Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 1 O 291/06) |
Tenor
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wurde durch Beschluss des AG Potsdam vom 9.7.2002 - 35 IN 496/02 - zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. mbH (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt.
Die Schuldnerin war als Bauträgerin tätig und entwickelte und vermarktete das im Gebiet der beklagten Gemeinde liegende Wohngebiet M., wo sie 870 Wohnungen, 8 Ladeneinheiten, eine Sporthalle und eine Kindertagesstätte errichtete. Zur Durchführung dieses Projektes erwarb die Schuldnerin aufgrund Vertrages vom 5.2.1992 zur UR-Nr. 21/1992 des Notars ... in B. eine etwa 75.000 m2 große Teilfläche aus dem insgesamt 164.379 m2 großen Flurstück 205/1 der Flur 2 der Gemeinde M., die später zum Flurstück 205/6 mit einer vermessenen Größe von 76.116 m2 wurde. Ferner erstellte die Schuldnerin einen Vorhaben- und Erschließungsplan.
Vor dem Hintergrund von Absprachen im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages schloss die Schuldnerin mit der Gemeinde M., deren Gesamtrechtsnachfolgerin die beklagte Gemeinde ist, am 7.7.1994 zur UR-Nr. 135/1994 des Notars M. mit Amtssitz B. einen "Grundstücksschenkungs- und Übereignungsvertrag". Hiernach übertrug die Schuldnerin aus dem von ihr erworbenen Grundstück zwei unvermessene Teilflächen im Wege der Schenkung (§ 1) an die Gemeinde M., und zwar das "Teilgrundstück A" (Verkehrsflächen und Marktplatz/See des Wohngebietes) und das "Teilgrundstück B" (Fläche für Sporthalle und Kindertagesstätte). Die Schuldnerin verpflichtete sich, auf eigene Kosten (§ 10 Abs. 1) auf dem "Teilgrundstück A" Straßen nebst Straßenbeleuchtung sowie einen Marktplatz und einen künstlichen See zu errichten und auf dem "Teilgrundstück B" eine Sporthalle und eine Kindertagesstätte (§ 3). Nach Abnahme der Bauwerke sollte der Besitz an die Gemeinde M. übergehen (§ 4). Die Gemeinde M. verpflichtete sich zur Unterhaltung der übertragenen Flächen auf eigene Kosten, zur Widmung der Fläche des "Teilgrundstücks A" zur öffentlichen allgemeinen Nutzung als Verkehrsstraßen bzw. Plätze (§ 5) und zur Tragung der durch den Vertrag ausgelösten Steuern sowie der Betriebskosten auf den Teilflächen ab Abnahme der Bauwerke (§ 10 Abs. 2). Ferner verzichtete die Gemeinde M. auf "Ausgleich von weiteren Folgelasten aus dem Vollzug des Vorhaben- und Erschließungsplanes M4 der Gemeinde M." (§ 10 Abs. 3).
Die Schuldnerin errichtete die Sporthalle und die Kindertagesstätte auf dem "Teilgrundstück B" und übergab diese Bauwerke zur Nutzung an die Gemeinde M., die auch gegenwärtig noch Besitzer und Nutzer dieser Bauwerke ist.
Aufgrund von Teilungserklärungen vom 28.12.1992, 14.9.1993 und 31.10.1995 bildete die Schuldnerin für das von ihr erworbene Grundstück (Flurstück 205/6 der Flur 2 der Gemarkung M.) Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, und zwar auch für die Sporthalle und die Kindertagesstätte (Einheiten Nr. 1455 und 1456 des Aufteilungsplanes). Am 20.3.1996 wurde das Teileigentum, bestehend aus einem 186,93/10.000 Miteigentumsanteil am Flurstück 205/6 der Flur 2 der Gemarkung M., verbunden mit dem Sondereigentum an einer Turnhalle, Nr. 1455 des Aufteilungsplanes, im Teileigentumsgrundbuch des AG Zossen von M. Blatt 4854 und das Teileigentum, bestehend aus einem 373,86/10.000 Miteigentumsanteil am Flurstück 205/6 der Flur 2 der Gemarkung M., verbunden mit dem Sondereigentum an der Kindertagesstätte, Nr. 1456 des Aufteilungsplanes, im Teileigentumsgrundbuch des AG Zossen von M. Blatt 4855 eingetragen; eingetragener Eigentümer war und ist auch gegenwärtig noch die Schuldnerin.
Am 11.9.1997 erfolgte eine Zerlegung des Flurstücks 205/6 in mehrere neue Flurstücke. Danach befinden sich die Sporthalle (Turnhalle) und die Kindertagesstätte auf dem neuen Flurstück 260 mit einer Größe von 4.938 m2. Am 31.8.1998 schlossen die Schuldnerin und die Gemeinde M. zur UR-Nr. 188/1998 des Notars R. mit Amtssitz B. unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 7.7.1994 und die Fortführungsmitteilung des Kataster- und Vermessungsamtes vom 11.9.1997 einen Vertrag über die Messungsanerkennung und die Auflassung der neuen Flurstücke 263 ("Teilgrundstück A") und 260 ("Teilgrundstück B"); hierin beantragten und bewilligten die Vertragsparteien zugleich auch die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.
Allerdings kam es in der nachfolgenden Zeit nicht zur Eintragung der Gemeinde M. bzw. der Beklagten als Eigentümerin in das Grundbuch, und zwar weder für das Flurstück 260 noch für das in den Teileigentumsgrundbüchern von M. Blatt 4854 und 4855 verzeichnete Teileigentum.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 9.7.2002 kam es wegen der Nutzung der Sporthalle und der Kindertagesstätte durch die Beklagte zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 15.10.2002 stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, dass ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Beklagten aus dem Vertrag vom 7.7.1994 ke...