Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 04.12.2002; Aktenzeichen 2 O 240/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten zu 1. und der Klägerin sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird das am 4.12.2002 verkündete Urteil des LG Potsdam - Az. 2 O 240/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte zu 1. EUR 12.761,85 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Hilfs-Widerklage der Beklagten zu 1. abgewiesen und deren Stufen-Widerklage als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 55 % und die Beklagten zu 1., 2. und 3. zu je 15 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1., 2. und 3. zu je 15 %, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 51 %; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem OLG Brandenburg zum Az. 3 U 149/01 haben die Beklagten zu 1., 2. und 3. zu je einem Drittel zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zum Az. 3 U 5/03 werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 80 % und die Beklagten zu 2. und 3. je 10 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 2. und 3. zu je 10 %, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat die Klägerin insgesamt zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der früheren Beklagten zu 4. und 5. aus dem Teilurteil des LG Potsdam vom 1.10.2001 - Az. 2 O 240/00 - bleibt unberührt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei ihrerseits Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Abwicklung eines inzwischen beendeten und durch die Beklagte zu 1. im Nachhinein angefochtenen Mietverhältnisses über Büro- und Wohnraum.
Unter dem 30.7.1997 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1. mit Wirkung ab dem 1.8.1997 einen mit Verlängerungsoption auf den 31.7.2002 befristeten Mietvertrag (Bl. 914 GA), auf den verwiesen wird. Die Beklagte zu 1. hat die Räume an die weiteren Beklagten als Büro- (Hochparterre und Souterrain) bzw. Wohnräume (2. Obergeschoss) untervermietet. Über Jahre herrschte Streit zwischen den Parteien über das Bestehen verschiedener Mietmängel. Die Beklagte zu 1. hat die Miete nicht durchgängig entsprechend den Vereinbarungen im Mietvertrag entrichtet. Nachdem die Klägerin die Beklagten und die früheren Beklagten zu 4. und 5. zunächst auf Räumung und Herausgabe sowie die Beklagte zu 1. auf Zahlung in Anspruch genommen hat, ist der Rechtsstreit nach erfolgter Räumung und Herausgabe am 31.7.2002 hinsichtlich dieses Anspruchs noch in erster Instanz für erledigt erklärt worden. Die verbliebenen Parteien streiten insoweit noch über die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des LG Potsdam vom 4.12.2002 Bezug genommen. Zur Klarstellung ist darüber hinaus festzuhalten, dass sich die vermietete Fläche auf insgesamt 446 m2 beläuft, wovon auf das Souterrain 155 m2, auf das Hochparterre 199 m2 und auf das 2. Obergeschoss 92 m2 entfallen.
Nach Aufhebung und Zurückverweisung des zunächst vom LG Potsdam verkündeten und nur hinsichtlich der früheren Beklagten zu 4. und 5. rechtskräftig gewordenen Teilurteils vom 1.10.2001 durch Entscheidung des Senats vom 17.7.2002 zum Aktenzeichen 3 U 149/01 hat das LG nach weiterer Beweisaufnahme durch Urteil vom 4.12.2002 die Beklagte zu 1. zur Zahlung von 48.696,49 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Zahlungsklage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagten zu 2. und 3. hat das LG verurteilt, die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 16 % sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Weiter hat es die Kosten des Berufungsverfahrens zum Az. 3 U 149/01 mit der Begründung der Klägerin auferlegt, diese sei insoweit unterlegen gewesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das der Klägerin und den Beklagten zu 2. und 3. am 17.12.2002 und der Beklagten zu 1. am 13.12.2002 zugestellte Urteil haben alle Parteien Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6.8.2004 hat die Beklagte zu 1. die Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung erklärt.
Die Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Zahlungsanspruch i.H.v. 76.599,27 EUR gegen die Beklagte zu 1. weiter verfolgt und sich im Übrigen gegen die Kostenentscheidung wendet, erhebt unter Wiederholung und Ver...