Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung nach schlüssiger Werkabnahme durch Ingebrauchnahme
Normenkette
BGB §§ 196, 198, 201, 640; BGBEG Art. 229 § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 26.04.2007; Aktenzeichen 12 O 268/04) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 30.4.2008 wird aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.4.2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Potsdam - 12 O 268/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der durch Säumnis des Beklagten veranlassten Kosten, die dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn für den Abriss und die Neuerrichtung einer Dachterrasse an dessen Wohnhaus in M.,... straße 11, in Anspruch. Der Beklagte hat Verjährung eingewandt. Deshalb streiten die Parteien darüber, wann der Beklagte die Leistungen der Klägerin abgenommen hat.
Der Beklagte kam mit dem Zeugen T. B. etwa Mitte Mai 1999 überein, dass die an seinem Wohnhaus befindliche Terrasse abgerissen und neuerrichtet werden sollte. Diese Arbeiten wurden ausgeführt und bis zum Jahr 1999 jedenfalls schon soweit fertig gestellt, dass der Beklagte die neu errichtete Terrasse im Sommer 1999 in Benutzung nahm. Die diesbezüglichen Arbeiten rechnete die Klägerin unter dem 22.6.2001 ab. Ihre Rechnung, wegen deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 20 d.A. Bezug genommen wird, endete mit einem Betrag von 23.203,96 DM, was mit 11.863,99 EUR der Klageforderung entspricht.
Zum Nachweis für die in ihrer Rechnung in Bezug genommenen Fremdleistungen und Materialeinkäufe hat die Klägerin die entsprechenden Fremdrechnungen als Anlagen K 2 bis K 8 vorgelegt, die sämtlich aus dem Jahre 1999 stammen und wegen deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 21 ff. d.A. Bezug genommen wird.
Die Klägerin hat behauptet, dass der Zeuge B. - der Ehemann ihrer Geschäftsführerin - den entsprechenden Auftrag des Beklagten für die Klägerin angenommen habe. Dabei seien die Parteien übereingekommen, dass die Klägerin die "eingekauften" Fremdleistungen zzgl. eines geringfügigen Aufschlages sowie das verbaute Material abrechnen solle. Die Abrissarbeiten hätten nach Stundenaufwand bei einem Stundenlohn von 32 DM netto abgerechnet werden sollen.
Die meisten Arbeiten seien bis April 2000 abgeschlossen worden. Es sei jedoch noch offen gewesen, ob weitere zusätzliche Arbeiten beauftragt und ausgeführt werden sollten. Deshalb seien die Arbeiten an der Terrasse zunächst nicht vollständig zum Abschluss gebracht worden. So sei der Sockel und insbesondere die Sockelfliesenverlegung noch nicht hergestellt gewesen. In der Folgezeit sei über einen langen Zeitraum hinweg die Frage der Fortführung der Arbeiten an der Terrasse und der ggf. erfolgenden Beauftragung mit weiteren Arbeiten offen geblieben. In dieser Zeit habe aber eine funktionierende Abdichtung inklusive Aufkantung der Rohbetondecke mit einem Entwässerungseinlauf in der unteren Ebene des Bodeneinlaufs bestanden. Die anfallenden Wassermengen bei einem Sturzregen seien in diesem Zeitraum zumindest 90 % über die obere Einlaufebene des Bodeneinlaufs abgeführt worden. Die verbliebenen maximal 10 % Regenwasser seien durch die untere Einlaufebene des Bodeneinlaufs abgeführt worden.
In der zweiten Januarhälfte des Jahres 2001 habe der Zeuge B. den Beklagten telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass er nunmehr die Arbeiten zur Errichtung der Terrasse zum Abschluss und zur Abrechnung bringen wolle. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte gefordert, die Arbeiten vollständig fertig zu stellen, da sie noch nicht abnahmereif wären, weil die Sockelfliesenversiegelung noch fehle.
Deshalb habe die Klägerin den Unternehmer H. Ba. mit der Sockelfliesenversiegelung beauftragt. Diese Arbeiten habe der Zeuge Ba. in der letzten April- oder der ersten Maiwoche 2001 ausgeführt. Soweit der Zeuge Ba. seine Leistungen bereits mit Rechnung vom 10.7.1999 (Bl. 42 d.A.) abgerechnet habe, seien gleichwohl die Herstellung des Sockels und der Sockelfliesenversiegelung zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführt gewesen. Nach Herstellung des Terrassenaufbaus durch den Zeugen Ba. im Jahre 1999 habe der Fliesenleger G. seine Arbeiten nicht vollständig verrichtet. Vielmehr hätten sich die Klägerin, der Zeuge Ba. und der Fliesenleger G. darauf verständigt, dass der Zeuge Ba. den Sockel herstellen, die Sockelfliesen verlegen und versiegeln solle. Aus diesem Grunde seien diese Arbeiten auch nicht Gegenstand der Rechnung der Zeugen Ba. vom 10.7.1999 gewesen.
Da aus diesem Grunde die Arbeiten des Zeugen Ba. im Jahre 1999 noch nicht vollständig ausgeführt gewesen seien, habe dieser von der Klägerin auf seine Rechnung über einen Brutto-Betrag von 7.998,20 DM am 15.7.1999 gegen Quittung (Bl. 90 d.A.) zunächst nur 6.960 DM in bar erhalten. Erst nach Erledigung der Restarbeiten habe der Zeuge Ba. am 12.6.2001 gegen Quittung (Bl. 91 d.A.) den ausstehenden Restbetrag von 1.038,20 DM er...