Entscheidungsstichwort (Thema)

Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen bei dem Vertrieb eines Fonds; Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; Wirksamkeit einer Verjährungsklausel in einer Beitrittserklärung

 

Normenkette

BGB §§ 134, 199 Abs. 4, § 202 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 S. 1, § 309 Abs. 7 Buchst. b, § 311 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 06.11.2012)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.03.2016; Aktenzeichen XI ZR 122/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.11.2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Neuruppin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 104.400 zzgl. Zinsen hieraus ab 23.3.2010 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Nachhaftung auf den noch nicht erbrachten Teil der Kommanditeinlage i.H.v. EUR 81.000 der gezeichneten Beteiligung an der V. GmbH & Co. KG im Nennwert von insgesamt EUR 180.000 freizustellen.

3. Die Verurteilung zu 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 13.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der V. GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 180.000 sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung der von ihm gezeichneten Beteiligung an der V. GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 180.000 sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/7, die Beklagte zu 6/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegner jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung einer Beteiligung an der V. GmbH & Co. KG (V.) in Anspruch.

Er ist Inhaber einer Druckerei und war Kunde der Beklagten in W. In Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem V. erhielt er erstmals Kontakt zu der Filiale der Beklagten in N. und wurde dort von dem Zeugen M. S. beraten. Auf dessen Empfehlung zeichnete er am 20.12.2002, zurückdatiert auf den 13.12.2002, seinen Beitritt als Kommanditist der V. mit einer Kommanditeinlage von EUR 180.000 zzgl. Agio i.H.v. 3 % (Bl. 24, 543 d.A.) und überwies sogleich den Gesamtbetrag von EUR 185.400 (K 1e).

In der Beitritterklärung über der Unterschrift ist ausgeführt:

"Ich nehme ausdrücklich zur Kenntnis, dass für meine Beteiligung an der Fondsgesellschaft ausschließlich der Inhalt des Beteiligungsangebotes, dieser Beteiligungserklärung und des Gesellschaftsvertrages maßgebend sind. Dies gilt auch im Verhältnis zum Prospektherausgeber, zu Vertriebsbeauftragten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Anlageberatern, sonstigen Beratern, Treuhändern oder Vermittlern oder sonstigen Dritten, die an der Erstellung des Beteiligungsangebotes und der Konzeption der Fondsgesellschaft mitgewirkt haben. Eventuelle Ansprüche gegenüber diesen Personen verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Anspruchsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab Wirksamkeit des Beitritts. Soweit für Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Rechtsanwälte oder sonstige Berater gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung von Ansprüchen bestehen, bleiben diese unberührt. Eventuelle Ansprüche gegen diese Personen verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Anspruchsgrundes."

Streitig ist, wann der Kläger den Emissionsprospekt zu der V. erhalten hat, ob bei Unterschrift, so der Kläger (Bl. 17 d.A.), oder schon eine Woche vorher, so die Beklagte (Bl. 160 d.A.).

Der Emissionsprospekt (Bl. 26 d.A.) weist auf die Möglichkeit des Totalverlustes für das investierte Kapital hin (S. 13), zugleich aber auch auf ein Sicherheitskonzept (Bl. 26), eine Fertigstellungsgarantie (S. 8) sowie eine Absicherung von 80 % der budgetierten Produktionskosten, wodurch der Kapitalrückfluss gesichert werde (S. 8, 45, 57). Ferner verweist der Prospekt auf einen Vertrag zur Eigenkapitalbeschaffung, nach dem die V. Banken AG für die Eigenkapitalbeschaffung ein Agio von 3 % zzgl. 8,9 % der Zeichnungssumme erhält und sie berechtigt ist, sich zur Kapitalbeschaffung Dritter zu bedienen (S. 35, 62).

Die Kommanditisten erbrachten lediglich 55 % der Zeichnungssumme in bar, 45 % wurden fremdfinanziert. Ausschüttungen sollten bis 2006 auf die noch offene Zeichnungssumme und 2007 auf die Einkommensteuer verrechnet werden. 2008 und 2009 sollten Ausschüttungen abzgl. Kosten und Tilgung an die Kommanditisten ausgekehrt werden. Da der Kläger zunächst die volle Zeichnungssumme überwiesen hatte, erhielt er Anfang 2003 EUR 81....

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