Leitsatz (amtlich)
Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung sind unterhaltsrechtlich als Einkommen anzusehen.
Verfahrensgang
AG Schwedt (Urteil vom 19.04.2002; Aktenzeichen 4 F 265/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten, und die Widerklage, wird das am 19.4.2002 verkündete Urteil des AG Schwedt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird in Abänderung des Vergleichs des AG Schwedt vom 21.2.1995 (4 F 154/93) verurteilt, der Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin monatlichen Unterhalt, den zukünftigen monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:
- je 237,75 Euro vom 1. Januar bis zum 4.3.2001,
- je 111 Euro vom 5. März bis einschließlich Juni 2001,
- je 48 Euro vom 1. Juli bis zum 31.7.2001,
- je 91,32 Euro vom 1. bis zum 5.8.2001,
- je 197 Euro vom 6. August bis zum 31.12.2001,
- je 249 Euro ab 1.1.202.
Die weiter gehende Klage und die weiter gehende Widerklage werden abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 1/6 und dem Beklagten 5/6 auferlegt. Die zweitinstanzlichen Kosten haben die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin begehrt Anhebung des durch gerichtlichen Vergleich vor dem AG Schwedt vom 21.2.1995 vereinbarten Kindesunterhalts. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das AG den Beklagten in Abänderung des genannten Vergleichs verurteilt, ab 1.1.2001 monatlichen Unterhalt von 237,75 Euro und ab 1.7.2001 solchen von monatlich 249 Euro zu zahlen. Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung.
Er trägt vor: Fiktives Einkommen von 2.200 DM, wie vom AG angenommen, könne ihm weder für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit noch darüber hinaus zugerechnet werden. Vielmehr sei von seinem tatsächlichen Einkommen auszugehen. Höheres Einkommen könne er nämlich unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung von 20 % nicht erzielen.
Von seinem Einkommen seien Kosten für die Fahrt zur Arbeit mit dem PKW von 154 DM im ersten Halbjahr 2001 und von 151,20 DM für die Zeit danach abzusetzen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln könne er seine Arbeitsstelle nicht erreichen.
Neben der Berufung, mit der er Klageabweisung erstrebt, erhebt der Beklagte Widerklage, mit der er Abänderung des Vergleichs vom 21.2.1995 dahin begehrt, geringeren Unterhalt, als dort festgelegt, zahlen zu müssen.
Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Vergleich vom 21.2.1995 dahin abzuändern, dass er monatlichen Unterhalt nur, wie folgt, zu zahlen hat:
- je 110 Euro vom 5. März bis 30.6.2001,
- je 48 Euro für den Monat Juli 2001,
- je 91,32 Euro vom 1. bis 5.8.2001,
- je 160 Euro vom 6. August bis 31.12.2001,
- je 230 Euro vom 1. Januar bis 11.3.2002,
- je 200 Euro vom 12. März bis 17.5.2002 und
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je 230 Euro ab 18.5.202.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.
Sie trägt vor: Das AG sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte jedenfalls den Mindestunterhalt zu zahlen habe. Hierzu sei er ungeachtet seiner Behinderung in der Lage; ggf. müsse er sich im gesamten Bundesgebiet um Arbeit bemühen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien angehört. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt, Zahlungen der Berufsgenossenschaft nicht erhalten zu haben, da er einen Freizeitunfall beim Schlittschuhlaufen erlitten habe. Er sei gestürzt und habe sich dabei am Kniegelenk verletzt. Im Krankenhaus sei er falsch behandelt worden; es sei zu einer bakteriellen Infektion gekommen. Einen Tag nach der Entlassung habe er sich deshalb erneut ins Krankenhaus begeben müssen. Auch seine zweite Fehlzeit sei unfallbedingt gewesen. Er habe Zahlungen von der privaten Unfallversicherung erhalten, und zwar 3.500 Euro im Jahr 2002 und 2.000 Euro in diesem Jahr.
Berufung und Widerklage sind zulässig, §§ 511ff, 533 ZPO. Die Widerklage ist sachdienlich, weil sie geeignet ist, den Streit zwischen den Parteien über die Höhe des vom Beklagten zu zahlenden Unterhalts alsbald auszuräumen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 533 Rz. 10). Im Übrigen liegt auch eine Einwilligung der Klägerin vor, die in dem Antrag auf Klageabweisung zu sehen ist (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 533 Rz. 3, § 263 Rz. 7). Die Widerklage wird zudem nur auf Tatsachen gestützt, nämlich Erwerbsfähigkeit und Einkommen des Beklagten, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin zu Grunde zu legen hat, § 533 Nr. 2 ZPO.
Berufung und Widerklage sind jedoch nur zum Teil begründet. Der Beklagte ist in Abänderung des Prozessvergleichs vom 21.2.1995 in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang verpflichtet, der Klägerin Unterhalt zu leisten.
Gemäß § 323 Abs. 4 ZPO finden die Vorschriften über die ...