Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 20.03.2008; Aktenzeichen 14 O 137/05)

 

Tenor

Die Berufung der Streithelferin der Klägerin gegen das am 20. März 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 137/05, wird in Höhe eines Teilbetrages von 830,00 EUR als unzulässig verworfen und im Übrigen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. August 2007 zu zahlen sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und die Streithelferin dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohnes aus einem Bauvertrag über die Errichtung des Wohnhauses der Beklagten in A. in Anspruch. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauvorhabens hat die Klägerin die Streithelferin als Subunternehmerin mit dem Einbau einer Fußbodenheizung nebst Zubehör beauftragt. Die Parteien streiten im Wesentlichen über Mängel der von der Streithelferin eingebauten Fußbodenheizung. Die Beklagten haben in dem laufenden Rechtsstreit nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit Schadensersatzansprüchen erklärt und machen den überschießenden Betrag im Wege der Widerklage geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagten 7.843,80 EUR nebst "5 % Zinsen" über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2007 zu zahlen sowie die Feststellung ausgesprochen, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihnen aufgrund der mangelhaften Ausführung der Fußbodenheizung in ihrem Wohnhaus auf dem Grundstück ...str. 11 a in R., OT A., noch entstehen. Die Restwerklohnforderung der Klägerin sei fällig, da sich die Beklagten nicht darauf berufen könnten, die Abnahme sei wegen fehlender Mitwirkung und Stellvertretung der Beklagten zu 2. unwirksam. Die Klageforderung sei jedoch von vornherein nur in Höhe von 14.000,00 EUR entstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 1.000,00 EUR für den Einbau der Treppe habe, und durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen. Den Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 634 Nr. 4, 281 Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe von 21.013,89 EUR wegen Mängeln der Fußbodenheizung zu. Die Fußbodenheizung sei vertragswidrig nicht mit Raumtemperaturreglern i.S.d. Wärmeschutzverordnung ausgestattet. Ferner sei die Heizwasserplanung der Klägerin fehlerhaft. Schließlich sei auch der Aufbau der Fußbodenheizung mangelhaft. Der Sachverständige R. habe in seinem Ergänzungsgutachten überzeugend festgestellt, dass die Rohrabstände der Fußbodenheizung ungleichmäßig seien, so dass hierdurch Kaltstellen entstünden und die geschuldete gleichmäßige Erwärmung des Fußbodens verhindert werde. Für die Beseitigung der festgestellten Mängel entstünden Kosten in Höhe von 23.013,80 EUR. Von diesem Betrag sei ein Teilbetrag in Höhe von 14.000,00 EUR durch die Aufrechnung erloschen und die Widerklage in Höhe des überschießenden Betrages von 7.013,80 EUR begründet. Darüber hinaus hätten die Beklagten Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einbau eines FI-Schalters in Höhe von 280,00 EUR und für die Begradigung schiefer Wände in Höhe von 550,00 EUR. Auch der Feststellungsantrag sei begründet, da die Kosten der Mängelbeseitigung gegenwärtig nicht abschließend bezifferbar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.

Das Urteil ist der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 09.04.2008 zugestellt worden (Bl. 416 GA). Mit einem per Telefax am 07.05.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Streithelferin gegen das Urteil Berufung eingelegt (Bl. 423 GA) und ihr Rechtsmittel mit einem per Telefax am 07.06.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 432 ff GA). Die Klägerin hat gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt, sondern den ausgeurteilten Widerklagebetrag einschließlich Zinsen mit Wertstellung 18.04.2008 an die Beklagten auf das Konto ihrer Prozessbevollmächtigten gezahlt (Bl. 477 GA).

Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Streithelferin ihre Auffassung, ein Mangel der Fußbodenheizung liege nicht vor, während sie hinsichtlich der übrigen von den Beklagten geltend gemachten Positionen das Urteil nicht angreift. Sie macht geltend, der Sachverständige Dipl.-R. habe fehlerhaft nicht die Raumtemperatur, sondern die Oberfläc...

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