Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.11.2020, Az. 31 O 43/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil ist und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 41.282,54 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen einer behaupteten Versorgungsunterbrechung im Mittelspannungsstromnetz aufgrund einer Beschädigung eines Stromkabels Schadensersatz für entgangenen Gewinn wegen der Verschlechterung ihres Qualitätselements und deren Auswirkung auf ihre von der Bundesnetzagentur festgesetzten Erlösobergrenzen ("Qualitätselement-Schaden").

Die Klägerin ist - als Rechtsnachfolgerin der ... AG - Betreiberin des der allgemeinen Versorgung dienenden Stromnetzes in B... . Die Beklagte betreibt ein Straßenbauunternehmen.

Am 7. Mai 2015 beschädigte ein Mitarbeiter der Beklagten bei Straßenbauarbeiten, konkret beim Einschlagen von Schnurnägeln, ein im L... in E... belegenes Kabel.

Die Klägerin unterliegt bei ihrer Preisgestaltung für das Bereitstellen des Stromnetzes der Regulierung durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur legt dabei eine Höchstgrenze für die von der Klägerin aus dem Netzbetrieb zu erzielenden Erlöse fest, die individuell - unter Berücksichtigung im Netz entstandener Versorgungsunterbrechungen - bestimmt wird und auf deren Grundlage die Klägerin ihre Netzentgelte kalkuliert. Die Klägerin meldete wegen der von der Beklagten verursachten Beschädigung des Kabels gegenüber der Bundesnetzagentur eine Versorgungsunterbrechung in ihrem Mittelspannungsnetz. Wegen des Inhalts der Störmeldung wird auf Anlage K 7 (Bl. 75 d. A.) Bezug genommen.

Die Bundesnetzagentur setzte die für die Klägerin geltenden Erlösobergrenzen für die Jahre 2017 und 2018 sowie 2019 und 2020 mit Beschlüssen vom 30. Juni 2017 und vom 28. März 2019 fest. Wegen des Inhalts dieser Beschlüsse wird auf Anlage K 10 (Bl. 80 ff.) und Anlage K 11 (Bl. 116 ff.) Bezug genommen. Unter Berücksichtigung dieser Festlegungen hat die Klägerin für die Jahre 2017 - 2020 eine Reduzierung der Erlösobergrenzen infolge der von der Beklagten verursachten Störung der Stromversorgung um 41.282,54 Euro berechnet.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe ein zu ihrem Netz gehörendes Mittelspannungskabel beschädigt. Die Beschädigung der Leitung am Schadensort um 14:41 Uhr habe zu einem Kurzschluss geführt. Dieser Kurzschluss habe eine Versorgungsunterbrechung bestimmter Netzabschnitte zur Folge gehabt, welche - in Teilabschnitten - bis 15:41 Uhr behoben worden sei. Der Schadensort habe sich im Stromnetz zwischen den damals nur vorhandenen Stationen L... (L...) und L... (U... d... B...) befunden.

Die Beklagte ist diesem Vorbringen mit näherer Begründung entgegen getreten. Zudem hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass sich angesichts der in den Anlagen K10 und K11 befindlichen Schwärzungen schon die Verringerung der Erlösobergrenzen durch die Bundesnetzagentur nicht feststellen lasse. Weiter stehe auch nicht fest, dass die Klägerin bei ihrer Kalkulation die Erlösobergrenzen erreicht hätte, weshalb auch nicht erkennbar sei, dass die Absenkung der Erlösobergrenzen für die Klägerin einen Unterschied machen würde. Der Klägerin könne ein Gewinn überdies nur dann entgangen sein, wenn feststünde, dass eine konkrete Anzahl von Abnehmern wegen einer Versorgungsunterbrechung das Netz nicht benutzten, sie es aber bei gegebener Stromversorgung benutzt hätten. Die Klägerin müsse sich im Übrigen mitwirkendes Verschulden an einer etwaigen Verringerung der Erlösobergrenze entgegenhalten lassen. Die Beschlüsse der Bundesnetzagentur Anlage K 10 und K 11 seien nicht rechtmäßig ergangen, weshalb die Klägerin sie hätte anfechten müssen, um ihrer Schadensminderungspflicht zu genügen.

Das Landgericht hat die Beklagte - nach Beweisaufnahme - antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns gemäß §§ 823, 831, 252 BGB in der geltend gemachten Höhe zustehe.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme bestehe kein Zweifel daran, dass Mitarbeiter der Beklagten ein zum Mittelspannungsleitungsnetz der Klägerin gehörendes Kabel beschädigt hätten, dies zu einer Versorgungsunterbrechung im von der Klägerin dargelegten Umfang und dies wiederum zu einer entsprechenden Malusfestsetzung durch die Bundesnetzagentur geführt habe. Dies folge aus den - auch in Bezug auf den räumlichen und zeitlichen Umfang der Versorgungsunterbrechung - glaubhaften Bekundungen des auch glaubwürdigen Zeuge S.... Die Rich...

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