Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - soweit das Rechtmittel des Klägers nicht durch das am 22.12.2014 verkündete Urteil des Senats als unzulässig verworfen worden ist - das am 13.02.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 181/12 - abgeändert.

 

Gründe

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Honorar in Höhe von 3.030,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz

  • aus 309,15 EUR seit dem 29.03.2010,
  • aus 297,15 EUR seit dem 29.04.2010,
  • aus 27,90 EUR seit dem 30.03.2010,
  • aus 191,55 EUR seit dem 28.05.2010,
  • aus 223,80 EUR seit dem 29.06.2010,
  • aus 6,00 EUR seit dem 02.07.2010,
  • aus 6,00 EUR seit dem 30.08.2010,
  • aus 16,50 EUR seit dem 27.09.2010,
  • aus 168,00 EUR seit dem 29.10.2010,
  • aus 193,35 EUR seit dem 29.11.2010,
  • aus 248,10 EUR seit dem 29.12.2010,
  • aus 272,70 EUR seit dem 31.01.2011,
  • aus 249,15 EUR seit dem 01.03.2011,
  • aus 231,00 EUR seit dem 29.03.2011,
  • aus 188,40 EUR seit dem 02.05.2011,
  • aus 241,20 EUR seit dem 30.05.2011,
  • aus 160,20 EUR seit dem 13.06.2011

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über weitere Nutzungen der in Anlage 1 genannten Artikel, insbesondere über die Dauer der Online-Nutzung unter ....de einschließlich der den Beiträgen zuzuordnenden Klicks und der im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Beiträge erzielten Werbeeinnahmen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte vergütungspflichtig ist für alle weiteren vorgenommenen Nutzungshandlungen, nämlich sämtliche Vervielfältigungshandlungen der streitgegenständlichen Zeitungsartikel, ausgenommen diejenigen der Printnutzung und der tagesaktuellen Online-Nutzung.

Die Kosten des Rechtsstreits in sämtlichen Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14472088

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