Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 17.03.1998; Aktenzeichen 3 O 243/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. März 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: 34.650 DM.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet.
I.
Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag über die Abdichtungsarbeiten an Kelleraußenwänden, die bei Errichtung des Einfamilienhauses für die Bauherren … in … erbracht wurden, keine Zahlung für Mängelbeseitigungsarbeiten an den Kelleraußenwänden (28.600 DM) und keine Zahlung für eine Minderung durch die Bauherren (5.500 DM) verlangen.
1. Der Klägerin ist nicht der Nachweis gelungen, dass die Leistung der Beklagten von der vertraglich vereinbarten Ausführung abwich und damit mangelhaft war. Die Darlegungs- und Beweislast für den Inhalt der Vertragsvereinbarung trägt die Klägerin, die Mängelgewährleistungsansprüche aus dem Werkvertrag geltend macht. Unstreitig ist der Werkvertrag während eines einzigen Telefonats im März 1991 zwischen dem Bauleiter … und …, dem Betriebsleiter der Beklagten, abgeschlossen worden. Eine nachträgliche Abänderung des zunächst geschlossenen Vertrages wird nicht behauptet. Den von der Klägerin behaupteten Vertragsinhalt einer Abdichtung mit Bitumen-Dickbeschichtung hat die Beklagte wirksam bestritten. Auf die Darstellung der Klägerin, der Zeuge … habe die Beklagte beauftragt, sämtliche Kelleraußenbereiche einschließlich Kelleraußentreppe nach DIN 18195 Teil 5 und 6 wie üblich mit Bitumen-Dickbeschichtung gegen drückendes Wasser abzudichten, hat die Beklagte mit Substanz vorgetragen, zwar habe der Zeuge … zunächst den Auftrag erteilt, die übliche Bitumen-Dickbeschichtung vorzunehmen, doch auf Hinweis der Beklagten, dass wegen der Außentemperaturen im März eine solche zu reißen drohe, habe der Zeuge … eine Abdichtung mit der Abdichtungsbahn der Marke HEY'DI SK 2000 S bestellt. Den von ihr behaupteten Vertragsinhalt hat die Klägerin aber nicht bewiesen. Die Aussagen der Zeugen … und … waren unergiebig. Der Zeuge … war bei der telefonischen Auftragserteilung nicht anwesend und konnte auch ansonsten keine Angaben zum Vertragsinhalt machen. Der damalige Bauführer … hat angegeben, er wisse nichts davon, dass an Stelle der vorgesehenen Dickbeschichtung das System HEY'DI SK 2000 S angewendet werden solle. Das sei schon zu lange her.
Weitere Beweismittel hat die Klägerin nicht angeboten.
Der vom Beweisgegner mit der Berufungsbegründung benannte Zeuge … brauchte daher nicht mehr vernommen zu werden.
2. Ein Mangel der von der Beklagten erbrachten Abdichtungsarbeiten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ausführung zur Abdichtung gegen drückendes Wasser nach den Regeln der Technik nicht ausreichte. Nach der DIN 18336 ist die Abdichtung gegen von außen drückendes Wasser als ein das Bauwerk im Wasser umschließender Trog auszuführen, wobei Wand und Bodenfläche gleichartig ausgeführt werden. Dementsprechend hat der Dipl.-Ing. … in seiner Vernehmung vom 24. Februar 1998 durch die 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade ausgeführt, dass eine Abdichtung gegen drückendes Wasser 100 %ig nur hinzubekommen gewesen wäre, wenn eine Wanne ausgeführt worden wäre, und zwar unter Verwendung gleicher Abdichtungssysteme, d.h. wenn unterhalb der Betonsohle die Abdichtung mit dem gleichen Material wie an der Kelleraußenwand vorgenommen worden wäre. Der Auftrag an die Beklagte bezog sich aber nur auf die Kelleraußenwände, nicht auf die Sohle. Eine Abdichtung der Sohle durch ein zum System der Wandabdichtung passendes Material war von der Klägerin weder vorgesehen noch ist sie ausgeführt worden. Die Ausführung war daher insgesamt unabhängig vom Material für die Kelleraußenwand (Bitumen-Dickbeschichtung oder HEY'DI SK 2000 S) gegen drückendes Wasser unzureichend. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass das erbrachte System HEY'DI SK 2000 S ungeeigneter ist als die nach der Behauptung der Klägerin geschuldete Bitumen-Dickbeschichtung. Vielmehr ergibt sich aus der vom Dipl.-Ing. … vorgelegten „Produktinformation” (Anlage zur Stellungnahme vom 24. November 1997 des Dipl.-Ing. …, Bl. 145–147 d.A.), dass die Dichtungsbahn HEY'DI SK 2000 S für Kelleraußenwände und zur Außenabdichtung geeignet ist.
3. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass die aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden durch eine mangelhafte Leistung der Beklagten verursacht sind. Denn der Dipl.-Ing. …, wie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wiedergegeben, bekundet, dass die von ihm festgestellten Durchfeuchtungen auf Grund des Schadensbildes nicht einer mangelhaften Ausführung der Kelleraußenwandabdichtung zuzurechnen sind, sondern ihre Ursache in anderen Gewerken und in der Planung haben, was von der Berufung nicht angegriffen wird.
4. Selbst wenn Mängelgewährleistungsansprüche der Klägerin bestanden hätten, wären sie inzwischen ve...