Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 19.07.2007; Aktenzeichen 32 O 84/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Juli 2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 32 O 84/03, wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Herausgabe der Bauhandwerkersicherungsbürgschaft der ...bank Nr. 197.0013 vom 27. Januar 2004 richtet.

Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 2.157,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2004 zu zahlen sowie die Bauhandwerkersicherungsbürgschaft der ...bank Nr. 197.0013 vom 27. Januar 2004 an die Beklagte herauszugeben.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den weiteren aus der Mängelbeseitigung entstehenden Schaden zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 23 % und die Beklagte 77 % zu tragen. Die Kosten des vor dem erkennenden Senat zu dem Az.: 12 U 22/04 geführten Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens zum Az.: 12 U 171/07 haben die Klägerin 29 % und die Beklagte 71 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht restlichen Werklohn aus einem VOB-Bauvertrag über die Lieferung und Montage von Fenstern, Balkontüren, Außentüren, Innen- und Außenfensterbänken sowie Rolllädenanlagen für das Bauvorhaben Wohn- und Geschäftshaus "U." auf U. geltend. Nachdem die Klägerin ihre Leistungen infolge der Nichtgestellung einer Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB eingestellt hat, streiten die Parteien darüber, ob der Klägerin infolge verschiedener von der Beklagten gerügter Mängel noch eine Werklohnforderung zusteht. Darüber hinaus begehrt die Beklagte im Wege der Widerklage einen die Schlussrechnungsforderung der Klägerin übersteigenden Kostenerstattungs- bzw. Schadensersatzanspruch sowie die Herausgabe der von ihr als Sicherheit nach § 648 a BGB geleisteten Bankbürgschaft.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat mit am 29.01.2004 verkündetem Urteil der Klage zunächst in voller Höhe stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der erkennende Senat mit dem am 10.06.2004 zum Az.: 12 U 22/04 verkündeten Urteil das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 14.918,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2004 sowie zur Herausgabe der Bauhandwerkersicherungsbürgschaft der ...bank vom 27.01.2004 an die Beklagte verurteilt. Zugleich hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den weiteren aus der Mängelbeseitigung entstehenden Schaden zu ersetzen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass nach Beweisaufnahme die Kammer davon überzeugt sei, dass die Mängelbeseitigungskosten die Klageforderung überstiegen. Die Klägerin habe ihre Werklohnforderung prüffähig abgerechnet. Sie habe Anspruch auf Bezahlung der von ihr erbrachten Leistungen jedoch nur insoweit, als die Leistungen mängelfrei erbracht seien. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien aufgrund der fehlenden Dampfsperre, bezüglich der Ausladung der Fensterbänke, für die Herstellung ordnungsgemäßer Kabelverbindungen der 44 Alarmspinnen sowie für die Mängelbeseitigung an den Fenstern im Poolbereich nachgewiesene Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 33.349,75 EUR brutto erforderlich. Unter Berücksichtigung einer Restwerklohnforderung der Klägerin von 18.431,14 EUR verbleibe zugunsten der Beklagten noch ein Betrag in der ausgeurteilten Höhe. Die Widerklage habe auch bezüglich des Herausgabeantrages Erfolg, da für ein Sicherheitsverlangen mangels noch zu erbringender Vorleistungen der Klägerin kein Raum mehr sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr zu Händen ihrer Proze...

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