Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.05.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 352/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung eines Maklervertrages auf Schadensersatz in Höhe von 44.700 EUR in Anspruch. Die Beklagte macht widerklagend ihren Provisionsanspruch in Höhe von 10.138,80 EUR geltend.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung der geltend gemachten Provision verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz sei nicht begründet, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht fest. Der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge Ke..., habe der Klägerin lediglich die ihm durch den Verkäufer übermittelte Information weitergegeben, wonach das Kaufobjekt von Schallschutzmaßnahmen profitieren solle. Dieser Information habe er vertraut, was nicht als grob fahrlässig zu bezeichnen sei, denn das betrügerische Verhalten des Verkäufers sei für ihn als Makler nicht erkennbar gewesen. Die Widerklage sei begründet, denn die Beklagte habe die Maklerprovision verdient und der Anspruch sei nicht verwirkt, weil es bereits an einer Pflichtverletzung fehle.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge auf Schadensersatz und Abweisung der Widerklage weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme den falschen Schluss gezogen. Tatsächlich habe die Beklagte ihre Pflichten aus dem Maklervertrag verletzt, insbesondere dadurch, dass der Zeuge Ke... nicht offengelegt habe, dass die vom Verkäufer weitergegebenen Informationen ungeprüft seien, obwohl die Klägerin ihm gegenüber deutlich gemacht habe, dass die Frage des Schallschutzes für sie von zentraler und kaufentscheidender Bedeutung sei. Der Zeuge Ke... habe mit seinen Aussagen zudem den unrichtigen Eindruck entstehen lassen, dass der angekündigte Schallschutz gerade ihr als Käuferin zugute kommen werde und er habe die Informationen des Verkäufers im eigenen Interesse bewusst und gezielt als Verkaufsargument eingesetzt. Er habe ihr das Protokoll vom 28.01.2015 über die Bestandsaufnahme für die Schallschutzmaßnahme nicht ausgehändigt und habe seine Angaben zum Schallschutz auch bis zu dem Abschluss des Kaufvertrages, den er maßgeblich vorbereitet habe und bei dem er anwesend gewesen sei, nicht widerrufen. Schließlich habe die Beklagte ihre Pflichten auch dadurch verletzt, dass der Zeuge Ke... mit seinem Hinweis, die Fenster würden ohnehin ausgetauscht, darauf hingewirkt habe, dass schadhafte Fenster nicht als Mangel des Hauses kaufpreisreduzierend festgehalten worden seien.

Da die der Beklagten vorzuhaltende Pflichtverletzung in besonderer Weise schwerwiegend und grob fahrlässig gewesen sei, habe sie ihren Provisionsanspruch entsprechend § 654 BGB verwirkt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 44.700 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2) die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und stellt in Abrede, dass ihr Provisionsanspruch verwirkt sei. Ihr sei keine Pflichtverletzung vorzuhalten, denn die von ihrem Mitarbeiter weitergegebenen Informationen seien nicht unrichtig gewesen; im Ergebnis sei für das Objekt Schallschutz in Form einer Entschädigung gewährt worden. Dass der Verkäufer des Objektes diese Zahlung vereinnahmt habe, habe sie nicht zu verantworten. Ihr sei auch in Zusammenhang mit der unterlassenen Weitergabe des Protokolls zur Bestandsaufnahme für das Schallschutzprogramm und den Mängeln an den Fenstern keine Pflichtverletzungen vorzuhalten. Jedenfalls sei die behauptete Pflichtverletzung nicht ursächlich für den behaupteten Schaden, den die Klägerin allenfalls gegenüber dem Verkäufer geltend machen könne. Im Übrigen sei der Schaden der Höhe nach nicht dargelegt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte u...

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