Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das am 4. Juli 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 352/17, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 299.000 EUR
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Nachdem sie den Rücktritt von dem am 3. August 2016 mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag erklärt hat, verlangt die Klägerin Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises die Herausgabe der verkauften Grundstücke A ...1 und A ... 2 in B.../OT ... . Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Rücktrittserklärung vom 17. Februar 2017 habe den zuvor geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag wirksam beseitigt. Dem stehe nicht entgegen, dass in den Schreiben eine falsche Urkundenrollennummer angegeben worden sei. Es sei auch nicht gemäß § 323 Abs. 1 BGB geboten gewesen, vor Erklärung des Rücktritts erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung, nämlich zur Zahlung der Grunderwerbssteuer, zu bestimmen. Seien, wie hier, im Vertrag ausdrücklich die Voraussetzungen geregelt, die zum Rücktritt berechtigten, könne nicht unterstellt werden, dass auch noch die Voraussetzungen nach § 323 BGB maßgeblich sein sollen. Voraussetzung für den Rücktritt sei allein, dass der Verkäufer für die gesetzlichen Verbindlichkeiten, insbesondere die Grunderwerbssteuer, in Anspruch genommen werde. Dies sei hier der Fall. Besondere Umstände für eine erforderliche Fristsetzung seien nicht ersichtlich (BGH V ZR 141/80). Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten sei nicht erkennbar. Die Klägerin sei an einer unproblematischen Vertragsabwicklung interessiert gewesen, insbesondere habe sie bei Zweifeln an der Solvenz des Geschäftspartners die Möglichkeit haben sollen, den Vertrag schnell rückabzuwickeln. Die Rücktrittserklärung sei auch nicht nach §§ 53, 57 Abs. 4 BbgKVerf unwirksam. Die Rücktrittserklärung vom 17. Februar 2017 sei nicht deswegen unwirksam gewesen, weil sie nur vom Bereichsleiter Liegenschaftsmanagement abgegeben worden sei. Gemäß § 57 Abs. 4 BbgKVerf bedürfe ein Geschäft, das ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließe, nicht der Form des § 57 Abs. 2 BbgKVerf. Diesen Anforderungen genüge die von der Oberbürgermeisterin und dem Bürgermeister unterzeichnete schriftliche Vollmacht vom ... Mai 2012. Danach sei Herr L..., der Leiter des Liegenschaftsamtes, bevollmächtigt gewesen, bei An- und Verkäufen von Liegenschaften für das Zustandekommen des schuldrechtlichen Vertrages und den Eigentumsübergang an die Stadt alle erforderlichen Willenserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Diese Vollmacht umfasse als actus contrarius auch den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Gegen das ihr am 6. Juli 2018 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 27. Juli 2018 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, die sie, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit am 8. August 2018 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Das Landgericht übersehe bei seiner Entscheidung, dass eine Vollmacht nach § 57 Abs. 4 BbgKVerf nur bestehe, wenn sie "ausdrücklich" zu einem Geschäft berechtige. Es sei gerade nicht festgestellt worden, dass die vorliegende Vollmacht die Erklärung eines Rücktritts in diesem Sinn ausdrücklich erfasse. Der Vertrag enthalte zudem keine Frist, innerhalb derer das Rücktrittsrecht ausgeübt werden müsse. Im Übrigen müsse auch eine interessengerechte Auslegung zu dem Ergebnis kommen, dass der Rücktritt nicht ohne eine vorherige Fristsetzung habe erfolgen dürfen. Das Landgericht berücksichtige auch nicht, dass die Grunderwerbssteuer durch sie bezahlt worden sei, bevor die Frist, innerhalb der die Klägerin vom Finanzamt zur Zahlung aufgefordert worden sei, abgelaufen gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 4. Juli 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 352/17, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf diese und Wiederholung ihres Vorbringens.
II. Die zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung hat Erfolg und führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Abweisung der Klage.
Eine hinreichende Vollmacht des Bereichsleiters Liegenschaftsmanagement der Klägerin zur Erklärung des Rücktritts am 17. Februar 2017 unterstellt, ist dieser entgegen der Auffassung des Landgerichts gleichwohl unwirksam, w...