Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 15.08.2007; Aktenzeichen 14 O 469/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. August 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder sowie das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache - im Umfang der Anfechtung - zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren soll abgesehen werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck dem Tierschutz dient. Der Beklagte war Mitglied des Klägers, seit Anfang der 90iger Jahre war er mit dem Amt des Schatzmeisters betraut und seit dem 07.05.1999 außerdem der 1. Vorsitzende des Vereins; im Oktober 2005 ist er aus dem Verein ausgetreten.
Die Mitgliederversammlung des Klägers erteilte dem Beklagten bis einschließlich für das erste Quartal des Jahres 2005 jeweils Entlastung (Bl. 156 - 159 d.A.). Die Kassenführung des Beklagten wurde aufgrund der durchgeführten Prüfungen als gewissenhaft und übersichtlich bezeichnet (Bl. 195 - 198 d.A.). Durch Freistellungsbescheid vom 29.04.2004 (Bl. 160 - 162 d.A.) wurde der Kläger für die Kalenderjahre 2001 bis 2003 von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit; in den Erläuterungen des Bescheids heißt es u.a. "Die Einnahmen und Ausgaben sind zukünftig detailliert aufzuschlüsseln" (Bl. 162 d.A.).
Der Kläger hat behauptet, das Finanzamt habe im August 2006 eine Überprüfung der Vereinskasse/Buchhaltung angekündigt (Bl. 3, 151 d.A.). Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Finanzamt wegen fehlerhafter Buchführung die Gemeinnützigkeit aberkennen werde (Bl. 172 d.A.). Die in Vorbereitung des Termins mit dem Finanzamt durchgeführte Überprüfung der Kassenunterlagen der Jahre 2001 bis 2005 habe Ungereimtheiten ergeben; es habe sich bei dieser Überprüfung herausgestellt, dass hinsichtlich eines Gesamtbetrages von 11.538,21 EUR keine Belege, Rechnungen oder Quittungen vorhanden seien (Bl. 3 d.A.). Der Beklagte habe die Buchungsunterlagen für die Jahre 1995 bis 2000, bestehend aus mindestens 14 Aktenordnern sowie seinen Mitgliedausweis nicht herausgegeben (Bl.3 d.A.). In seinem nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 13.07.2007 (Bl. 211 ff. d.A.) hat der Kläger - nach weiterer Prüfung - den Fehlbestand mit 14.427,11 EUR beziffert.
Der Beklagte hat seinen Mitgliederausweis am 04.01.2007 zurückgegeben. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt (Bl. 166 d.A.).
Der Kläger hat in seinem - im ersten Rechtszug noch nicht zugestellten - Schriftsatz vom 13.07. 2007 über die auf Zahlung von 11.538,21 EUR nebst Zinsen sowie 449,96 EUR außergerichtlichen Kosten und Herausgabe von Unterlagen gerichteten Anträge hinaus beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.427,11 EUR nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.538,21 EUR seit dem 29.09.2006 und aus weiteren 2.888,90 EUR ab Rechtshängigkeit sowie 876,73 EUR außergerichtliche anwaltliche Kosten zu zahlen,
2.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn die Buchungsunterlagen des Vereins, nämlich die Eingangs- und Ausgangsbelege, Buchungsjournale, die Kontoauszüge der Sparkasse ... sowie die Kassenbelege für die Jahre 1995 bis 2000 bestehend aus mindestens 14 Aktenordnern herauszugeben,
3.
hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm im Falle der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das Finanzamt aufgrund der fehlerhaften Buchführung des Beklagten in den Jahren 2001 bis 2005 entstehen wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte an den Kläger 5 Aktenordner herausgegeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 22.08.2007 zugestellte Urteil am 17.09.2007 Berufung eingelegt und diese am 22.10.2007 begründet.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen zuletzt angekündigten Anträgen mit der Maßgabe zu erkennen, dass noch mindestens 9 Aktenordner herauszugeben seien.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat vorläufig Erfolg. Sie führt auf Antrag des Klägers (§ 538 Abs. 1 Satz 1 a.E. ZPO) - im Umfang der Anfechtung - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1.
Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an Verfahrensfehlern.
Das Landgericht ist seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht hinreichend nachgekommen.
Zwar hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 2...