Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 09.06.2011; Aktenzeichen 11 O 243/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09. Juni 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 11 O 243/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die durch die Nebenintervention veranlassten Kosten fallen der Streithelferin des Klägers zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und seine Streithelferin können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Prozessparteien streiten in der Hauptsache darum, ob der Kläger - handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen des früheren Steuerberaters L... S... (im Folgenden als Gemeinschuldner bezeichnet) - von der Beklagten, dessen Tochter, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Auskehr der so genannten Rückkaufswerte zweier mit der Streithelferin abgeschlossener Lebensversicherungsverträge in Höhe von insgesamt € 19.148,65 (€ 10.633,46 + € 8.515,19) verlangen kann, die nach der am 20. Mai 2008 vom Amtsgericht Potsdam vorgenommenen Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Ablichtung des Eröffnungsbeschlusses Anlage K1/GA I 12) - infolge Kündigungserklärung und Zahlungsanweisung des Gemeinschuldners vom 27. Juli 2009 (Kopie Anlage K6/GA I 20) ohne Vorlage des Versicherungsscheins - auf ein Konto der Beklagten bei der ... Sparkasse geflossen sind. Die beiden Erklärungen vom 01. Dezember 2003, wonach sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus den Versicherungsverträgen vom Gemeinschuldner an die Beklagte abgetreten sein sollen (Ablichtung Anlage K3/GA I 14 f.) sind der Nebenintervenientin unstreitig nicht angezeigt worden. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom Landgericht Potsdam, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist der Zahlungsklage in vollem Umfange aus § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB stattgegeben worden. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt: Die Rückkaufswerte der beiden Lebensversicherungen gehörten zur Insolvenzmasse; sie seien der Beklagten ohne Rechtsgrund zugeflossen, weil die Abtretungsvereinbarungen - mangels vorheriger Anzeige bei der Streithelferin des Klägers - nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes absolut unwirksam seien. Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen verwiesen wird, ist der Beklagten - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 17. Juni 2011 (GA I 60) zugestellt worden. Sie hat am 18. Juli 2011 (GA I 64), einem Montag, mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und Letztere - nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19. September 2011 (GA I 73) - mit einem an diesem Tage bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht per Telekopie eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 74 ff.).

Die Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Darlegungen in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:

Die von der herrschenden Meinung und speziell vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung, wonach eine Abtretung, die ohne Unterrichtung des Versicherers vorgenommen wurde, absolut unwirksam sei, überzeuge nicht. Dem Bedürfnis des Versicherers, vor der Inanspruchnahme durch mehrere Gläubiger geschützt zu werden und das Abrechnungsverfahren übersichtlich zu gestalten, genüge ohne Weiteres eine relative Unwirksamkeit. Der Gefahr mehrfacher Inanspruchnahme des Schuldners, die bei jeder Zession bestehe, werde durch die §§ 406 bis 410 BGB hinreichend Rechnung getragen. Ein besonderer Umstand, der die absolute Unwirksamkeit bei eingeschränkter Abtretbarkeit rechtfertige, fehle in den Fällen der streitgegenständlichen Art. Zudem blieben die Gläubigerinteressen bei der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommenen Interpretation unberücksichtigt. Im Übrigen seien allgemeine Geschäftsbedingungen gegen den Verwender auszulegen. Jedenfalls habe die Nebenintervenientin hier auf die Einhaltung des Anzeigeerfordernisses verzichtet beziehungsweise die Abtretung durch Zahlung der Rückkaufswerte an sie, die Beklagte, konkludent genehmigt. Die gegen die bisherige Judikatur vorgebrachten Bedenken rechtfertigten die Zulassung der Revision. Von grundsätzlicher Bedeutung sei außerdem die Frage, ob eine bedingungswidrige Auszahlung einen Verzicht des Versicherers auf ...

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