Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageerhebung: Ladungsfähige Anschrift des Klägers als Zulässigkeitsvoraussetzung
Normenkette
ZPO § 130 Nr. 1, § 253 Abs. 2-3
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 16.08.2012; Aktenzeichen 2 O 385/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.8.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Potsdam - 2 O 385/11 -, berichtigt durch Beschluss vom 25.9.2012, wird zurückgewiesen und die Klage auch mit den in der Berufungsinstanz geänderten Anträgen abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verfolgt mit der Klage das Ziel, zur Hälfte am Stammkapital der H. GmbH beteiligt zu werden.
Die Parteien gründeten am 9.2.1995 die H. GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM, welches sie zu je 1/2 als Gesellschafter übernahmen. Die Gesellschaft war zunächst beim AG Potsdam im Handelsregister eingetragen, nach einer Zuständigkeitsreform ist das AG Cottbus das für sie zuständige Registergericht. Bereits seit Anfang der 90er Jahre sind die Parteien gemeinsam Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen.
Der Kläger wollte seinen Wohnsitz aus steuerlichen Gründen nach Monaco verlegen. Die Parteien ließen deshalb am 19.11.1996 vor dem Notar einen Vertrag beurkunden, mit welchem der Kläger seinen Geschäftsanteil an den Beklagten zu einem Preis von 25.000 DM verkaufte und abtrat. Der Beklagte zahlte an den Kläger den Kaufpreis von 25.000 DM. Der Kläger war nach der Geschäftsanteilsübertragung jedoch noch für die Gesellschaft tätig, wobei der Umfang der Tätigkeit streitig ist.
Im September 1997 kam es zwischen den Parteien zum Streit.
Das auf die Strafanzeige des Beklagten gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wegen Unterschlagung endete mit Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 9.6.2006 mit einem Freispruch des Klägers.
Der Kläger berief sich zunächst darauf, dass er dem Beklagten seinen Geschäftsanteil lediglich zum Schein übertragen habe und forderte den Beklagten erfolglos zur Rückübertragung des Anteils auf. Sodann erhob er gegen den Beklagten Klage auf Rückabtretung des Geschäftsanteils. Diese Klage wies das LG Potsdam durch Urteil vom 14.5.1998 (Az.: 3 O 620/97) zunächst ab.
Mit rechtskräftigem Urteil des OLG Brandenburg vom 29.6.2010 (Senat, Az.: 6 U 169/98) wurde das klageabweisende Urteil des LG Potsdam abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger den mit notarieller Urkunde UR-Nr ... des Notars. in B. vom 19.11.1996 an den Beklagten übertragenen Geschäftsanteil i.H.v. 25.000 DM an der im Handelsregister des AG Potsdam zu HRB. eingetragenen H. GmbH mit Sitz in W. zurück zu übertragen. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, die Übertragung des Geschäftsanteils vom Kläger auf den Beklagten stelle kein Scheingeschäft dar. Es liege jedoch eine inzwischen durch den Kläger gekündigte Treuhandabrede vor, nach deren Inhalt der Beklagte verpflichtet sei, den ihm treuhänderisch überlassenen Geschäftsanteil an den Kläger zurück zu übertragen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der BGH mit Beschluss vom 12.7.2011 zurückgewiesen (Az.: VIII ZR 182/10).
Die H. GmbH erhob vor dem LG Berlin gegen den Kläger Klage wegen unberechtigter Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen und begehrte die Zahlung von 297.950 DM. Dabei handele es sich um im September 1997 vom Konto der H. GmbH abgehobene Beträge, die er für eigene Zwecke verwendet habe. Mit rechtskräftigem Urteil des KG vom 10.1.2003 wurde der Kläger zur Zahlung von 141.495,22 EUR an die H. GmbH verurteilt (Az.: 21 U 56/01).
Auf Antrag der H. GmbH erging wegen der mit Urteil des KG in der Sache 21 U 56/01 zugesprochenen Forderung von 141.495,22 EUR der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Berlin-Lichtenberg vom 19.7.2010 (Az.: 32 M 4826/10), mit dem der mit Urteil des Senates vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) titulierte Anspruch des Klägers auf Rückübertragung des Geschäftsanteils i.H.v. 25.000 DM an der H. GmbH gepfändet wurde.
Der Beklagte hatte als Alleingesellschafter bereits vor Erlass des Urteils des Senats vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) Kapitalerhöhungen an der Gesellschaft vorgenommen, so dass zum 5.11.2002 das Stammkapital auf 25.570 EUR erhöht wurde, am 23.2.2006 auf 54.020 EUR und zum 14.6.2010 auf 135.020 EUR. Dabei bestehen derzeit drei Geschäftsanteile i.H.v. 25.570 EUR, 28.450 EUR und 81.000 EUR, die allesamt vom Beklagten gehalten werden.
Der Kläger beantragte im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) mit Schriftsatz vom 7.2.2011, ein Zwangsgeld gegen den Beklagten festzusetzen. Dab...