Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 08.03.2006; Aktenzeichen 13 O 156/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. März 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 156/03, teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz haben der Kläger 97 % und die Beklagte zu 3. 3 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. voll und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. zu 92 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers des Berufungsverfahrens haben der Kläger 96 % und die Beklagte zu 3. 4 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. voll und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. zu 92 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer behaupteten fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Zusammenhang mit einer am 24.04.2000 erlitten Subarachnoidalblutung auf Schmerzensgeld sowie Ersatz des ihm entstandenen Verdienstausfalls in Anspruch. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die von dem Beklagten zu 2. während der Operation vorgenommene Verschließung (Koagulation) einzelner Gefäße fehlerhaft war und die bei dem Kläger nach der Operation aufgetretenen Lähmungs- und Sprachstörungserscheinungen verursacht hat. Darüber hinaus wirft der Kläger den Beklagten eine mangelhafte postoperative Versorgung sowie in erster Instanz eine fehlerhafte Aufklärung vor. Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage hat der Kläger im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Der Kläger hat in erster Instanz darüber hinaus beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren nach Rechtshängigkeit entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen. Der Kläger ist als Anlagenfahrer bei der ... Stahl AG beschäftigt. Er macht Verdienstausfall für den Zeitraum vom 26.05.2000 bis einschließlich 28.02.2003 geltend, wobei er davon ausgeht, dass bei einem ordnungsgemäßen Verlauf der Operation eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 4 Wochen bestanden hätte. Wegen der Berechnung des Verdienstausfallschadens im Einzelnen wird auf die Seiten 7 - 10 der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 18 ff. GA).

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen schuldhaften Behandlungsfehler nicht bewiesen. Die Aufklärung des Klägers sei fehlerfrei erfolgt. Zwar habe der Beklagte zu 2. normale Gefäße verschlossen, das Verschließen sei jedoch nicht als ärztlicher Kunstfehler anzusehen. Die Anhörung des Sachverständigen habe ergeben, dass die behaupteten Ausfallerscheinungen auf einen Vasospasmus zurückzuführen sei, der als typisches Risiko eines derartigen operativen Eingriffs anzusehen sei. Es sei nicht als Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst anzusehen, wenn der Beklagte zu 2. von ihm als vulnerabel betrachtete Gefäße schließe, um die nach seiner Auffassung hierin liegende Blutungsursache zu stoppen. Zwar sei der Zweck der durchgeführten Maßnahme nicht dokumentiert worden, diese habe sich jedoch durch Anhörung des Beklagten zu 2. und des Sachverständigen zweifelsfrei ermitteln lassen. Der Sachverständige habe im Ergebnis der Anhörung das Vorgehen des Beklagten zu 2. als korrekt bezeichnet. Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen fehle es schließlich auch an einer fehlerhaften postoperativen Behandlung des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 03.04.2006 zugestellte Urteil (Bl. 394 GA) mit einem per Telefax am 02.05.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 398 GA) und diese mit einem per Telefax am 29.05.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 405 ff. GA).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. in vollem Umfang weiter. Er rügt, das Landgericht habe ...

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