Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung bei Grundabtretung für Grundstücke mit bergfreien Bodenschätzen

 

Normenkette

BBergG § 85; WertV § 13

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Aktenzeichen 1a O 658/96)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.12.2002; Aktenzeichen III ZR 41/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9.4.1997 verkündete Urteil des LG Neuruppin – 1a O 658/96 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Oberbergamtes des Landes Brandenburg vom 22.10.1996 – Gz.: … verurteilt, an die Klägerin eine weitere Entschädigung i.H.v. 9.495,50 DM, fällig binnen eines Monats nach Umschreibung des Eigentums der im Grundbuch von N., Bl. … verzeichneten Grundstücke 42/1, 51, 57/2, 59/2, belegen in der Flur … der Gemarkung N., auf die Beklagte nebst 4 % Zinsen aus 9.495,50 DM, beginnend mit dem zuvor genannten Fälligkeitszeitpunkt, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 91 % und die Beklagte 9 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 13.000 DM abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in der entsprechenden Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft, die Sicherheitsleistung durch die Klägerin namentlich durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Deutschen Bundesbank erbracht werden.

Der Wert der Beschwer wird für die Klägerin auf 93.950 DM und für die Beklagte auf 9.495,50 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer im Grundabtretungsverfahren nach dem Bundesberggesetz festzusetzenden Entschädigung.

Die Klägerin ist Eigentümerin der im Grundbuch von N. Bl. …, verzeichneten Flurstücke 42/1, 51, 57/2 und 59/2 der Flur 13. Die Grundstücke liegen innerhalb eines der Beklagten mit Urkunde vom 15.8.1990 bezogen auf die Bodenschätze „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen” verliehenen Bergwerkseigentums am Bergwerksfeld N. Sie werden von der Beklagten für deren bergbauliche Zwecke zum Abbau der hier lagernden Kiese und Kiessande benötigt. Mit an das Oberbergamt des Landes Brandenburg gerichtetem Antrag vom 19.1.1996 leitete die Beklagte das Grundabtretungsverfahren ein, nachdem zuvor eine Einigung über den Kauf der Grundstücke gescheitert war. Im Rahmen des unter dem Aktenzeichen … geführten Verwaltungsverfahrens schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 15.5.1996 einen Teilvergleich. Hierin erzielten die Parteien u.a. Einigkeit darüber, dass die Grundabtretung in Form der Entziehung des Eigentums an den genannten Grundstücken und der entsprechenden Übertragung auf die Beklagte erfolgen sollte. Das Oberbergamt wurde weiter von beiden Parteien ersucht, die Grundabtretung zu beschließen und die Höhe der Entschädigung gem. § 84 BBergG festzusetzen. Hinsichtlich des zu fassenden Grundabtretungsbeschlusses verzichteten die Parteien zugleich auf Rechtsmittel. Hiervon ausgenommen sollten Rechtsmittel betreffend die Feststellung der Höhe der Entschädigung durch das Oberbergamt bleiben. Unter dem 22.10.1996 beschloss das Oberbergamt die Grundabtretung und setzte die von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Entschädigung auf 68.444,50 DM fest. Hierbei wurde der auf den Grundstücken befindliche Waldbestand mit einem Wert von 54.440 DM und der Bodenwert der insgesamt 56.018 m² großen Fläche mit 14.004,50 DM bestimmt. Der Festsetzung des Bodenwertes lag ein Gutachten des vom Oberbergamt beauftragten Sachverständigen K. vom 17.7.1996 zugrunde, in dem dieser einen Wert von 0,25 DM/m² ermittelte.

Die Klägerin hat behauptet, der Bodenwert belaufe sich tatsächlich auf 117.450 DM. Der vom Oberbergamt beauftragte Sachverständige K. habe bei der Verkehrswertermittlung nicht berücksichtigt, dass für Forstgrundstücke über Vorkommen von Kiesen und Kiessanden in den sog. neuen Bundesländern höhere Preise als für gewöhnliche forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zu erzielen seien und sich hier ein besonderer, bei der Verkehrswertermittlung zu berücksichtigender Teilmarkt gebildet habe.

Sie hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Oberbergamtes des Landes Brandenburg vom 22.10.1996, Geschäftszeichen … zu verurteilen, an sie eine weitere Entschädigung i.H.v. 103.445,50 DM, fällig binnen eines Monats nach Umschreibung des Eigentums der im Grundbuch von N., Bl. … verzeichneten Grundstücke 42/1, 51, 57/2, 59/2, jew. belegen in der Flur … der Gemarkung N. auf die Beklagte sowie Zinsen aus 103.445,50 DM i.H.v. 2 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, beginnend mit dem zuvor genannten Zeitpunkt, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Entscheidung des Oberbergamtes hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für zutreffend gehalten und...

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