Leitsatz (amtlich)
Verlangt ein Bauherr Schadensersatz für eine Bauausführung, die aus unterschiedlichen technischen Gründen mangelhaft sein kann, bedarf es keiner abschließenden Klärung der technischen Fragen, wenn die weitere Aufklärung zur Feststellung der Schadenshöhe nicht notwendig ist.
Normenkette
BGB § 635
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 17 O 183/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 28.8.2001 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.200 Euro nebst 4 % Zinsen seit der 3.9.1999 zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiter gehenden, über den ausgeurteilten Betrag von 49.200 Euro hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aufgrund der fehlerhaften Kellerabdichtung seines Hauses A.-weg 16 in … entstanden sind und noch entstehen.
Von den Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe erster Instanz trägt der Kläger 27 %. 73 % der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, die Streithelferin hat 73 % ihrer erstinstanzlichen Kosten selbst zu tragen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte, ihre insoweit entstandenen Kosten hat die Streithelferin selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte, eine Bauträgerin, plante auf einem Baugelände in H.-I. die Errichtung von insgesamt 33 Doppel- und Einfamilienhäusern, die sie von verschiedenen Unternehmen ausführen ließ.
Mit notariellem Vertrag vom 3.5.1994 (Bl. 11–55 d.A.) erwarben der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück A.-weg 16 mit einer darauf zu errichtenden Doppelhaushälfte. Nach der Übertragung des hälftigen Anteils der Ehefrau auf ihn wurde der Kläger Alleineigentümer der Grundbesitzung.
Im August 1995 bezogen der Kläger und seine Familie das fertig gestellte Wohnhaus. Den vereinbarten Pauschalpreis zahlte er an die Beklagte.
In der Folgezeit kam es insb. nach stärkeren Regenfällen wiederholt zu Feuchtigkeitserscheinungen im Kellergeschoss, die vor allem längs der Grenzwand zur anderen Doppelhaushälfte Nr. 14 – Eigentümer Eheleute S. –, im Bereich des Lichtschachtes in dem Kellerraum, der zum Garten ausgerichtet ist, und an der Wand zur Straßenfront im Technikraum auftraten. Hinzu kamen weitere Feuchtigkeitsschäden an den Innenwänden der Kellerräume. Im Keller der Doppelhaushälfte Nr. 14 kam es ebenfalls zu Feuchtigkeitserscheinungen.
Bei beiden Doppelhaushälften hatte die Beklagte durch die Streithelferin als Kelleraußenabdichtung eine Dickbeschichtung (sog. „schwarze Wanne”) per Fa. R. Bauchemie GmbH erstellen lassen und dann selbst die Styroporplatten als Anfüllschutz angebracht. Auf den ergänzenden Einbau einer Dränage hatte sie verzichtet. Versuche der Beklagten, die Feuchtigkeitsmängel zu beseitigen, schlugen fehl.
Bezogen auf die Doppelhaushälfte Nr. 14 leitete die Beklagte gegen einige von ihr beauftragte Subunternehmer (u.a. die Streithelferin) das selbständige Beweisverfahren 1 OH 13/98 LG Wuppertal ein, in dem der Sachverständige Dipl.-Ing. W. in seinem Gutachten vom 17.7.1998 (Bl. 81–115 d.A.) zu dem Ergebnis kam, dass das Fehlen einer Dränage und der dazugehörigen Vorflut Ursache für die im Kellergeschoss der Eheleute S. aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden sei. Die Sanierungskosten schätzte der Sachverständige Dipl.-Ing. W. auf ca. 81.000 DM. In dem nachfolgenden, zwischen den Eheleuten S. und der Beklagten geführten Hauptsacheverfahren 17 O 20/99 LG Essen; 21 U 150/99 OLG Hamm wurde die Beklagte (nach Revisionsrücknahme) rechtskräftig zur Zahlung eines Schadensbetrages von 81.000 DM bei gleichzeitiger Feststellung der Ersatzpflicht für weitergehende Schäden verurteilt. Das Berufungsurteil vom 9.11.2000 stützt sich auf die Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. We. und Dipl.-Ing. W. Eine unzureichende Abdichtung im Bereich der Fundamentsohle und -platte erfordere/unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten eine Sanierung der Abdichtung mit dem Einbau einer Dränage. Die Sanierungskosten beliefen sich auf ca. 105.000 DM.
Die Kellerabdichtung des Hauses A.-weg 8 war Gegenstand des Rechtsstreits 17 O 26/99 LG Essen; 21 U 27/00 OLG Hamm, in dem die Eheleute Sch. die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch nahmen. Dem Verfahren ging ein selbständiges Beweisverfahren (17 OH 26/97 LG Essen) voraus. In den Verfahren erstatteten die Bausachverständigen Baumeister H. und Dipl.-Ing. We. sowie der Geologe Dr. A. Gutachten. Das hydrogeologische Gutachten des Sachverständigen Dr. A. vom 19.3.2001 (Bl. 454–464 d.A.) kommt zu dem Ergebnis, d...