Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.08.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 204/19 - wird zurückzuweisen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Feststellungsklage die Einstandsverpflichtung für Schadensbeseitigungskosten, die nach einem Wasserschaden im Rahmen von Schadensbeseitigungsmaßnahmen an Heizungsrohren im Fußboden des klägerischen Wohnhauses entstanden sind. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, der auch von der Berufung zugrunde gelegt wird.
Das Landgericht hat der Klage mit einem der Beklagten am 10.08.2020 zugestellten Urteil ganz überwiegend entsprochen und in der Hauptsache festgestellt, dass die zur Vorbereitung der Trocknung im Fußbodenbereich im Zuge des Leitungswasserschadens vom 14.02.2019 im Wohnhaus ... in ... von der Firma (X) verursachten Beschädigungen der Rohrleitungen der Fußbodenheizung im Erdgeschoss im Rahmen der bei der Beklagten bestehenden Wohngebäudeversicherung ... zu regulieren sind. Hinsichtlich der zudem geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat das Landgericht die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht dem Kläger zu 4% und der Beklagten zu 96 % auferlegt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger ein versicherungsrechtlicher Leistungsanspruch für den an den Heizungsrohren im Fußboden seines Wohnhauses entstandenen Schaden durch die Reparaturarbeiten zustehe. Die streitige Höhe des Schadens könne wegen eines beim Landgericht Potsdam geführten selbständigen Beweisverfahrens noch nicht abschließend beziffert werden. Die Reparaturschäden seien als notwendige Kosten des Wasserschadens vom Versicherungsfall erfasst. Diese seien - was sich aus dem von den Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten des Gutachters U... E... vom 06.06.2019 - als unvermeidbar anzusehen und demnach von den in den Vertrag einbezogenen VGB (dort nach D § 28 (1) c) zu erstatten. Dass es sich hierbei nur um mittelbare Schäden aus dem im Übrigen unstreitig versicherten Wasserschaden handelt, stehe dem nicht entgegen. Dass die insoweit geltend gemachten Kosten notwendig seien, sei von der Beklagten bis zum ersten Verhandlungstermin nicht bestritten worden, so dass dahinstehen könne, ob sich das nach der Erörterung vorgebachte Bestreiten der Beklagten als prozessangepasst zu bewerten sei. Im Übrigen sei aufgrund des substanziierten Vortrags des Klägers, der sich eigens auf das von der Beklagten eingeholte Gutachten des Sachverständigen U... E... bezogen hat und das dessen Rechtsauffassung zur Unvermeidbarkeit der eingetretenen Schäden in vollem Umfang stütze, ein einfaches Bestreiten der Beklagten prozessual unzureichend. Die Gewährung einer weitergehenden Schriftsatzfrist zugunsten der Beklagten habe es daher im Verhandlungstermin vom 15.07.2020 nicht bedurft.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 09.09.2020 eingelegten und am 09.11.2020 (innerhalb bis dahin nachgelassener Frist) begründeten Berufung, mit der sie die umfassende Klageabweisung weiterverfolgt.
Sie meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass sie im Rahmen der bei ihr bestehenden Gebäudeversicherung verpflichtet sei, die durch die Firma (X) verursachten Beschädigungen der Ummantelung der Rohrleitungen der Fußbodenheizung im Erdgeschoss des bei ihr versicherten Gebäudes zu regulieren. Es handele sich hierbei nicht um notwendige Reparaturkosten. Hierzu habe das Landgericht ihren erstinstanzlichen Vortrag nicht hinreichend beachtet, denn sie habe die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens zur Notwendigkeit der hier geltend gemachten Kosten bestritten. Jedenfalls habe das Landgericht eine Beweisaufnahme hierüber rechtsfehlerhaft unterlassen. Schließlich sei die Prozessleitung des Landgerichts zu rügen, denn ihr sei die im letzten Verhandlungstermin am 15.07.2020 beantragte Stellungnahmefrist nicht gewährt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.08.2020 (Aktenzeichen 2 O 204/19) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Der Senat hat nach entsprechender Ankündigung in der Ladungsverfügung vom 31.03.2021 den vormaligen Privatgutachter U... E... mit der Erstellung eines mündlichen Sa...