prüfunterlagen gestützt (vgl. Klageschrift S. 27 ff.). Auch aus dem Schriftsatz vom 31.08.2022 ergibt sich hierzu nichts anderes. Im Gegenteil, der Kläger hat darin ausdrücklich klargestellt, dass er die grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulationsgrundlage nicht bestreite (dort S. 9; vgl. zu ähnlichen Textbausteinen offenbar OLG Köln, Urt. v. 10.02.2023 - 20 U 355/22, Rn. 19, juris).
c) Die Vollständigkeit der dem Treuhänder seitens der beklagten Versicherung übergebenen Unterlagen betrifft indessen - entgegen der klägerseits vertretenen Rechtsauffassung (vgl. hierzu BB 11) - nicht die materielle Rechtmäßigkeit, sondern das hierfür vorgesehene Verfahren. Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt (LGU 8 f.). Die dahingehende Rechtsauffassung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu statt vieler Urt. v. 12.07.2023 - 11 U 28/23; v. 05.07.2023 - 11 U 24/23; Beschl. v. 24.05.2023 - 11 U 275/22; vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 - 8 U 810/23, Rn. 1...