Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 04.09.1996; Aktenzeichen 2 O 126/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 4. September 1996 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 47.198,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.4.1996 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) an den Kläger 23.599,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.4.1996 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2), letzterer allerdings nur nach Maßgabe einer Haftungsquote von 50 %, verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner sämtliche Kosten zu erstatten, die für eine vollständige Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden des Bauvorhabens … in … erforderlich sind und über den Betrag von 47.198,00 DM hinausgehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits unter Einschluß der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 2 OH 29/94 LG Münster tragen der Kläger 32 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten, 10 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 55 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2; die Beklagte zu 1) 90 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 68 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers; der Beklagte zu 2) 45 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie, insoweit als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1), 23 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine der Parteien um mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist gemeinsam mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau (Mit-) Eigentümer eines Wohnhauses in ….
Im Jahr 1991 faßten die Eheleute den Entschluß, ihr Haus umzubauen und durch einen unterkellerten Anbau zu erweitern. Mit den anfallenden Architektenleistungen unter Einschluß der Entwurfs- und Genehmigungsplanung, der Mitwirkung bei der Vergabe sowie der Objektüberwachung beauftragten sie die Beklagte zu 1).
Die sog. ”Hauptbauarbeiten”, bestehend aus den Erd-, Kanal-Maurer- und Stahlbetonarbeiten übertrugen der Kläger und seine Ehefrau mit schriftlichem Bauvertrag vom 24.4.1992 dem Beklagten zu 2), der unter der Fa. … ein Bauunternehmen betreibt. Die Auftragerteilung erfolgte nach Maßgabe der ”Pläne des Architekten” und unter Bezugnahme auf ein Angebot des Beklagten zu 2) vom 16.4.1992 sowie die VOB/B. Das Angebot des Beklagten zu 2) basiert auf einem von der Beklagten zu 1) erstellten Leistungsverzeichnis.
Entsprechend den Plänen der Beklagten zu 1) erfolgte die Gründung des Anbaus auf einer Stahlbetonsohlenplatte aus Sperrbeton B 25, aufliegend auf einer mit wasserundurchlässiger, seitlich überlappender Folie abgedeckten, 10 cm starken Schotterschicht. Die Oberkante des Kellerfußbodens liegt dabei ca. 1,60 m unter Geländeniveau und ca. 0,6 m tiefer als der Keller des Altbaus.
Die Kelleraußen- und -Innenwände des Anbaus ließ die Beklagte zu 1) als Mauerwerk aus Ton-Hochlochziegeln ausführen. Die Kelleraußenisolierung der 3 nicht dem Altbau zugewandten Umfassungswände erfolgte anschließend durch eine ohne Außenputz direkt auf das Mauerwerk aufgetragenen Sulfiton-Dickbeschichtung, die nach dem von der Beklagten zu 1) erstellten Leistungsverzeichnis ”5 mm stark nach Werksvorschrift nach vorheriger Säuberung des Mauerwerks und absolutem Glätten der gesamten Fugen” – ausgeführt werden sollte.
Nach den Herstellervorgaben ist bei Verwendung einer Sulfiton-Dickbeschichtung dafür Sorge zu tragen, daß diese nicht von Wasser hinterlaufen wird; die Beschichtung ist in eine Schichtdicke von 5 mm Frischschicht aufzutragen, was einer Trockenschicht von 3,5 mm entspricht.
Ferner sah die Planung der Beklagten zu 1) auf der Kelleraußenseite den Einbau einer Flaschenhohle im Bereich des aufgehenden Kelleraußenmauerwerks auf der Kellersohle aus einer Mischung MG III vor.
Im Anschlußbereich des Anbaus an den Altbau veranlaßte die Beklagten zu 1) im Hinblick auf den Höhenversatz zwischen Altbau und Anbau eine Freischachtung unterhalb der Kellersohle des Altbaus und dessen Unterfangung durch Kalksandsteinvollmauerwerk. Gegen diese Unterfangung wurde die Betonsohle des Anbaus gegossen, wobei nach den Plänen der Beklagten zu 1) das Unterfangungsmauerwerk anschließend auf der dem Anbau zugewandten Seite vollflächig mit einer auf die Sohle des Anbaus herübergezogenen, im Fugenbereich zwischen Alt- und Anbau zusätzlich mit einer eingespachtelten Gewebeverstärkung versehenen Sulfiton-Dickbeschichtung abgedichtet werden sollte. Auf diese Weise sollte nach den Vorstellungen der Beklagten zu 1) ein „Wanneneffekt” erreicht werden. Auf die Sulfitonbeschichtung sollte dann das Mauerwerk des Anbaus gesetzt werden, wobei die Planung der Beklagten zu 1) für den Fugenbereich zwischen dem Mauerwerk des Anbaus und der Unterfangung des...