Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 22.12.2006; Aktenzeichen 10 O 645/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (Az.: 10 O 645/05) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach Abtretung Zahlung von Werklohn aus gekündigtem Bauvertrag.
Mit privatschriftlichem Bauvertrag vom 02.09.2003 beauftragte der Beklagte die PP ...gesellschaft mbH, P..., (im Folgenden: PP... GmbH) mit der Errichtung einer Doppelhaushälfte des Typs "U..." ohne Kellergeschoss in B.... Gemäß § 3 des Vertrages belief sich die Vergütung der Auftragnehmerin auf 99.520,51 EUR inklusive Mehrwertsteuer und war in festgelegten Raten nach Baufortschritt zu bezahlen (§ 4 des Vertrages). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügte der Beklagte weder über ein Grundstück noch über die für dessen Erwerb und Bebauung erforderliche Finanzierung.
In § 7 ihrer Vereinbarung regelten die Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zu Gunsten des Beklagten für den Fall, dass ein Kaufvertrag über das Grundstück nicht zum Abschluss gelangte. Dasselbe Rücktrittsrecht sollte dann gelten, wenn der Kauf des Hauses über eine Finanzierung erfolgen sollte und diese nicht zustande kam. Der Rücktritt war innerhalb von vier Wochen seit Unterzeichnung des Vertrages schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin zu erklären, die Erklärung musste innerhalb dieser Frist per Einschreiben und Rückschein bei der Auftragnehmerin eingegangen sein. Danach erlosch das Rücktrittsrecht. Sollte der Auftragnehmer vor dem Rücktritt bereits Leistungen auf der Grundlage des Vertrages sowie zu dessen Zustandekommen erbracht haben, so waren diese auch im Fall des Rücktritts zu bezahlen. Planungsleistungen wurden nach der HOAI berechnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung vom 02.09.2003 wird auf die zu den Akten gereichte Kopie der Vertragsurkunde (Bl. 13 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die von dem Beklagten über die W... Bausparkasse angestrebte Finanzierung des Grundstückskaufs und der Bebauung kam nicht zustande. Unter dem 30.09.2003 fertigte der Beklagte deshalb ein Schreiben an die Zedentin, mit dem er den Bauvertrag kündigte. Dieses Schreiben ging der Firma PP... GmbH per Einschreiben mit Rückschein am 01.10.2003 zu; ob sie es noch am 30.09.2003 per Telefax erhielt, ist zwischen den Parteien streitig. Bauliche Ausführungsleistungen hatte die Zedentin noch nicht erbracht, Planungsleistungen waren gemäß ihrer Vereinbarung mit der Subunternehmerin, der Firma A..., vier Wochen nach Abgabe des Bauantrages fällig.
Mit Schreiben vom 25.05.2005 wies die PP... GmbH, vertreten durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Beklagten darauf hin, dass er sein Rücktrittsrecht um einen Tag verspätet ausgeübt habe, und bot ihm an, die Leistungen gemäß dem Bauvertrag noch zu erbringen. Für den Fall, dass der Beklagte die Leistungen nicht in Anspruch nahm, kündigte sie an, für Planungsleistungen bereits aufgewendete Kosten und ihren entgangenen Gewinn geltend zu machen.
Unter dem 30.11.2005 legte die Klägerin Schlussrechnung über den Betrag von 35.518,67 EUR.
Diesen Betrag hat sie mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, die PP... GmbH habe unter dem 01.12.2005 die Forderung an sie abgetreten. Der Beklagte schulde den geltend gemachten Werklohn, weil er sein Rücktrittsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt habe. Eine entsprechende Erklärung per Telefax habe sie am 30.09.2003 nicht erhalten, lediglich eine bis auf die Faxkennung leere Seite sei ihr an diesem Tag zugegangen. Gespräche zwischen der Ehefrau des Beklagten und dem Ehemann ihrer Geschäftsführerin habe es an dem Tag nicht gegeben.
Von dem vereinbarten Werklohn stünden ihr 10.425,10 EUR für erbrachte Leistungen zu, mit deren Erbringung die Zedentin einen Dritten beauftragt habe, der die geschuldeten Leistungen erbracht und an den die Zedentin die vereinbarte Vergütung in Höhe von 2.556,- EUR gezahlt habe. Außerdem habe die PP... GmbH vereinbarungsgemäß 4.027,49 EUR an die Maklerin gezahlt, die dem Beklagten den Erwerb des zu bebauenden Grundstücks vermittelt habe. Wegen der nicht erbrachten Bauausführungsleistungen habe die PP... GmbH 55.174,- EUR an Aufwendungen erspart, dies entspreche dem Subunternehmer-Vergabepreis gemäß einer zwischen der Zedentin und der Subunternehmerin getroffenen Rahmenvereinbarung. In dem Bauvertrag seien 71.509,80 EUR für die Gebäudeerrichtung kalkuliert gewesen, so dass ihr insoweit 16.335,80 EUR Gewinn entgangen seien. Einschließlich Mehrwertsteuer errechne sich die geltend gemachte Forderung in Höhe von 35.518,67 EUR.
Der Beklagte hat behauptet, erst am 30.09.2003 von der W... Bausparkasse die Nachricht erhalten zu haben, dass die beantragte Finanzierung abgelehnt werde. Seine Ehefrau, welche die Post zu Hause angenommen habe, habe ihn, der sich auf Montage in T... befunden habe, angeru...