Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen 2 O 321/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilvorbehalts- und Schlussurteil der 2. Zivilkammer des LG Potsdam vom 19.1.2005 - 2 O 321/04 - aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die 2. Zivilkammer des LG Potsdam zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem LG Potsdam vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung im Rahmen eines Franchisevertrages gelieferter Waren in Anspruch. Der Beklagte wandte gegen seine Inanspruchnahme ein, der Franchisevertrag sei gem. § 138 BGB nichtig, weil die Klägerin das spezielle Know-how nicht verfügbar gemacht habe; die Nichtigkeit erfasse auch die abgeschlossenen Kaufverträge. Ferner machte er einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten mit der Begründung geltend, die bei Abschluss des Franchisevertrages abgegebenen Erklärungen zu den Rentabilitätserwartungen seien falsch und unvollständig gewesen, die Klägerin habe die ihr obliegenden Informationen für die Erfolgsaussichten des Franchise-Outlets nicht mitgeteilt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat der Klage mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs und unter Vorbehalt der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung des Beklagten i.H.v. 122.043,03 EUR stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe sein Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin, nachdem diese einen Handelsregisterauszug vorgelegt habe, nicht aufrechterhalten. Sie habe die Klageforderung durch Vorlage der Rechnungen schlüssig dargelegt, dagegen habe der Beklagte nichts vorgebracht. Ob der Franchisevertrag, wie der Beklagte behaupte, nichtig sei, sei unerheblich, denn eine eventuelle Nichtigkeit erfasse nicht die daraufhin geschlossenen Kaufverträge. Die vom Beklagten für das Vorliegen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts i.S.d. § 139 BGB herangezogene Entscheidung des BGH vom 16.4.1986 (BGH v. 16.4.1986 - VIII ZR 79/85, BGHZ 97, 351 = MDR 1986, 843) stelle vielmehr das Gegenteil fest. Die in BGHZ 112, 288 abgedruckte Entscheidung (BGH v. 8.10.1990 - VIII ZB 176/89, BGHZ 112, 288) betreffe den Kaufvertrag über die Warenerstausstattung und damit einen anderen, mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt.

Das Beklagtenvorbringen, ihm sei durch die behauptete Pflichtverletzung ein Schaden auch in Gestalt der streitgegenständlichen Kaufpreisforderungen entstanden, sei nicht nachvollziehbar, denn der Beklagte sei ohnehin lediglich zur Abführung von 51 % des durch Weiterveräußerung der Waren erzielten Erlöses verpflichtet. Der Zinsanspruch sei mangels wirksamer Zinsvereinbarung lediglich in gesetzlicher Höhe und ab Rechtshängigkeit begründet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das LG habe ein Teilvorbehalts- und Schlussurteil nicht erlassen dürfen. Es sei unter Verkennung der Darlegungs- und Beweislast davon ausgegangen, dass der Gegenanspruch des Beklagten noch nicht entscheidungsreif sei; die Klägerin habe den von ihm im Einzelnen dargelegten Schaden nur pauschal und damit unzureichend bestritten.

Die Kammer habe übersehen, dass der Beklagte im Wege des Schadensersatzes die Befreiung von den geltend gemachten Kaufpreisforderungen verlangen könne. Ersatzfähige Schadenspositionen seien sämtliche Zahlungen an den Franchisegeber, also auch die klagegegenständlichen Warenlieferungen; die Einnahmen des Franchisenehmers, die unmittelbar auf den Franchisebetrieb zurückzuführen seien, seien lediglich im Wege der Vorteilsanrechnung in Abzug zu bringen. Die Klägerin habe die von ihm im Einzelnen dargelegten Schadenspositionen nur unzureichend - nämlich pauschal mit Nichtwissen - bestritten. Eine Berechnung des Gesamtschadens aus der Franchisetätigkeit hätte nur bei einer Gegenüberstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben erfolgen können. Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe auch nicht dargetan, dass und wie sie ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen sei.

Der Beklagte hält den Franchisevertrag weiterhin für nichtig gem. § 138 BGB und meint, auch die Kaufverträge würden von der Nichtigkeit erfasst. Entgegen den Ausführungen der Kammer sei der BGH in der zitierten Entscheidung (BGH NJW 1991, 105) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nichtigkeit des Franchisevertrages die Verträge über die einzelnen Warenlieferungen miterfasse; dies entspreche auch der überwiegenden Literaturmeinung. Wegen Nichtigkeit sämtlicher Kaufverträge bestehe hier lediglich ein Anspruch aus Bereicherungsrecht; im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung seien indes alle Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, weshalb i.E. kein Anspruch der Klägerin verblei...

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