Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 16.08.2012; Aktenzeichen 2 O 396/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.8.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Potsdam - 2 O 396/11 -, berichtigt durch Beschluss vom 24.9.2012, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft vom Beklagten zu 1) über Gewinne und sonstige Leistungen, die die Beklagte zu 2) an den Beklagten zu 1) ausgeschüttet hat, um dann eine auf Zahlung der Hälfte des sich hieraus ergebenden Betrages gerichtete Leistungsklage gegen beide Beklagte beziffern zu können.
Der Kläger und der Beklagte zu 1) gründeten am 9.2.1995 mit einem Stammkapital von 50.000 DM die H ... GmbH (Beklagte zu 2), wobei sie die Geschäftsanteile je zur Hälfte übernahmen. Nach § 9 der Satzung der Beklagten zu 2) (Fassung vom 14.6.2010) haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss zzgl. eines Gewinnvortrages abzgl. eines Verlustvortrages.
Bereits seit Anfang der 90er Jahre sind der Kläger und der Beklagte zu 1) gemeinsam Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen.
Der Kläger wollte seinen Wohnsitz aus steuerlichen Gründen nach Monaco verlegen. Die Parteien ließen deshalb am 19.11.1996 vor dem Notar einen Vertrag beurkunden, durch den der Kläger seinen Geschäftsanteil an der Beklagten zu 2) an den Beklagten zu 1) verkaufte und abtrat. Der Beklagte zu 1) zahlte an den Kläger den Kaufpreis i.H.v. 25.000 DM. Der Kläger war nach der Geschäftsanteilsübertragung jedoch noch für die Beklagte zu 2) tätig.
Mit Schreiben vom 3.1.1997 an die Steuerberater der Beklagten zu 2) teilte der Kläger sein Ausscheiden als Gesellschafter und Geschäftsführer bei der Beklagten zu 2) zum 28.12.1996 mit. Außerdem erklärte er, er stehe der Beklagten zu 2) nur noch als Kunde oder Lieferant oder Berater gegen Rechnung oder Honorar zur Verfügung. Gelegentlich werde er von der Beklagten zu 2) Dienstleistungen gegen Bezahlung in Anspruch nehmen.
Die Beklagte zu 2) erwirtschaftete ausweislich ihres Jahresabschlusses 1996 in diesem Jahr Verluste.
Im September 1997 kam es zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) zum Streit.
Das auf die Strafanzeige des Beklagten zu 1) gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wegen Unterschlagung endete mit einem Urteil des AG Königs Wusterhausen aus Juni 2006 mit einem Freispruch des Klägers.
Der Kläger berief sich zunächst darauf, dass er dem Beklagten zu 1) seinen Geschäftsanteil lediglich zum Schein übertragen habe und forderte den Beklagten zu 1) erfolglos zur Rückübertragung des Anteils auf. Sodann erhob er gegen den Beklagten zu 1) Klage auf Rückabtretung des Geschäftsanteils. Diese Klage wies das LG Potsdam durch Urteil vom 14.5.1998 (Az.: 3 O 620/97) zunächst ab.
Mit rechtskräftigem Urteil des OLG Brandenburg vom 29.6.2010 (Senat, Az.: 6 U 169/98) wurde das die Klage abweisende Urteil des LG Potsdam abgeändert und der Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger den mit notarieller Urkunde UR-Nr. 419/1996 des Notars ... in B ... vom 19.11.1996 an den Beklagten zu 1) übertragenen Geschäftsanteil i.H.v. 25.000 DM an der Beklagten zu 2) zurück zu übertragen. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, die Übertragung des Geschäftsanteils vom Kläger auf den Beklagten zu 1) stelle kein Scheingeschäft dar. Darin liege jedoch eine inzwischen durch den Kläger gekündigte Treuhandabrede, nach deren Inhalt der Beklagte zu 1) verpflichtet sei, den ihm treuhänderisch übertragenen Geschäftsanteil an den Kläger zurück zu übertragen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1) hat der BGH mit Beschluss vom 12.7.2011 zurückgewiesen (Az.: VIII ZR 182/10).
Die Beklagte zu 2) erhob vor dem LG Berlin gegen den Kläger Klage wegen unberechtigter Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen und begehrte die Zahlung von 297.950 DM. Dabei handele es sich um im September 1997 von ihrem Konto abgehobene Beträge, die der hiesige Kläger für eigene Zwecke verwendet habe. Mit rechtskräftigem Urteil des KG vom 10.1.2003 ist der Kläger zur Zahlung von 141.495,22 EUR an die Beklagte zu 2) verurteilt worden (Az.: 21 U 56/01).
Auf Antrag der Beklagten zu 2) erging wegen der mit Urteil des KG in der Sache 21 U 56/01 titulierten Forderung der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Berlin-Lichtenberg vom 19.7.2010, mit dem der mit Urteil des Senates vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) titulierte Anspruch des Klägers auf Rückübertragung des Geschäftsanteils i.H.v. 25.000 DM an der Beklagten zu 2) gepfändet wurde.
Der Beklagte zu 1) hatte als Alleing...